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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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werden. Denn nur solche Petitionen können zur Berücksichti gung kommen, welche entweder bevorwortet worden sind oder zu einer Regierungsvorlage gehören. Präsident ». Gersdorf: Die Vorstellung ist-an die hohe erste Kammer gerichtet, wahrscheinlich, weil der Gegenstand hier vorliegt, und mein Antrag, daß die Petition an die dritte Depu tation abgegeben werde,'stützt sich darauf, daß ich glaube, es könnte noch Rücksicht darauf genommen werden. Prinz Johann: Ich habe zu bemerken, daß wir dem Decrete beigetreten sind, nach welchem Petitionen nur Berück sichtigung finden sollen, welche bevorwortet sind oder zu einer Gesetzesvorlage gehören. Beides ist hier nicht der Fall. Präsident v. Gersdorf: Wir würden da nach den Wor ten des allerhöchsten Decrets gehen, nach dem wir uns zu richten haben werden. Der Vortrag desselben wird gleich ersi lgen. Wir könnten diese Nummer einstweilen aussetzen und zu 234 über gehen. 7. (Nr. 234.) Protokollextract der zweiten Kammer vom 24. März 1843, die Beschwerde" des ehemaligen Rinnemüllers Johann Gottlieb Schmidt zu Niedercunnersdorf wegen dreizehn- Zähriger angeblich widerrechtlicher Hast betr. Präsident v. Gersdorf: Es ist dies eine Beschwerde, welche der vierten Deputation zu überweisen sein wird. 8. (dir. 235.) Der Herr Pfarrer Karl Friedrich Böhmer zu Roßwein und noch fünf andere Geistliche schließen sich der vom Pfarrer Bobe zu Ringethal und Genossen subblo. 165 ein gereichten Petition an. . Präsident v. Gersdorf: Es ist dieser Gegenstand der Connexität wegen, da er die Vertretung der Schulgemeinden be trifft , schon an den Herrn Referenten v° Günther abgegeben worden. 9. (Nr. 236°) Bericht der vierten Deputation, die Be schwerde des Tuchmachers Moritz Krüger zu Pegau wegen an geblicher Zustizverweigerung betreffend. Präsident v. Gersdwrf: Der Bericht ist »«gedruckt? Bürgermeister Wehner: Ja. Präsident v. Gersdorf: Da könnte er auf eine der näch sten Tagesordnungen verwiesen werden. Bürgermeister Wehner: Ja. Präsident v. Gersdorf: Der Gegenstand dürfte wohl nicht sehr aufhältlich sein? Bürgermeister Wehner: Nein. 16. (Nr. 237.) Gesuch des entlassenen Fmsnzeanzlisten SiltmKM um Verwendung bei der hohen Staatsregierung zu Erlangung einer Unterstützung. Präsident v. Gersdorf: Das ist ein eigenthümliches Ge such. Das Petitum ist folgendes: - „Die hohen Kammern wollen unter hock-geneigtester Berück sichtigung der mir nicht unwichtig scheinenden Gründe, nämlich; 1) daß die mir beigemeffene Schuld nicht erwiesen iA, auch gegen mich Niemand klagbar geworden, Md sogar 2) nicht unumstößlich ausgemacht ist, daß die mir aufgebür dete Schuld in die Kategorie der fleischlichen Vergehen gehöre, ferner 3) ich verhindert wurde, ans königliche Gnade zu provociren, wodurch großem Missethätern Straferlaß zu Theil ward, desgleichen 4) daß mir die Wohlthat des gnädigst nachgelassenen Cor- rectionsverfahrens nicht zu Theil ward, weil man mich strenger beurtheilte, als es der Fall an sich verdient, und daß ich endlich ' 5) wegen der Verabschiedung nirgends eine Versorgung finden kann, was das königl. hohe Finanzministerium ge wiß selbst'nicht erwartete, eine gnädige Vermittelung zur Erlangung einer Unterstützung mir wohlwollend angedeihen lassen." Es ist also eins Bitte um Unterstützung aus den vor angegebenen Gründen. Die Kammer aber hat keinen Fonds, aus dem sie dergleichen bewirken könnte, und ich habe es der Kam-, wer ganz zu überlassen, ob sie das Petitum sofort beizulegen be schließen , oder etwas Anderes darüber verfügen wolle. Es er hebt sich Niemand für die Sache und ich schlage daher nachdem, was ich in der Petition gefunden, vor, dieselbe beizulegen, wenn man damit übereinstimmt? — Die Kammer gibt allge mein ihre Zustimmung. Secretair Bürgermeister Ritterstadt: Sic wird aber noch an die zweite Kammer abzugebcn sein. Präsident v. Gersdorf: Sie würde allerdings noch an die zweite Kammer abzugeben sein, weil sie an die Standever- sammlung gerichtet ist. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich erlaube mir, die betreffende Stelle aus dem allerhöchsten Decrete, das Peti- tionsrecht der Umerthanen betreffend, vorzutragen. 1) Petitio nen, welche von einzelnen Unterthanen oder Corporationen bei der Ständeversammlung eingsreicht werden, sollen nur dann zur-Be- rathung gezogen werden können, wenn selbige n) einen Gegen stand betreffen, der an sich zur ständischen Compstenz gehört, und nicht etwa Gesuche enthalten, deren Gewährung, wie z. B. An stellungsgesuche re. nur Regierungssache ist, — und wenn die Petition b) zugleich von einem Mitglied der Ständeversammlung bevorwortet und ihrem ganzen Inhalt nach zur seinigen gemacht, und ihr somit der Charakter einer nach Z° 109 des Entwurfs der Landtagsordnung zu behandelnden ständischen Petition gegeben worden ist. 2) Sollen Petitionen auch ohne dio Erfüllung der vorstehenden Bedingungen angenommen und an die betreffende Deputation Zur beliebigen Benutzung bei der Berathung des Hauptgegenstandss abgegeben werden können,.wenn sie eine Be gutachtung der an die Ständeversammlung gelangten Regierungs vorlagen enthalten." Bürgermeister Hüblsr: Ich sollte doch meinen, die angloge Anwendung der Disposition unter 2) des höchsten Decrets werde für die MildM-MmMg sprechen, daß man die Vorstellung der
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