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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Roch ist zweier Anträge zu gedenken, welche die erste Depu tation der zweiten Kammer in Bezug auf eine unter dem 5. August 1841 erlassene, S. 88 des Gesetz- und Verordnungs blattes von 1841 ersichtliche, derUeberschrift nach die Mitwirkung der Gemeinden bei Verwaltung der Schulangelegenheiten be treffende Verordnung des hohen Cultusministeriums gestellt hat.. Jene Verordnung enthält nämlich im Eingänge die Erklärung: daß, da bei Vollziehung der Bestimmungen in §§, 7V bis 75 des Volksschulengesetzes vom 6. Juni 1835 mehrfache Zweifel über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis der Gemeindebe hörden für Schulangelegenheiten sich ergeben, sowohl zu deren Beseitigung, als auch sonst zu weiterer Ausführung der Vor schriften §§. 70 — 79 desselben Gesetzes das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts dasjenige verordne, was in den nachfolgenden 22 Paragraphen vorgeschricben sei. Der Inhalt dieser Vorschriften schien jedoch, wie dies indem gedachten Berichte ausführlich erörtert ist, insofern das Gebiet der Verordnung zu überschreiten, als darinnen eine authentische Erklärung einer Stelle des Volksschulengesetzes enthalten war, und die erste Deputation der zweiten Kammer empfahl daher ihrer Kammer, in: Verein mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung - 1. ) die Wiederaufhebung der gedachten Verordnung zu bean ¬ tragen, und 2. ) die zuversichtliche Erwartung auszusprcchen, daß in allen Fällen, in welchen sich eine authentische Interpretation von Gesetzen nothwendig mache, diese nur aufdemverfassungs mäßigen Wege erfolge. Hinsichtlich des ersten Antrags ging die Absicht namentlich dahin: daß die verlangte Wiederaufhebung der Verordnung im Eingänge des neuen Gesetzes erfolgen solle. Inzwischen erklärte die hohe Staatsregierung, daß sie zwar mit dieser Aufhebung selbst einverstanden sei, daß selbige jedoch aus allgemeinen konsti tutionellen GMnden nicht im Gesetze, sondern in der gleichzeitig zu erlassenden Ausführungsverordnung und zwar mit den von der Deputation in Vorschlag gebrachten Worten geschehen solle. Anter diesen Umständen erklärte dtr Referent, Namens der Depu tation, daß man auf Einrückung des vorgeschlagenen Satzes in den Eingang des Gesetzes nicht bestehen wolle, und es war die zweite Kammer einhellig mit dem Fallenlassen jenes Antrags einverstanden. — Hat nun solchergestalt der erste jener beiden Anträge bereits seine vollständige Erledigung gefunden, so ist in Ansehung des zweiten, nach dem Dafürhalten der berichterstattenden Deputa tion, der durch denselben beabsichtigte Zweck schon durch die öffentlichen Verhandlungen, welche in den Sitzungen der zweiten Kmmer über diesen Gegenstand gehalten worden sind, vollkommen erreicht, weshalbdieDeputation, obschon sie derAnsichtderzwekten Kammer, daß authentische Interpretationen nur durch ein Gesetz, nicht mittelst einer Verordnung erfolgen können, vollkommen bei pflichtet, dennoch sich bewogen findet, der geehrten Kammer an- zmathen: jenem zweiten Anträge nicht beizutreten. v. Polenz: Es scheint mir doch, als wenn der Antrag der zweiten Kammer nicht so ganz unbeachtungswerth wäre, und der hohen Staatsregiemng wohlauf so bescheidene Weise zu erkennen gegeben sein möchte, wie eigentlich die Stände glauben, daß die § 86 der Constitution nach ihrem wahren Sinne auszulegen sei. Es ist unverkennbar schwierig, genaue und deutliche Merkmale zwischen einer doctrinellm und einer authentischen Erklärung an- zugeben, und demnach wird esalsoauch schwierig sein, genau dar auf zu sehen, ob ein Gesetz durch eine Verordnung erläutert wer den könne oder nur mit Beirath der Stande. Der Stande hei lige Pflicht ist es aber, hauptsächlich im Auge zu behalten, ob nicht unter dem Namen des Einen der andere Weg ergriffen werde, und diese Pflicht ist unerläßlich, weil ihr Recht an der Gesetz gebung einzig darauf beruht, oder, was dasselbe ist, ohne diese Wachsamkeit gänzlich umgangen werden könnte. Nun ist in dem vorliegenden Falle wahrscheinlich doch eine Verwechselung zwischen den einzuschlagenden Wegen vorgegangen, indem das hohe Ministerium schon zugestanden hat, daß Etwas, was früher durch eine Verordnung bestimmt worden ist, durch Verordnung derogirt werden soll. Ein zweiter Fall ist bei derselben Gelegen heit in der zweiten Kammer aufgeführt worden, wo gesagt wird, daß im Verordnungswege eine preßpolizeiliche Bestimmung erfolgt' sei, wozu ein Gesetz erforderlich gewesen wäre, und es hat dem Niemand widersprochen; ich mußdaher annehmen, daß es gegrün det war. Ein dritter Fall muß Ihnen noch bedenklicher und kann Ihrem Gedächtniß nicht entschwunden sein. Das war der, der bei dem Schlüsse des vorigen Landtags untergegangen ist. Da hatten mehre Mitglieder der ersten Kammer die Beschwerde hergebracht, es sei in einem sehr wichtigen Gesetze, in dem Ablö sungsgesetze, durch Verordnung etwas Anderes bestimmt worden, als was in der Z. 94 des Gesetzes vom Jahre 1832 ganz klar bestimmt ist. Es betrifft die Art und Weise, wie die Ermitte lungen an Naturalgegenständen vorgenommen werden sollen. Die klaren Worte dieser §. bestimmen, daß die Mittelpreise der der Werthsbestimmung zunächst vorhergehenden 14 Jahre, wobei jedoch das Jahr, in welchen) die Abschätzung erfolge, in keinem Falle mit berücksichtigt werde, zum Grunde zu legen sind. Man hatte aber auf Anfrage einer Unterbehörde verfügt, es sollten diese 14 Jahre von der Provocation an bei diesem Geschäfte gerechnet werden. Das war offenbar eine wesentliche Ab weichung von dem Gesetze. Die dritte Deputation der verehr ten Kammer gab ein Gutachten ab, und zwar ein solches, was genau dasselbe enthielt, als jetzt die zweite Kammer in ihrem letzten, von der geehrten Deputation abgelehnten Anträge ver langt. Ich glaube mich nicht zu irren, wenn ich bemerke, daß dieser Antrag durch den Herrn Bürgermeister Ritterstädt amen- dirt, und zwar dahin amendirt wurde, daß allerdings dieser An trag nicht erfolgte, aber ein anderer beliebt wurde, welcher we nigstens die Hechte der Stände in dieser Beziehung für den con- creten Fall sicherte. Warum gar nichts daraus geworden ist, weiß ich nicht; aber es läßt sich vermuthen, daß die Ursache da von in dem Ende des Landtags gelegen habe. Wenn also drei Fälle der Art vorgekommen sind, wo die Stände glauben, es habe die hohe Staatsregierung m'chtganz die Linie gehalten, die zwischen gesetzlichen Bestimmungen; so mit den Ständen zu berathen sind, und solchen besteht, welche durch Verordnung ohne ihren Beirath in das Publicum kommen, so ist es um so "mehr zu wün schen , daß das nicht geschehen wäre und ferner nicht geschähe, weil zwei Fälle darunter begriffen, wo durchaus keine dringende Nochwendigkeit vorhanden war, da die Stände wenige Monate nachher' versammelt wurden. Ich glaube auch, daß, wenn wir
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