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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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dem letzten Anträge der zweiten Kammer sekreten- dies insofern besser ist, damit diese Sache nicht noch einmal zu Differenzen zwischen den beiden Kammern führe, was offenbar nochmals eine Diskussion in der zweiten Kammer Hervorrufen muß, da de ren Mitglieder einstimmig, ich sage einstimmig, diesen Antrag an die hohe Staatsregierung zu bringen beschlossen haben, und also dis scharfen Bemerkungen und alle die schon einmal aufgestellten Rügen, die man doch zu vermeiden wünschen muß, offenbar wieder austauchen würden- Prinz Johann: Ich stimme ganz wie der Sprecher vor mir darin überein, daß ss heilige Pflicht der Stände fei, ihren Antheil an der Gesetzgebung zu bewahren. Jedoch ist nicht Zu verkennen, daß, wie weit dieses Recht geht, immer jedenfalls ein streitiges Gebiet bleiben wird, namentlich im Punkte der authen tischen Interpretation. Ich will mich nicht über dm vorliegen den Fall auslassen, ob man zu weit gegangen sei; soviel steht klar, daß man durch den vorliegenden Antrag eigentlich gar Nichts sagt. Die Regierung zweifelt nicht, daß eine authentische Inter pretation von Gesetzen nur im verfassungsmäßigen Wege, im Wege der Gesetzgebung erfolgen könne; es steht dies ausdrücklich in der Berfassungsmkundc. Nur das, was für authentische Aus legung zu erachten sei, kann zweifelhaft fein; durch den Antrag wird in der That Nichts gewonnen. Wollte man den Antrag wirklich effektiv machen, so müßte man ihn in eine Beschwerde verwandeln, daß dem Gesetzgebungswege zu nahe getreten wor den wäre. Das hat aber der Sprecher nicht gesagt, und ich würde mich auch nicht dazu veranlaßt sehen. Sollte nicht die Grenze genau gehalten worden sein — was ich dahingestellt sein lasse — so ist durch" die Erklärung der Regierung, diese Ver ordnung zurückzrmehmen, allen billigen Wünsch'n genügt worden, so daß es ferner eines Antrages nicht bedürfen wird. Ich glaube, daß dadurch genugsam vorgebaut werden werde, daß man die Grenzen nicht weiter verletzen oder ihnen wenigstens auf unvor sichtige Weise zu nahe gekommen sein möchte. Ich muß bei dem Deputationsantmge beharren, daß dieser Antrag, der bereits in der Berfaffungsurkunde steht, nicht den Beifall der Kammer er lange. Bicepräsident v. Carlo-Bitz: Meine geehrten Kollegen werden mir auf Anrufen das Z'ugniß geben können, daß ich mich nicht eben sehr beeilt habe, mich bei diesem Punkte ihrer An sicht anzuschließen. Jetzt hat mir nun allerdings der geehrte Sprecher v. Polenz, durch Angabe von früher vorgekommenm ähnlichen Fällen, deren Richtigkeit ich nicht bezweifeln kann, das Gewissen dermaßen geschärft, daß ich nicht umhin kann, vom Deputationsgutachten wieder zurückzutreten und mit der zwei ten Kammer zu stimmen. Was mein hochgeM:er Herr Nach bar in Bezug auf die Form dieses Antrags so eben sagte, ist al lerdings fthx richtig. Zm Ganzen besagt dieser Antrag nicht viel, und was er besagt, das ist über Mn Widerspruch, erhaben und muß als feststehend anerkannt werden. Allein ich muß bemerken, Zaß sich die zw.ite Kammer aus einer gewissen Rücksichtnahme, die ich loben möchte, für einen so wen'g verletz mden Antrag ent schieden Hat; denn wie die Sachen standen, so wäre allerdings Beschwerdeführung der entsprechendste Ausweg gewesen. Es tauchte auch ein solcher Antrag jenseits auf, und wenn ich mich freue, daß er zmückgewicsen worden ist, so möchte ich wünschen, daß man wenigstens auf den Antrag der zweiten Kammer ein gehe, der, wie ich glaube, auch schon genügen werde, um den Zweck zu erreichen. Eben deswegen glaube ich aber, istesrath- sam, sich der zweiten Kammer anzuschließen, und wie gesagt, ich wenigstens werde es thun. Staatsminister y° Wietersheim? Ich erlaube mir nur die Bemerkung, daß, wenn der ehrenwerthe Redner, der zuerst sprach, äußerte, Zs wäre vom Ministers zugcstanden worden, daß die Verordnung in das Gebier der authentischen Interpretation übergegriffm habe, dies auf einem Mißverstandmß beruhen müsse- Das Ministerium hat dies nie zugestandm und kann es auch nicht, weil es von der innigsten Überzeugung durch drungen ist, daß die Verordnung in das Gebiet der Gesetzge bung auf keine Weise emgegriffen habe. Allerdings hat das Ministerium erklärt, daß es die Kheilung des Gegenstandes in eine Verordnung und m ein Gesetz als etwas Unangemessenes und Unnatürliches immer betrachtet habe; aber eben weil die Er ledigung der gerichtlichen Vertretung nur im Wege der authentischen Interpretation geschehen konnte, ist diese in die Ver ordnung nicht mit ausgenommen, sondern der Gesetzgebung Vor behalten worden. Daß aber dem Befugnisse der authentischen Interpretation vorgegriffen worden sei, ist hierbei mit Bestimmt heit nicht erklärt, oder wenigstens nicht erwiesen worden, und eS würde diese Differenz erst zu entscheiden sein. Im klebrigen hat sich die zweite Kammer mit der Hauptansicht der Regierung wegen Vertretung der Schulgemeinden völlig einverstanden er klärt, und es bestanden in dieser Beziehung nur wenige Differenz punkte, in denen dis verehrte erste Kammer nach dem Vorschläge 'ihrer Deputation wenigstens deren Ansicht der Regierung für die Zukunft größtentheils beigetreten ist. Was die andern Fälle be trifft, die der ehrMwerthe Abgeordnete erwähnte, so wollte ich hinsichtlich des letztem bemerken, daß, soviel mir dieser bekannt U, es ein anderer Fall ist; es ist keineswegs eine allgemeine Ver ordnung deshalb erlassen worben, sondern es hat das Ministerium des Innern als oberste Behörde im Recmswege seine Ansichten in der Art ausgesprochen, welche, wie vomuszufttzen ist, die nächste Instanz für andere Fälle zur Richtschnur genommen hat. > Secretair Bürgermeister Rrttsrstsd t: Es ist gewiß nicht wünschmswerth, wenn Fälle öfterer Vorkommen, wo die Stände ihre verfassungsmäßigen Befugnisse für beeinträchtigt ansehen zu dürfen glauben. Desto rathsamer'scheint es mir, daß, wenn dergleichen Fälle Vorkommen, man sich wenigstens klar darüber Kusspreche, um in Zukunft dergleichen Uebslständen vorzubm- gen. Ich will mich nicht auf die Frage einlassen, inwieweit in der Verordnung von'2841 eine authentische Interpretation des Schulgesetzes gefunden werben könne; aber in einer Beziehung scheint mir doch diese Verordnung jedenfalls zu Weit zu gehen, indem ich darin geradezu einen Widerspruch, ich möchte sagen, eine Aufhebung von einer Bestimmung des Schulgesetzes si.-dcn muß- Z, 70 des Schulisches sagt nämlich, daß die Fmieiien
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