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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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nimmt. Warum wollte man nun hier den Gemeinderäthen die Freiheit entziehen, diejenigen zu wählen, die sie für die Sache am brauchbarsten halten? Man kann sich von dieser Freiheit keinen möglichen Nachtheil denken, zumal jetzt die Befugnisse -es Schulvorstandes scharf begrenzt sind'und er in die Rechte der . Beschlußfassung in keiner Weise eingreifen kann. Demgemäß könnte ich nur den Wunsch aussprechen, daß die verehrte Depu tation gefragt würde, ob sie das Wort „beziehendlich" wegzulas sen geneigt sei, da daraus oft Zweifel entstehen könnten. Prinz Johann: Ich bin ganz der Ansicht des Herrn Staatsministers, und es würde, wenn vasWort „beziehendlich" ' stehen bliebe, die Bestimmung fast gar keine Anwendbar keit haben; denn es handelt sich hier ja nur von einfachen Schul gemeinden, einfache Schulgemeinden aber, welche nur eine einzige Gemeinde umfassen, und die vielleicht noch dazu eine kleine ist, werden selten in die Nothwendigker't versetzt sein, den Schulvor stand durch andere Personen noch zu verstärken, weil er nur ge ringe Geschäfte hat. Der von der Staatsregierung ausgegan gene Vorschlag kann wohl nur in Bezug auf solche Gemeinden in Anwendung kommen, wo rin Gemeinderath besteht, und ich kann mir einen Schaden bei der Sache nicht denken, da es ganz in die Hände des Gemeknderaths gelegt ist, ob er aus seiner Mitte Jemanden zum Schulvorstande Hinzuwahlen will oder nicht. Ich würde also nochmals den Antrag stellen, das Wort „beziehendlich" wegzulaffen. Referent Domherr 0. Günther: Ich muß dem erlauchten Mitglieds sowie dem Herrn Staatsmimster anheimgeben, zu er wägen , daß über die 5- §., wo das fragliche Wort steht, bereits abgestimmt ist. Präsident v° Gersdorf: Ueber Z. 5 ist allerdings abgs- stimmt (vergl. oben S. 706). Prinz Johann: Ueber ß. 5 b noch nicht. Staatsminister v° Wietersheim: Ich habe mir auch da noch eine kleine Bemerkung zu erlauben. Referent Domherr v. Günther: Dann war meine Ge genbemerkung rücksichtlich der Abstimmung nicht richtig. In Bezug auf den Vorschlag habe ich Folgendes zu bemerken. Der Grund, weshalb die Deputation angenommen hat, daß die Ver stärkung des Schulvorstandes nur aus dem Mittel des Gemeinde- rathes selbst gewählt werden könne, ist kein anderer als der) daß eben der Gemeinderath der eigentliche Inhaber des Rechtes des Schulvorstandes ist, so daß also die Wahl eines Fremden in den Schulvorstand mit dem Princip nicht vereinbar sein würde. Et was ganz Anderes ist es mit der Wahl eines Gemeindevorstan- des° Für diesen erscheint der Gemeinderath nur als eine Cor poration von Wahlmännem. Das kann man aber in keinem Falle von dem Verhältnisse des Gemeinderathes zu dem Schul vorstande behaupten; denn der Schulvorstand ist nur eine Depu tation des Gemeinderathes und dürfte also in dieser Hinsicht kaum anders als aus dessen Mittel erwählt werden können., Präsident v° Gersdsrf: Es steht noch der Antrag von Sr. König!. Hoheit wegen Ausfall des Wortes „bezieh endlich" in dem Mittelsatze der zweiten Züle VW unten herauf- Der Antrag geht dahin, daß dieses Wort an diesem Orte in Wegfall komme, und ich frage daher die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Derselbe wird hinreichend unterstützt. Staatsminister v. Wietersheim: Ich will keineswegs in Abrede stellen, daß das von dem verehrten Herrn Referenten angeregte Bedenken in theoretischer Hinsicht sich wohl als begrün det ansehen läßt, aber es muß doch, auf das Practische noch mehr Rücksicht zu nehmen sein, und da kann ich kn der Khat einen Nach theil nicht erkennen. Es ist vorauszusehen, daß die Fälle nur äußerst selten vorkommen werden, weil es in der Natur der Sache liegt, daß eine Corporation nicht leicht einen Fremden wählt; wenn sich nun aber einmal dies als wirklich nothwendig nach der einstimmigen Ueberzeugung des Gemeinderaths darstellt, dann sieht man keinen Grund ab, warum dem entgegengetreten werden solle. Etwas Anderes wäre es, wenn er Mitglied des Gemeinde raths würde, also der Corporation, welche in Schulangelegerrheiten Beschluß zu fassen hat. Das wird aber daraus nicht folgen, sondern es wird nur ein erfahrener Beamter gewählt werde», der die Geschäfte des Schulvorstandes zu besorgen versteht, und dahin gehört namentlich die Fertigung. der Listen und Tabellen der schulpflichtigen Kinder u. s. w., und es läßt sich nun deshalb nicht einsehen, warum der Gemeinde das Recht abgeschnitten werden sollte, geeignete Personen dafür zu wählen, was dem Geiste der Landgemein'oeordnung in der That geradezu entgegen sein würde- Secretair Bürgermeister RitterstädL: Ich halte auch die Hinweglaffung jenes Wortes für bedenklich; fürs Erste nämlich scheint mir dem Schulvorstande die Natur eines Ausschusses ge nommen zu sein, wenn er nicht mehr aus bloßen Mitgliedern des Gemeinderaths bestünde, welche zur eigentlichen Gemeindever tretung gehören. Fürs Zweite scheint es mir hier auch ein ande rer Fall zu fein, als bei andern Gemeindebeamten, die irgend einen Zweig der Verwaltung zu übernehmen haben und von dem Ge- meinderathe eingesetzt werden soflen, und endlich drittens scheint mir, es würden dann auch zugleich besondere Bestimmungen dar über zu treffen sein, ob und aus welchen Gründen sich Jemand gegen seinen Eintritt in den Schulvorstand entschuldigen könne. Bleibt die Zusammensetzung so, daß nur Mitglieder des Ge meinderaths hineingewählt werden können, so sind das lauter Personen, die schon Aemter haben, und denen gegen die Ueber- nähme eines solchen Amtes keine Entschuldigung zusteht. Etwas Anderes aber ist es, wenn außerhalb des Gemeinderaths eine solche Wahl noch bewirkt werden soll. Bei dieser Gelegenheit gebe ich noch Etwas zu bedenken, was Bezug auf den zweiten Satz der § 5b hat. Es ist dies ein Zweifel, von dem ich hoffe, daß er mir vielleicht ebenfalls durch die Güte des Herrn Referen ten gehoben werden wird. Es scheint mir nämlich unpassend, daß man in einem Gesetze sich auf eine Verordnung bezieht, wie es in dieser §. mit der 86°. 9N. und 108. §° der Verordnung v« 9. Juni 18ZZ der Fall ist, weil ein Gesetz feststehender Natur, eine Verordnung aber veränderlich ist. Es ist nämlich der Staats regierung unbenommen, Verordnungen zu verändere Wird nun sine selche Verarmung in einer Gesetzesstelle «»gezogen, so wird dadurch En die Hand der Regierung auch die Möglichkeit gelegt,
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