Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
beisitzer bei uns kennt, wird zugeben, daß durch sie in den meisten Fällen Garantie nicht gegeben wird. Es werden recht gute, rechtliche Leute gewählt, aber zu einem Gerichtsbeisitzer gehört mehr, als ein guter, rechtlicher Mann zu sein; er muß übersehen können, ob die Verhandlungen wirklich so sind, wie sie sein sollen; er soll nicht blos das ^.etura 6t praslooturu uts. unterschreiben, sondern auch sagen können, ob so verhandelt worden ist, wie es in den Acten steht. Es ist dies eine Zumuthung, die man nicht an Jedermann machen kann, es gehört schon eine ziemliche Aus bildung dazu, um so ein Urtheil zu fallen; gleichwohl werden, namentlich auf dem Lande, wie auch ein geehrter Sprecher vor mir hervorgehoben hat, Leute dazu genommen, die öfters kaum lesen, noch schreiben können. Wer übrigens manchmal den Kampf mir angesehen hat, den diese Leute zu bestehen haben, wenn sie mit Gott Morpheus ins Handgemenge gerathen sind, wird zugeben, daß diese Leute wenig Garantie abgeben können, und daß man unrecht thut, ihnen das nur zuzumuthen. — Man hat ferner im Gesetzentwurf eine Garantie herausgestellt, die darin besteht, daß dem Angeschuldigten eröffnet werden soll, daß die Untersuchung nunmehr gegen ihn stattfinde; ich sehe aber in der That nicht ein, was dem Angeschuldigten damit gedient sein soll, da cs ihm nicht nachgelassen ist, sich gegen eine solche Resolution zu vertheidigen, da er keinen Vertheidiger hat und haben kann. Also hier würde man wiederum nichts finden, was als Garantie gelten könnte. — Endlich hat man noch Etwas hinzugesetzt, um dem Verfahren noch eine Garantie zu geben. Ein Schlußver hör soll abgehalten werden, der Vertheidiger kann auch mit zuge zogen werden. Die Acten werden aber vorher weder dem Ange schuldigten, noch dem Vertheidiger vorgelegt. Was soll aber ein Schlußverhör bedeuten, wo wieder die Zeugen dabei sind, wo blosum das befragtwird, was der Richter für gutsindet? Ich kann unmöglich darauf einen großen Werth legen, wenn das Schluß verhör nicht verbunden wird mit einer gewissen Mündlichkeit, wenn nicht dabei die ganze Angelegenheit und zwar dem erkennen den Richter vorgeführt, und von ihm die Verhandlung durchge gangen und allenfalls das vorige Verfahren blos als Leitfaden benutzt wird. Die Vertheidiger sind übrigens auf sehr enge Grenzen gesetzt worden, denn sie sollen sich enthalten aller ein flußlosen Nebenumstande und haben widrigenfalls ihre Strafe zu erwarten, insofern sie nach dem weisen Ermessen des Unter suchungsrichters etwa solche Nebenumstände angeführt hatten. Nun ist aber schwer anzugeben: was ist ein Nebenumstand und was ein Hauptumstand, und es scheint mir von dieser Seite den Vertheidigern durch den Gesetzentwurf das Heft geradezu aus den Händen genommen worden zu sein. Das ganze Verhör scheint aber auch schon selbst dadurch eine Lücke bekommen zu haben, daß man nachgelassen hat, daß auf das Schluß verhör soll Verzicht geleistet werden können, was doch anzeigt, daß kein großes Gewicht darauf zu legen fei. Endlich soll aber noch als Garantie betrachtet werden, daß dem Angeschuldigten die Acten können vorgelegt werden; aber auch dann, wenn nicht gerade ein Jurist zufällig in Untersuchung kommt, werden Wenige davon Gebrauch machen und Nutzen daraus schöpfen können; denn abgesehen davon, daß viele der Jnculpaten weder lesen noch schreiben können, so muß man auch auf die Handschriften in den Acten Rücksicht nehmen, die oft hieroglyphenähnlich sind. Dann ist es auch sehr schwierig, Acten zu lesen, da die Lhatsachen sehr zerstreut liegen und es großer Uebung bedarf, um sich einen Ueberblick zu verschaffen. Also dies würde in den meisten Fällen den Jnculpaten nur sehr geringen Vortheil bringen. — Nach allem diesem Vorstehenden kann ich mich aber allerdings nicht anders erklären, als daß ich glaube, daß durch die Garantie, die der Gesetzentwurf selbst gibt, dasjenige noch nicht ersetzt ist, was man eben wünscht. Ich halte nämlich dafür, die Mangelhaftigkeit, über die man sich jetzt beklagt, bleibe immer noch im Gesetzentwürfe stehen, und gestehe aufrichtig, daß ich kein anderes Mittel weiß, »meine Sicherheit für den Angeschuldigten herbeizuführen, als daß man unser schriftliches Verfahren mit einem andern Verfahren ver binde, nämlich mit dem accusatorischen, mit der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit. Ich bin überzeugt, daß man sich vor diesem Verfahren weit mehr fürchtet, als man nöthig hat, und ich stütze mich hauptsächlich auf die Erfahrung. Man hört doch jetzt, nicht nur bei uns, sondern auch in andern Ländern, wo das Jnquisitionsverfahren herrscht, allenthalben den Wunsch nach Veränderung und zwar nach dem accusatorischen Verfahren, nach Mündlichkeit und Oeffentlichkeit. In andern Ländern dagegen, wo dieses Verfahren schon vorhanden ist, hört man nicht eine Summe, es mit dem unsrigen zu vertauschen, son dern ich bin überzeugt, daß man großen Widerstand finden würde, wenn man ihnen dieses Verfahren nehmen wollte. Da für spricht das bekannte Gutachten einer preußischen Jmmediat- commission, in welchem sich sehr hochgestellte Männer, welche die Sache genau kennen, vielfach für die Sache ausgesprochen haben, nachdem sie vorher dagegen gewesen sind. Ich würde mich also für den Uebergang in das mündliche und öffentliche Verfahren erklären. Wenn ich übrigens meine Ansicht blos ausgesprochen habe, um damit das zu motiviren, was ich von der Sache denke, so setze ich dabei voraus, man traue mir zu, daß ich nicht glaube, daß meine Ansicht auch unbedingt die rich tige sei; mir ist sie alleweile die richtige, aber ich erkenne keine allein richtige menschliche Ansicht an, und gebe daher zu: ich kann mich der festen Ueberzeugung ungeachtet, welche ich der malen habe, doch irren; ich werde daher jede entgegengesetzte Meinung ehren und schätzen, wenn sie nur Gründe hat, und insofern man mich während der Verhandlung eines andern überzeugte, würde mir es nicht schwer werden, entweder rechts oder links um zu commandiren, weil ich durchaus nicht unter diejenigen starrsinnigen Menschen gehöre, die bei der einmal angenommenen Meinung stehen bleiben, selbst wenn sie dieselbe als unrichtig und falsch erkennen müssen. v. v. Ammon: Wenn der vorliegende Entwurf, dessen reicher Inhalt mich eine geraume Zeit beschäftigt hat, das ka nonische Recht beträfe, so würde ich vielleicht geeignet sein, auf ihn einzugehen, weil dem Theologen die Quellen und Princi- pien des Kirchenrechts eben so bekannt sein müssen, alsdem Rechts-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder