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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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so daß der Behörde überlassen würde, durch die Localschulord nung das Verhältniß naher festzusetzen. Referent Domherr v. Günthex: Es hat jedenfalls nicht in der Absicht der Deputation gelegen, dem vorgreifen zu wol len, was in den Städten durch die Localschulordnung eingeführt wird oder eingeführt ist. Da aber die Städte, welche die Städteordnung nicht angenommen haben, nicht ungünstiger gestellt werden können, als die Landgemeinden, so schien eine Bestimmung, wie sie in dem Satze sub e. enthalten ist, für sie angemessen. v. Welck: Ich habe den Fall vor Augen gehabt, daß ein Städtchen sich für die Annahme der Landgemeindeordnung erklärt, nichts desto weniger aber dort ein besonderer Stadtrath und Stadtverordnete bestehen. Prinz Johann: Ich sollte denken, man könnte in einem solchen Falle nicht zweifelhaft fein. Es spricht sich die §. nicht über die Art und Weise aus, wie die Vertretung statlsinden soll, sondern sagt nur im Allgemeinen, daß die Vertretung durch die Vertreter der bürgerlichen Gemeinde erfolgen soll. .Besteht irgendwo ein Stadtmth und sind auch Stadtverordnete vorhan den, so werden diese beiden nach den getroffenen Bestimmungen gemeinschaftlich zu handeln haben. Besteht ein Gemeinderath allein, so wird dieser nur die Vertretung haben. v. Welck: Mit dieser Erläuterung kann ich mich vollkom men einverstehen. Ich kann nur wünschen, daß nicht die Mit wirkung der magistratischen Behörden übergangen werde. Staatsminister v. Wietersheim: Ich kann auch erklä ren, daß mir ein Bedenken bei dieser Fassung nicht beigeht. Denn bekanntlich haben solche Städte Etwas von einer amphi bischen Natur, sie haben Etwas von Städten und Etwas vom Lande. Es ist aber in der §. 5 des Schulgesetzes ausdrücklich bestimmt, daß in Orten, wo es die besondern Verhältnisse und Bildungsbedürfnisse erfordern, eigene Localschulordnungen zu errichten sind. Es wird also dem entsprochen werden können, was der geehrte Abgeordnete wünscht, denn es kann auch eine Localschulordnung errichtet werden. Als unbedingt nothwendig konnte man dies nicht ansehen; denn nur für die Städte im engem Sinne ist die Errichtung einer Localschulordnung als nothwendig vorgeschrieben, und es ist im Allgemeinen die Ansicht, daß den Gemeindebehörden die Vertretung zustehen soll; also wo eine einfache Behörde ist, nur ein Gemeinderath, da steht sie dieser allein zu, oder wo zwei Behörden concurriren und außer dem Ge meinderath noch eine magistratische Behörde da ist, da haben die Vertretung beide gemeinschaftlich. Das hangt von der Ver fassung eines jeden einzelnen Ortes ab. Secretair v. Biedermann: Mir scheint die Sache zwei felhaft sein zu können . ° ° °. v. Welck: Ich bin auch bei der gegebenen Erklärung voll kommen beruhigt. Präsident v. G ersd orf: Wenn ich sicher bin, baß weiter Nichts bemerkt wird, so würde ich mich auf die vorige Frage, die ich schon, wieichglaube, zweimalgethan habe, berufen, und wenn Niemand sntgegmtntt, so würde sie für angenommen zu betrachten sein. Denn ich glaube, wenn eine Frage schon ge stellt ist, hat die Kammer das Recht, unmittelbar darauf zu ant worten. Ich habe bei diesem Gegenstände die Frage langsamer gestellt, als bei manchem frühem, damit ein Zweifel durchaus nicht übrig bleibe. Die 1. §. ist, da Niemand Etwas bemerkt, somit angenommen, und wir würden auf die 2. §. übergehen können., Referent Domherr v. Günther: Im Deputations gutachten heißt es nun: Die zweite Kammer hat ferner auf Anrathen ihrer Depu tation eine auf die Stellung des Pfarrers zu den Vertretern der Schulangelegenheiten bezügliche Zusatzparagraphe zu §. 1 angenommen. Die Deputation glaubt jedoch der verehrten Kammer in dieser Hinsicht andere Vorschläge macheri zu müs sen, und verweist deshalb für jetzt auf das, was weiter unten §. 5 v. gesagt und beantragt worden ist. Nächstdem ist bei Gelegenheit jener Zusatzparagraphe von Seiten des Abg. v. Lhielau ein durch den Abg. Sornitz amen- dirter Antrag dahin gestellt rporden: Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, in die Aus führungsverordnung aufzunehmen, daß nach §.18 des Parochialgesetzes die nicht zu dem Gemeindeverbande gehörenden Gutsbesitzer bei allen Schulangelegenheiten, wo es sich üm Bewilligung handelt, und den deshalb stattfindenden Verhandlungen des Gemeinderaths zu hören sind. Auch dieser Antrag ist von der zweiten Kammer angenommen worden. Man glaubt dessen Inhalt von Seiten der jetzt Be richt erstattenden Deputation zwar anempfehlen zu müssrn, ist jedoch der Meinung gewesen, daß derselbe in geeigneter Maße in das Gesetz selbst aufzunehmen sei, weshalb man bei §. 5 und §.5 6. darauf zurückkommen wird. Präsident v. Gersdorf: Es würde also nach der Ansicht der Deputation dies zu §. 5 und zu §. 56. ausgesetzt werden. Sind die Herren damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §.2 lautet: „Die gericht liche und außergerichtliche Vertretung der Schulgemeinden gegen jeden Dritten, sowie gegen Einzelne ihres Mittels, hat in der selben Maße stattzusinden, wie dies hinsichtlich der Vertretung der politischen Gemeinden, beziehendlich durch die allgemeine Stadteordnung vom 2. Februar 1832 (Z. 180) und durch die Landgemeindeordnung vo»y 7. November 1838 (§. 38«.) ge ordnet ist." DieDeputation sagt: Zu §. 2. Die zweite Kammer hat auf Vorschlag ihrer Deputation beschlossen, 1) in der Paragraphe am Eingänge derselben den Zusatz aufzunehmen: „Die Ausführung der nach §. 1 gefaßten Beschlüsse und überhaupt"; , 2) die" in der Pakagraphe enthaltenen parenthesirten Be ziehungen auf§. 1Ä) der Städteordnung und auf §. 38 s. der Landgemeindeordnung in Wegfall zu bringen; 3) am Schlüsse der Paragraph« vor den Wortmr „geord net ist'' noch emzuschaltsn:
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