Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
des Schulvorstandes auf dem Lande von dem jedesmaligen Ge Meinderathe verrichtet werden solle, und tz. 71, daß, wenn der Gemeinderath zahlreich sei, mit Genehmigung der höhern Be hörde ein Ausschuß gewählt werden könne. Die Verordnung von 1841 wendet die Sache geradezu um, sie wiederholt zwar erst §.70 des Schulgesetzes, wornach die Function des Schul vorstandes dem .Gcmeinderathe obliegen soll; gleichwohl sagt sie Z. 2: „ die Besorgung der laufenden Schulangelegenheiten liegt zunächst dem Gemeindevorstande und dem Gemeindeältesten ob", und fügt hinzu: „diese bilden sonach in Gemeinschaft mit dem Pfarrer den Schulvorstand. Es kann aber ein verstärkter Ausschuß gewählt werden, welcher nach §. 4 der Landgemeinde ordnung gewählt werden soll, was bekanntlich zugleich ein um ständlicher Weg der Wahl ist; also währ.'nd das Schulgesetz ge sagt hatte, daß der Gemeinderath den Vorstand bilden und, wenn dieser zu zahlreich sei, ein Ausschuß gebildet werden solle;" sagt dagegen die Verordnung: nein, blos der Gemeinderath und der Gemeindeälteste sollen den Schulvorstand ausmachen, und wenn nöthig, noch ein größerer Ausschuß gebildet werden. Dies kann nicht in der Befugniß der Verordnung liegen. Eine Bestimmung des Gesetzes ist auf diese Weise zurückgenommen; das scheint mir unzweifelhaft, und darum, sowie in Betracht der Gründe, welche von dem Herrn v. Polenz angeführt worden sind, werde ich auch dafür stimmen, dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Staatsminister v. Wietersheim: Ohne in die Sache näher einzugehen, will ich nur bemerken, daß ich dem geehrten Abgeordneten vollkommen Recht geben würde, wenn es sich hier blos um Ausführung des Volksschulgesetzes handelte; aber dieses weist auf die künftige Gemeindeordnung zurück, indem cs von dem durch solche erst zu schaffenden Gcmeinderathe spricht. Nun ist die Stelle des ^emeindcraths durch die Landgemeinde ordnung regulirt worden, und in der Landgemeindevrdnung steht ausdrücklich, daß Alles, was auf die Ausführung und laufende Verwaltung Bezug hat, von den Gemeindevorständen und Ge meindeältesten zu besorgen sei. Diese Verordnung würde also der Landgemeindeordnung geradezu widersprochen haben, wenn sie die Ausführung der Beschlüsse und die Besorgung der lau fenden Angelegenheiten dem Gemeinderath io cm-pors hätte übertragen wollen, und nicht dem Gemeindevorstande und Ael- testen, die nach den Grundsätzen der Landgemeindeordnung eben die vollziehenden Beamten sein sollen. Wenn man ferner rügt, daß hier ein verstärkter Ausschuß nachgelassen sei, so ist das aus-' drücklich in der 72 §. vorgeschrieLen, auch von der Deputation jetzt angerathen und von der Kammer angenommen worden. Uebrigens schreibt §. 40 der Landgemeindeordnung keine Urwahl vor, sondern da steht, daß der Gemeinderath die Gemeindebcam- ten zu wählen habe. Es ist also ganz der Landgemeindeordnung gemäß verfahren worden, und der Zweifel ist nur daraus hervor gegangen, weil diejenigen, die sich mit der Prüfung beschäftigten, lediglich das Schulgesetz, und nicht die Landgemeindevrdnung vor Augen hatten. v. Friesen: Ich trete der Erklärung des Herrn Vice- Präsidenten bei, weil ich überzeugt bin, daß eine Beziehung auf Verfassung und Gesetz, und eine Erinnerung daran gar nicht oft genug vorgenommen werden kann. Auf die Verordnung von 1841 lasse ich mich jetzt nicht ein, und am wenigsten will ich darüber eine Discussion veranlassen. Ich - bin überzeugt, daß die hohe Staatsregierung bei Erlaß dieser Verordnung nach ihrer Ueberzengung vollkommen in ihrem Rechte gewesen ist, und daß sie in der besten Absicht dabei gehandelt hat, in welcher sie stets, wie wir das so oft wahrgenommen haben, verfahren ist. Allein die zweite Kammer ist auch in ihrem Rechte gewesen wenn sie geglaubt hat, daß durch diese Verordnung das Gebie .der Verordnungen überschritten worden ist. Zweifelhaft kann es sein, was eine authentische Interpretation in einem einzelnen Falle sei, zweifelhaft kann ihr Gebiet sein; allein das kann nie zweifelhaft ftin, daß eine authentische Interpretation des Gesetzes nur auf verfassungsmäßigem Wege erfolgen kann. Also über diesen in der Verfassungsurkunde deutlich ausgesprochenen Satz können Regierung und Stände nur einverstanden sein. Es liegt also in dieser Erinnerung auch nicht einmal etwas Ver letzendes für die Staatsregierung, wenn sie in der Schrift ausge nommen wird, obgleich die Verordnung zurückgenommen werden ist; ich stimme daher auch dafür, daß diese Worte in der Schrift Aufnahme finden. Bürgermeister Hü bler: Ich bin zwar mit der Deputation völlig darüber einverstanden, daß, was die Form betrifft, denn von der allein handelt es sich, über das Materielle sind wohl alle Mitglieder einig, der Zweck, der nach dem Vorschläge der jenseitigen Kammer durch die schriftlich gegen die Staatsregie rung noch auszusprechende Erwartung erreicht werden soll, in der Verhandlung, die hierüber in der zweiten Kammer, und heute auch in dieser öffentlich stattgefunden, wohl erreicht sein möchte. Wenn ich aber dennoch gegen den Rath der Deputa tion und mit dev zweiten Kammer stimmen werde, so geschieht es schon datum, weil ich nicht wünsche, durch die diesseitige Ab weichung von einem in der zweiten Kammer soviel ich weiß ein stimmig gefaßten Beschlüsse die vorliegende Frage zum Gegen stände neuer unangenehmer Discussionen gemacht zu sehen. Referent Domherr v. Günther: Seiten der Deputation kann ich nur das Eine hinzufügen, daß ihre Ansicht, wenn ich sie ganz kurz zusammenfasse, im Grunde dahin ging, daß, wenn auch objektiv betrachtet in dem oft besprochenen Falle eine Er innerung wegen Ueberschreitung der verfassungsmäßigen Grenzen veranlaßt sein sollte, dies doch subftctiv betrachtet nicht der Fall sei, d. h. mit andern Worten, daß die Staatsregierung, indem sie die Verordnung erlassen, bona 6cl« gehandelt habe, und sich keineswegs bewußt gewesen sei, daß hierdurch die verfassungs mäßigen Grenzen auf irgend eine Weise von ihr überschritten würden. Das war der Grund, warum die Deputtaivn geglaubt bat, den milderen Weg einschlagen zu müss.m, den sie angedeutet bat. Es bleibt natürlich dcr geehrten Kammer überlassen, ein Anderes zu beschließen. Präsident v. Gersdorf: Es liegen hier zwei Anträge der zweiten Kammer vor. Sie sind bemerklich gemacht auf der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder