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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Thielau-Sömitzischew Antrags in die'Ausführungsverordnung — denn das, was die Antragsteller beabsichtigen, würde nun schon in das Gesetz selbst ausgenommen werden — weshalb denn die Deputation es der Kammer anheimstellt, den Antrag, jenen Satz in die Ausführungsverordnung aufzunehmen, abzulehnen. v. Posern: Ich erlaube mir, eine Anfrage an das hohe Cultusministerium zu richten. Ich habe nämlich das Bedenken, ob nicht vielleicht von etwas zweifelsüchtigen 'Behörden künftig nach Herausgabe dieses Gesetzes, welches doch eine neue Vertre tung der Schulgemeinden anordnet, dieses so ausgelegt werden könnte, daß die §. 77 des Wolksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 dadurch mit als aufgehoben zu betrachten sei, welche bestimmt, daß es den Schulpatronen zu jeder Zeit freistehe, an den Versamm lungen des Schulvorstandes Antheil zu nehmen, und ihnen dann der Ehrenvorsitz gebühre. Es scheint mir nämlich nicht gerecht, diese, deren Vorfahren doch fast alle Schulen, begründet und dotirt haben, und welche bis zum Erscheinen des neuen Volksschulge setzes im Verein mit den Geistlichen und Lehrern die Angelegen heiten der Schule allein leiteten, noch weiter auszuschließen, als es durch das'Schulgesetz geschehen ist. Ich halte es auch nicht für zweckmäßig, für die Schulen selbst sie auszuschließen, darum, weil einzelne derselben sich dann bewogen finden könnten, für die Schulen, als ihnen ganz entfremdet, weniger zu thun, zu sorgen und zu wirken, als früher. Staatsmimster v. Wietersheim: Ich erlaube mir, dar- aüf zu bemerken, daß ein begründeter Zweifel darüber gänzlich unmöglich ist; denn gegenwärtiges Gesetz bezieht sich ausdrücklich in dem Eingänge auf 3 §., auf die Z. 70, 72 und 73. Da das Schulgesetz aber in der §. 77 von den Rechten des Schulpatrons handelt, so kann dieses Recht aufkeine Weise durch das vorliegende Gesetz berührt werden. Sollte ein Mißverständniß entstehen, was kaum glaublich ist, so würde es Sache der Behörde sein, ihm ab zuhelfen. Es versteht sich aber, daß das gesetzlich und der Natur der Sache nach dem Patron zustehende Rechtfalls keine Weise ge schmälert und beseitigt werden soll. v. Po fern: Ich bin damit einverstanden, und habe diesen Umstand nur erwähnen wollen, um etwaige Zweifel Anderer zu beseitigen. — Ich selbst hegte diesen Zweifel auch nicht, hielt es aber, durch Erfahrungen dazu veranlaßt,für Pflicht, in Zeiten etwa später auftauchende Zweifel zu beseitigen. Referent Domherr V Günther: Auch die Deputation hat die Ansicht, daß durch das vorliegende Gesetz die §. 77 des Volks schulgesetzes durchaus nicht berührt, am wenigsten aber das dort erwähnte Recht geschmälert oder gar aufgehalten werde. v. Welck: Ich wollte nur erwähnen, daß auch von dem hohen Ministers in der zweiten Kammer erwähnt worden ist, daß den Rechten der Schulpatrone auf keine Weise zu nahe ge treten werde. Präsident v° Gersdorf: Die erste Frage würde, wenn Etwas nicht mehr über den Gegenstand gesprochen wird, dar auf zu richten sein, ob die Kammer die Zufatzparagraphe 5 6. auf Seite 407 des Gutachtens annehmen wolle ? — Wird ^einstimmig angenommen-. Präsident v. Gersdorf: Sodann würde zu fragen sein, ob, wie die Deputation in Folge der nun angenommenen Pa- ragraphe voraussetzt, den v. Thielau-Sörnitz'schen Antrag nicht mehr in die Ausführungsverordnung ausgenommen zu sehen nöthig erscheine, und es beantragt daher die Deputation, den Antrag abzulehnen. Ich frage: ob Sie hierin mit der De putation übereinstimmen? — Wird einstimmig bejaht. Referent Domherr v. Günther: §. 6 des Gesetz entwurfs lautet: , Nach vorstehender authentischer Erläuterung der Vor schriften 70, 72 und 79 des Wolksschulgesetzes sind auch die zeither schon von den Vertretern der Stadt- und Landgemeinden, seit Einführung der allgemeinen Stadteordnung, und bezie hendlich der Landgemeindeordnung in solchen, für die betreffen den Schulgemeinden abgegebenen Erklärungen und unternom menen Handlungen für gültig zu erachten. Das Deputationsgutachten sagt: Bei §. 6 des Gesetzes hat die erste Deputation der zweiten Kammer im Einverständnisse mit der hohen Staatsregierung ihrer Kammer vorgeschlagen: 1. ) die Worte: „nach vorstehender authentischer 'sind auch " in Wegfall zu bringen, 2. ) auf der vorletzten Zeile nach dem Worte „Handlungen" noch das Wort: „sind" einzuschalten, und so den übrigen . Lheil der Paragraphe anzunehmen, - 3. ) nach den Worten: „für gültig zu erachten" noch den Zu ¬ satz aufzunehmen: „insofern nicht in einzelnen Fällen durch rechtskräftige Entscheidung das Gegentheil bestimmt wor den ist." Ferner hat dieselbe Deputation noch eine Zusatzparagraphe für nothwendig geachtet, des Inhalts: §. 7. Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter richts ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Beide Vorschläge,, deren nähere Begründung man in dem jenseitigen Berichte nachzulesen bittet, sind von der zweiten Kam mer angenommen worden, und es wird der ersten Kammer von der unterzeichneten Deputation der Beitritt zu diesen Beschlüssen anempfohlen. - Präsident v. Gersd orf: Wenn von keiner Seite Etwas gesprochen wird und ich also voraussetzen darf, daß ein Einvcr- ständmß mit dem Gutachten der Deputation vorhanden sei, glaube ich, nur eine Frage auf die 3. von der Deputation auf Seite 408 des Berichts unter 1, 2 und 3 vorgenommene Ver änderung, Vermehrung und Vergrößerung der §. 6 richten und fragen zu dürfen: ob die Kammer mit diesen Vorschlägen über einstimme? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Gersdorf: Und ob sie die so veränderte Z. 6 annehme? — Wird ebenfalls einstimmig ange nommen. Präsident v. Gersdorf: Nun ist von dem Herrn Refe renten sofort, eine Zusatzparagraphe als §. 7 vorgelesen worden, welche die Deputation in Vorschlag bringt, und ich darf wohl fragen r ob die Kammer diese Zusatzparagraphe 7 annehme? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr O, G ü n thcr: Roch heißt es M B e- richtet - '
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