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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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gelehrten. Mit der Ctiminaljustiz aber verhält sich das anders. Die Kirche sühnt zwar die Verbrechen, aber sie bestraft sie nicht; sie dürstet nicht nach Blut, sondern warnt vor dem Blutvergie ßen; selbst dem sterbenden Verbrecher verkündigt sie noch Gnade, die ihm Menschen entweder nicht gewähren wollen, oder unter dem Drange der Zeit, der Vergeltung und Naturge walt nicht einmal gewähren können. Dieser Beruf des christli chen Religionslehrers ist auch kein zufälliger und willkürlicher, sondern ein unabweisbarer und von der Pflicht gebotener; es liegt ihm nicht ob, zu inquiriren, sondern die Schuldigen in die Acten ihres Lebens hereinzuführen; er ist nicht einmal ver bunden, seine eigenen Worte aufzuschreiben, sondern hinzu gehen in alle Welt und das Evangelium allerCrea- tur zu verkündigen. Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Lebendigkeit ist die Seele seines Berufes; er würde sich selbst aufgeben und aus dem Mittelpunkte seines Berufes heraustreten müssen, wenn er anders dächte, spräche und urtheilte. — Ob es nicht nöthig sei, hier einzulenken und den Sprecher zur Ord nung zu rufen, könnte die Frage sein. Ich weiß es, daß wir uns nicht in der Kirche, sondern in der Mitte einer politischen Versammlung befinden, nicht vor der Kanzel, sondern vorder Tribüne der ersten Kammer stehen, auch wohl nicht Lust-ha ben, einen Missionair, sondern einen Abgeordneten zu hören, der sich aufden vorliegenden Gegenstand beschränkt. Darum will ich nicht länger säumen, zu gestehen, daß ich von den Geschwor- nen nichts wissen und über die Personisication des öffentlichen Anklägers nicht streiten will. Es handelt sich hier, so wie die Frage gestellt wird, nur um die Alternative der Oeffent lichkeit und Mündlichkeit von der einen, sowie des schrift lichen Znquisitorialverfahrens von der anderen Seite. Hier vermisse ich nun zuerst die logische Schärfe der An tithese; denn in der Wirklichkeit findet man nirgends ein öffentlich mündliches Verfahren ohne schriftliche Unterlage, und wiederum keinen Jnquisitorialproceß ohne alle Mündlichkeit und Oeffent lichkeit. Es scheint demnach die Frage also gestellt werden zu müs sen: ob im Criminalprocesse Mündlichkeit und Oeffentlichkeit, oder Secretirung und Schriftlichkeit vorherrschen soll? Eine Schulfrage ist das nicht; denn die erste Fassung führt nothwen- dig zu einem den Gegensatz ausschließenden Resultate, während die letzte immer noch einen Vereinigungspunkt offen läßt, man mag nun für das erste, oder zweite Glied der Disjunktion ent scheiden. Dann basire ich meine Abstimmung auch keineswe- ges allein auf die öffentliche Meinung, sondern auf innere Gründe, die aus der Natur des Gegenstandes selbst genommen sind. Nach giebigkeit gegen die Stimme der öffentlichen Meinung scheint mir indessen eine Pflicht der Klugheit zu sein, weil es allerdings be denklich ist, gegen eine laute Mehrheit in der Nähe und Ferne anzukämpfen, von der sich ein unterwürfiges Stillschweigen kaum erwarten läßt. Endlich verkenne ich auch die vielen Vorzüge des Jnquisitorialverfahrens keinesweges, sondern finde es vielmehr dem Ernste, der Gründlichkeit, Tiefe und Förmlichkeit des deut schen Volkes angemessen und halte es auf dem Gebiete der Zucht polizei und Disciplinarjustiz sogar für ausreichend. Im eigent lichen Eriminalproceß aber kann ich nur für O effentlichkeit und Mündlichkeit stimmen, und zwar aus folgendenkurzge faßten Gründen. — Jedes Verbrechen (crimen), zum Unter schiede von geringeren Vergehungen (clslicta), ist die freie that- sächliche Verletzung eines Grundgesetzes der bürgerlichen Gesell schaft, welches die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt bedroht. Indifferent gegen Verbrechen darf kein Bürger, nicht einmal in einem absoluten Staate sein; der freie Bürger hingegen ist zum lebhaften Interesse an der Entdeckung und angemessenen Bestra fung des Verbrechers sogar verpflichtet, und, was hieraus von selbst folgt, auch berechtigt, von beiden Kenntniß zu nehmen und sie aus allen Kräften zu befördern. Nur der Wahn, daß ohne Schrift und Siegel kein Gesetz und Recht in der Welt vorhanden sei, kann an der Richtigkeit dieser Voraussetzung zweifeln. Räumt man aber jedem selbstständigen Gliede eines Staates die Befug- niß ein,, von der Anklage und Bestrafung eines Verbrechers Kenntniß zu nehmen, so kann man auch nicht leugnen, daß eine vollkommen ausgebildete Criminaljustiz öffentlich sein muß, weil ihre gesetzliche Wirksamkeit mit der Heimlichkeit und Ver borgenheit unverträglich ist. Von der Publicität kann nun auch die Mündlichkeitdes Verfahrens nicht getrennt werden. Ge wiß ist die Rede älter als die Schrift; der erste Brudermörder wurde mündlich verurtheilt; der über ihn ausgesprochene Fluch und das Zeichen an seiner Stirne waren kräftiger und eindrin gender, als alle Griffelzüge rächender Strafurtheile. Auch ist die Sprache nicht die Dienerin oder Magd der Schrift, sondern diese ist von Menschen nur erfunden, die Rede zu bewahren und sie auch in der Folge lebendig zu erhalten. Die Sprache ist die Seele der Schrift, während diese nicht selten das Grab der Rede und des Gedankens selbst wird. Steht aber die lebendige Sprache höher als die todte Schrift, so darf diese in keinem Falle über jene herrschen, und wenn es dennoch geschieht, so wird die Umkehrung dieser natürlichen Ordnung immer eine Einseitigkeit und Willkür zur Folge haben, die mit der Gerechtigkeit in offenem Widerstreite steht. Daher kommt es denn, daß die O effentlichkeit im Criminalverfahren ungleich größere moralische Wirkungen hervorbringt, als die Heimlichkeit. Man denke sich den Jnculpaten, der vor die einfach besetzte Ge richtsbank in einem abgelegenen Zimmer geführt wird, und es kann nicht fehlen, daß er es wie eine Celle desHarpocrates betritt und sich in der Verschlossenheit und Verstocktheit seines Gemüthes nur wenig berührt fühlt. Tritt er hingegen aus sei nem Kerker in den Saal, oder Palast der Gerechtigkeit ein, wo er sich von Hunderten und Tausenden umgeben sieht: so wird die Nacht seines Bewußtseins wenigstens augenblicklich erhellt und der sittlichen Anregung ein neuer Weg zu der lang verblendeten Seele gebahnt. Es ist wahr, daß die Ehrwürdigkeit einer Ver sammlung einzig undalleinvon ihrem Endzwecke abhängt. Denn einen Tempel betritt der Gebildete, wie der Ungebildete mit ganz anderen Gefühlen, als das Schauspielhaus. Aber auch die Themis hat einen Reflex des Höheren und Heiligen, und der Erzrichter der alten Aegypter trug nicht umsonst das Bild der Wahrheit auf seiner Brust. Wie nun das Verbrechen einKind
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