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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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dm wesentlichen Inhalt des Gesetzes zu andern. Um deswillen scheint mir jenes Citat unpassend, und ich wünschte zu erfahren, ob dieses Bedenken schon bei der verehrten Deputation zur Sprache gekommen ist, oder warum man davon abgesehen hat. Referent Domherr 0. Günther: Dieses Bedenken hat in der Deputation keine Erwägung gefunden, und zwar deswegen nicht, weil die in der von der Deputation vorgeschlagenen Fas sung enthaltene Beziehung auf jene Verordnung nicht in dem Sinn genommen worden ist, daß hier eine Vorschrift wieder holt werden solle, sondern nur um eine Thatsache zu bezeich nen, nämlich die Gegenstände, welche hier in Frage kommen. Möchte also auch die dem Schulgesetze beigegebene Verordnung sofort gänzlich aufgehoben werden, so würde doch das, was in der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung bezüglich auf, jene Verordnung gesagt worden ist, fortwährend feststehen; es würden nämlich diejenigen Gegenstände von der wirklichen Be schlußfassung des Schulvorstandes ausgenommen bleiben, welche in den angeführten §Z. der dem Schulgesetze beigegebenen Ver ordnung namhaft gemacht worden sind. Es ist mit einem Worte nur ein rsksrslls cum suo rslato. Staatsminkster v. Wietersheim: Ich muß der Ansicht des Herrn Referenten vollkommen beitreten, indem ich nicht glaube, daß die Regierung befugt wäre, irgend durch die Veränderung der Verordnung eine hierin deu,tlich bezeichnete Bestimmung des Gesetzes abzuändern. Man könnte sich vielleicht auch nur auf §. 29 und 38 des Volksschulgesetzes beziehen, und die Bezug nahme auf die Verordnung von 1835 weglaffen, und. die Re gierung würde dann in der nöthigen Ausführungsverordnung die Hindeutung auf §. 96, 99 und 108 jener Verordnung nach zubringen haben. Ich habe es übrigens dem Ermessen der geehr ten Deputation zu überlassen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich habe mir die Bemerkung zu erlauben, daß der Wegfall dieser in der Ver ordnung vi'elleichtum so unbedenklicher fallen dürfte, weil das, was in der angezogenen Verordnung enthalten ist, auch schon Z. 38 und 39 des Schulgesetzes enthalten sein dürste, und mir ist seit Eintritt der Verfassung wenigstens kein Fall erinnerlich, wo in einem Gesetz auf eine erlassene Verordnung Bezug genommen worden wäre. Um deswillen würde ich sehr dafür stimmen, dem von dem Herrn Staatsminister gethanen Vorschläge, diese Stelle in Wegfall zu bringen, beizutreten. . Präsident v° Gersdorf: Soll dies als em Antrag be handelt werden? Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich weiß nicht, ob es vom Herrn Staatsminifter als Antrag betrachtet wird. Referent Domherr 0° Günther: Die Deputation hat kein Bedenken gefunden, jene tz§. der Verordnung zu citiren, und zwar, wie gesagt, aus dem Grunde, weil hier nicht die Rede davon ist, daß von dem, was in der Verordnung vorgeschrieben ist, hier als auf eine gesetzliche Bestimmung Bezug genommen werden soll. Da indessen die §Z. der Verordnung, wie die geehrten M'tglieder der Deputation und der Herr Staatsmini- Eier selbst bezeugen werden, nur auf den Wunsch des Minister» ausgenommen worden sind, so habe ich, wenn die übrigen Mit glieder der Deputation damit übereinstimmen, Nichts dagegen zu erinnern, daß diese Worte weggelassen werden. Prinz Johann: Ich erkläre mich auch für die Ansicht des Herrn Referenten. Die übrigen Mitglieder der Deputation erklären sich auch dafür. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Sonach würde sich mein Antrag erledigen. D Staatsminister v. Wietersheim: Ich habe nur noch eine unbedeutende Nedactionsbemerkung zu machen. Die geehrte Deputation hat hier den Ausdruck „Volksschulengesetz" ge braucht. Ich will dahingestellt sein lassen, ob der Ausdruck nicht zweckmäßiger ist, wie Schulgesetz; aber der Ausdruck Schul gesetz ist einmal recipirt und in andere Gesetze übergegangen, und will man Schulengesetz sagen, weil es sich auf mehre Schulen bezieht, so mußte man konsequent daran fest halten, und in den Fällen, wo ein Schulvorstand mehre Schulen zu respiciren hat, auch Schulenvorstand setzen. Prinz Johann: Ich erkläre hiermit, daß ich es nicht zum Gegenstände einer Beschwerde machen werde, wenn die Sylbe „en" weggelassen würde. Referent Domherr V. Günther: Ich stimme dem auch bei. Präsident v. Gersdorf: Es steht nun Nichts mehr, als der Antrag Sr. Königl, Hoheit, das Wort: „beziehendlich" in Wegfall zu bringen, und ich frage daher: ob die geehrte Kammer das vorhin unterstützte Amendement annehmen wolle? — Wird gegen 4 Stimmen angenommen. Präsident v. Gersdorf: Um jedem Zweifel zu entgehen, würde ich nun noch eine besondere Frage an die geehrte Kammer zu richten haben: ob sie die in dem zweiten Satz enthaltenen Worte: „ so wie auf §ß. 96, 99 und 108 der Verordnung vom 9. Juni 1835 sich beziehen" ausdrücklich in Wegfall bringen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Und nun würde ich fragen kön nen: ob die geehrte Kammer die von der Deputation vorgeschla gene, auf der 401. und 402. Seite des Deputationsgutachtens enthaltene tz. 5 b (s. o. S- 706) ihrerseits genehmigen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Es heißt ferner im De putationsgutachten: - Hiernächst bietet sich noch eine ebenso wichtige als schwie rige Frage dar. Sie betrifft die Kheilnahme der Pfarrer in ländlichen Schulbezirken an den Geschäften des Schulvorstands. Dieser Gegenstand ist auch in der zweiten Kammer ausführlich erörtert worden, und es bat, wie schon oben bemerkt, die erste Deputation der zweiten Kammer eine Zusatzparagraphe zu §. l vorgeschlagen, welche, nach einigen in der Debatte darinnen angebrachten Veränderungen, folgendergestalt tautet: I b. Der betreffende Pfarrer hat in den Städten an diesen Beschlußfassungen, insofern die Localschulordnung uichk etwas Anderes bestimmt, nicht Theil zu nehmen, er ist jedoch stimmberechtigtes Mitglied der Schuldeputation.
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