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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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„so wie durch das Gesetz, die Anwendung der Land gemeindeordnung auf kleinere Städte betreffend, vom 7. November 1838." Bei 2 und 3 wird der Beitritt, bei 1 hingegen die Ableh nung anempfohlen, letzteres jedoch blos um deswillen, weil in der tiefer unten entworfenen §. 5 b. ein umfassenderer Vorschlag im Bezug auf die Ausführung der gefaßten Beschlüsse gemacht ist, der sich nicht blos auf die einfachen, sondern auch auf die gemischten Schulbezirke bezieht, und von dem die Deputation hofft, daß die erste Kammer ihn genehmigen werde. — Nächst- dem schlagt die Deputation aus den bereits entwickelten Grün den noch vor, statt „Schulgemeinden" zu setzen „Gemeindens, hinter dem Worte „hat" aber einzuschalten „in den §-1 gedach ten Angelegenheiten". Präsident v. Gersdorf: Wenn Seiten der Kammer Et was nicht erwähnt wird , so habe ich zu bemerken, daß bei der §. 2 wohl der erste Punkt nach der Ansicht der Deputation wie der auszusetzen sein dürfte. Wenn das 'der Fall ist, so würde ich auf den Punkt unter 2 übergehen, welcher so heißt: „die in der Paragraphe enthaltenen parenthesirten Beziehungen auf §. 180 der Städtcordmmg und auf tz. 38« der Landgemeinde ordnung in Wegfall zu bringen." Ich habe die Kammer zu fra gen: ob sie hierin mit der Deputation überemstimme? — Ist allgemein der Fall. Präsident v. Gersdorf: Nun frage ich in Bezug auf den dritten Satz: „am Schluffe der Paragraphe vor den Worten: „geordnet ist" noch einzuschalten: „ „sowie durch das Gesetz, die Anwendung der Landgemeindeordnung auf kleinere Städte be treffend, vom 7. November 1838"", ob die Kammer gemeint -sei, nach dem.Vorschläge der Deputation diese Worte einschal- ten zu lassen? — Es wird allgemein beigetreten. , Präsident v. Gersdorf: Nun ist noch auf S- 398 des Berichts gesagt: „Nächstdem schlägt die unterzeichnete Deputa tion aus dem bereits entwickelten Gründen noch vor, statt: „Schulgemeinden" zu setzen „Gemeinden", hinter.dem Worte: „hat" aber einzuschalten: „in den §. 1 gedachten Angelegen heiten."" Ich glaube wohl, daß dies durch eine Frage abzu machen ist. Wenn kein Bedenken darüber stattfindet, frage ich die Kammer: ob sie bezüglich dieser beiden Punkte der Deputa tion beizustimmen vermöge? - Ist allgemein der Fall. §§. 3 und 4 lauten: „Umfaßt ein Schulbezirk mehre Ge- meindebezirke, ihrem vollen Unifange nach, oder findet sonst Uebereinstimmung des örtlichen Umfangs des Schulbezirks und Gemeindebezirks nicht statt, so geht das tz. I geordnete Recht der Beschlußfassung in Schulgemeindeangelegenheiten aufsämmt- liche Gemeindebehörden des vereinigten Schulbezirks, oder be ziehendlich auf denjenigen Ausschuß (Schulgemeinderakh) über, welcher, auf den Grund des Wolksschulgesetzes tz° 72 und sonA durch die Localschulordnung, odereine, von der Consistorialbs- hörde bestätigte, Vereinigung der, Interessenten, oder, in Er mangelung beider, durch Entscheidung gedachter Behörde für diesen Zweck eingesetzt ist." — Z. 4. „Besteht em solcher Aus schuß (SchulgLinkinderath), so sind dessen Mitglieder in allen Angelegenheiten der gesammten Schulgemeinde zm .selbstständigen Beschlußfassung berechtigt, und bedürfen daher nur in Fällen, wo Sonderrnteressen der einzelnen Gemeinden, oder Gemekndetheile, welche sie im Ausschüsse vertreten, in Frage kommen, Zu Abgabe einer verbindlichen Erklärung für letztere der Zustimmung ihrer Machtgebcr." Die Motive zu Z. 3 s. Mittheilungen der zweiten Kam mer Nr. 28, Seite 564 und 565. . Das Deputationsgutachten zu §. Zünd 4 lautet: In diesen beiden Paragraphen wird von den in zusammen gesetzten Schulbezirken zu treffenden Anordnungen gehandelt. Die zweite Kammer hat dieselben Sätze mit geringen Verän derungen angenommen, indem sie blos in ß. 3 nach den Wor ten: s,des vereinigten Schulbezirks" die Einschaltung gemacht hat: „(Stadtrath und Stadtverordneten und bezüglich Ge meinderath)", und in §. 4 statt der Worte: „und bedürfen da her nur u. s. w." sagen will: „Sie bedürfen u. s. w." Die erste Deputation der ersten Kammer sieht.si'ch. allerdings genö- thigt, in Gemäßheit der ohen entwickelten Grundsätze etwas weiter zu gehen. Sie schlagt der verehrten Kammer vor, unter gänzlichem Wegfall von §. 4 folgende Fassung von Z. 3 zu ge nehmigen : Umfaßt ein Schulbezirk mehre Gememdebezrrke ihrem vollen Umfange nach, oder findet sonst Uebereinstim mung des örtlichen Umfangs des Schulbezirks und des Gemeindebezirks nicht statt, so gebührt das Recht der Beschlußfassung in den §. I erwähnten Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Schule den Vertretern der einzel nen eingeschulten Gemeinden oder Gemsindetheile, in gleichen den Besitzern der eingeschulten, nach tz. 20 der Landgemeindeordnung vom Landgemsindeverbandeaus geschlossenen Grundstücke. Die letztem geben ihre Stimmen persönlich, oder durch geeignete Bevollmäch tigte oder auch schriftlich ab. — Für Gemeindetheile haben die Vertreter der Gcsammtgememde Beschluß zu fassen, daftrn die vorgesetzte Consistorialbehörde nicht eine besondere Form der Vertretungfestzufetzen fürnö- thig findet. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzel nen Bestandtheilen eines zusammengesetzten Schul bezirks entscheidet nicht die Stimmenmehrheit, sondern zunächst die vorgesetzte Kirchsninspection, und wenn ein betheiligter Stadtrath oder der Besitzer eines zu dem Schulverbande gehörigen Ritterguts Mitglied der selben ist, die vorgesetzte Consistorialbehörde. Diese Sätze enthalten die allgemeinen Principien, nach welchen in zusammengesetzten oder gemischten Schulbezirken bei Fassung der Beschlüsse über die Angelegenheiten der gemein schaftlichen Schule verfahren werden soll, auch wahren dieselben zugleich die Rechte der Besitzer einzelner, zu keinem Gemrinde- verbande gehöriger Grundstücke. Wenn gesagt ist, daß die vorges.tzte Consistorialbehörde bei einzelnen, zu einem Schul verbands gehörigen Gemeindetheilen eine besondere Form der Vertretung anorbnen könne, so ist hiermit nicht gesagt, daß etwa neue Wahlen und anders Beschwerden der Art für derglei chen Gemeindetheile herbeigeführt werden sollen, — ebenso wenig, daß eine förmliche Vertretung, ähnlich den Gemeinde rächen, emzuführm sei, sondern es hat nur überhaupt ausge- drückt werden sollen, daß in dem fraglichen Falle die ConMo- rialbehörde eine (möglichst einfache) Ferm für die Willenserklä rung der Mitglieder eines solchen Lheiles einer größern Ge meinde MsMmittM und ftstzessetzm habe/ weil sich wohl Fälle
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