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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident v. Gers dörf: Endlich ist gesagt, es möge nach der Z. 72 die Zahl „73" ausgenommen werden. Damit wird die verehrte Kammer wohl einverstanden sein? - Es wird einstim mig beigetreten. Präsident v. Gers do rf: Nun ist die Frage, ob noch Et was, ehe wir auf die einzelnen Paragraphen übergehen, zu be merken ist? Wenn das nicht ist, so bitte ich den Herrn Referen ten, mit den einzelnen Paragraphen zu beginnen. Referent Domherr 0. Günther tragt §. I vor: „In al len Fallen, in welchen der örtliche Umfang des Schulbezirks und Gemeindebezirksgleich ist, steht die Beschlußfassung in Schulge meindeangelegenheiten, ») in Städten dem Stadtrathe und den Stadtverordneten, beziehendlich in der durch die Localschulord nung, mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde, näher festge setzten Maße, b) auf dem Lande dem Gemeinderathe, und be ziehendlich der Gemeindeversammlung (Landgemeindeordnung 54) zu. Dieselben üben in dieser Eigenschaft alle diejenigen Rechte aus, welche von der Schulgemeinde durch dieGesammt- heit ihrer Mitglieder würden ausgeübt werden können." > DasDepntationsgutachten lautet: Zu 1. Die zweite Kammer hat beantragt: 1) S. 341 in dem Satze sul> 3., nach dm Worten: „in Städten" noch die Worte: „wo die Städteordnung eingeführt ist", einzuschalten, 2) nach dem Satze unter b. noch einen dritten Satz, mit dem Buchstaben 0. bezeichnet, des Inhalts hinzuzufügen: e) in den Städten, in welchen die Städteördnung nicht eingeführt ist, oder welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, ebenfalls den Vertretern der bür gerlichen (politischen) Gemeinde. 3) die Worte „beziehendlich — H. 54" mit den Worten zu vertauschen: „in dem in §. 54 der Landgemeindeordnung be zeichneten Falle, der Gemeindeversammlung." Die hohe Stäatsregierung hat sich mit diesen unter 1, 2 und 3 gegebenen Zusätzen und Veränderungen einverstanden er- Die unterzeichnete Deputation empfiehlt der ersten Kammer den Beitritt zu diesen Abänderungen ebenfalls, jedoch dergestalt, daß auf der letzten Zeile S. 340 des Entwurfs statt: „die Be schlußfassung in Schulgemeindeangelegenheiten gesetzt werde: „ das Recht, in den die Schule betreffenden Angelegenheiten, soweit die Gemeinden überhaupt hierzu gesetzlich berechtigt sind, Beschluß zu fassen." — daß ferner im Entwurf S. 341 in dem Satze sub». die Worte: „und den Stadtverordneten" mit den Worten: „und zwar soweit es nach Analogie der Srädteord- nung erforderlich, unter Zustimmung der Stadtverordneten oder des größern Bürgerausschusses " — vertauscht werden, indem in -en Städten die Beschlußfassung an sich Wohl unstreitig dem Stadtrathe zukommt, nur daß derselbe in vielen Fällen der Zu stimmung der Stadtverordneten oder auch des größern Bürger ausschusses bedarf. Endlich würde noch in den Schlußworten -er Paragraphe das Wort: „Schulgemeinde" auf dieselbe Weise, wie vorhin bemerkt worden, abzuändern sein, worauf die ganze Paragraphe folgende Gestalt gewinnen würde: , In allen Fallen, wo der örtliche Umfang des Schul bezirks und Gemeindebezirks gleich ist, steht die Be schlußfassung in den die Schule betreffenden Angelegen heiten, soweit die Gemeinden dazu überhaupt gesetzlich berechtigt sind, zu: ») in Städten, wo die Städteördnung eingeführt ist, dem Stadtrathe, und zwar soweit es nach Analogie der allgemeinen Städteördnung erforderlich, unter Zustim mung der Stadtverordneten oder des größern Bürger ausschusses, beziehendlich in der durch die Localschulord nung mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde näher festgesetzten Maße, l>) auf dem Lande dem Gemeinderathe, und in dem in 54 der Landgemeindeordnung bezeichneten Falle der Gemeindeversammlung, c) kn den Städten, in welchen die Städteordnung Nicht eingeführt ist, oder welche die Landqemeindeord- nung angenommen haben, ebenfalls den Vertretern der bürgerlichen (politischen) Gemeinde. Dieselben üben in dieser Eigenschaft alle diejenigen Rechte aus, welche von der Gemeinde durch die Ge- sammtheit ihrer Mitglieder in Schulangelegenheiten wür den ausgeübt werden können. Secretair Bürgermeister Ritt erst ädt: Es möchten bei der Abstimmung wohl die Vorschläge der Deputation einzeln durchgegangen werden, weil da, wo das Wort: „Schulge meinde" vorkommt, diejenigen, welche sich bei der vorigen Ab stimmung gegen dessen Weglassung erklärten, auch hier sich dage gen erklären müßten. Referent Domherr v. Günther: Es scheint dies nicht nothwendig zu sein, da die Kammer sich schon im Allgemeinen darüber erklärt hat, und ohnedies vorauszusetzen ist, daß dieje nigen, welche sich für die Beibehaltung dieses Wortes erklärten, dies auch überall da thun würden, wo dasselbe Wort vorkommt. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Wenn überhaupt diese Frage im Allgemeinen als abgethan betrachtet werden soll, so kann man sich zuftiedenste'llen. ? Präsident v. Gersdorf: Ich habe auch geglaubt, daß man gleich auf die ganze Paragraphe, wie sie von der Deputation auf S. 396 und 397 vorgeschlagen worden ist, die Frage mit einem Male um so Mehr stellen könne, als es vorhin nur wenige dissen- tirende Mitglieder waren, und es also wohl den Schein hat, daß die Frage auf die einzelnen Punkte kein anderes Resultat haben würde. Ich stelle also die Frage' auf die von der Deputation dorgeschlagene Fassung, wie S. 596 und 597 enthalten ist. v, Welck: Bei dem 3. Satze untere., wo es heißt: „in den Städten, in welchen die Städteordnung nicht eingesührt ist, oder welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, eben falls den Vertretern der bürgerlichen (politischen) Gemeinde", ist mir noch ein Bedenken beigegangen. Es würde unter den Vertretern der bürgerlichen Gemeinde Niemand anders zu ver stehen sein, als die Comnmnreprasentanten, oder nach Befinden der Gemeinderath. Da würde insofern wieder eine Verschieden heit eintreten, als nach der Fassung sub 0. der Gemeindevorstand gar nicht verbunden sein würde, mit der magistratischen Be hörde, die doch in einer solche» Stadt auch statlsinden kann, sich zu vernehmen. Ich glaube, daß dem vorgebeugt würden wen» man die letzten Worts des Satzes s. in den Satz aufnähme,
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