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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Handlungen, worauf die Hänel von Cronettthallsche Beschwerde sich bezieht, nvthwendig sein, welche daher in Nachstehendem enthalten ist. Actenmäßige Darstellung. Wie nämlich aus den, vor dem Kreisamte Leipzig er gangenen Acten 6»l>. XIII. 1-oe. 8 Iw. 240 llc uo. 1841 hervor geht, so reichte die sächsisch-bayersche Eisenbahngesellschaft einen Man zu Anlegung der Eisenbahn von Leipzig nach Altenburg ein, und dieser wurde, unter andern auch insoweit, als die säch sisch-bayersche Eisenbahn die Fluren der Stadt Leipzig durch läuft, vom Minister!» des Innern genehmigt und festgestellt, zugleich aber auch die Lage und Größe des leipziger Bahnhofes bestimmt und abgesteckt, und darnach die Expropriation der dazu erforderlichen Grundstücke bewirkt. Später jedoch machte der Kreisdirector und königliche Com- rnifsar zu Leipzig, von Falkenstein, unterm 3. November 1841 dem Directorio der sächsisch-bayerschen Eisenbahncompagnie bekannt, daß das königliche Ministerium des Innern auf seinen, des KreisdirextorS und königlichen Commifsars, Antrag ge nehmigt habe, die bereits vorhin zu Anlegung des Bahnhofes in Leipzig ertheilte Expropriationsgench- migung auch noch nachträglich auf diejenigen Parcellen zu erstrecken, deren Erwerb für die Eisenbavn- gesellfraf! zum Behuf der Erweiterung des Umfanges des Bahnhofs und angemessener Jsolirung desselben, vor an dern Gebäuden, erforderlich sei, und welche auf dem Plane der ersten Bahnhofabtheilung No. 1 zwischen den Buch staben L, 6, v, L und k, vom Wasserbaudirector Ma- , jvr Kunz durch eine rothpunktirte Linie bezeichnet waren. Vergl. bol. 28 der angezogenen Acten. Bürgermeister Gottschald: Diesen Platz, welcher mit den Buchstaben bis 1' bezeichnet ist, finden Sie auf dem von dem Beschwerdeführer mitgetheilten und in Ihren Händen sich befindenden Plane, theils roth, theils gelb gezeichnet. Er liegt vor dem ursprünglichen Bahnhofplatze. Im Berichte heißt es weiter: Zugleich gab genannter Kreisdirector und Regierungs- commiffar dem Directorio der sächsisch bayerschen Eisen bahncompagnie das Weitere darnach anheim. Will. Das Letztere suchte nun hierauf unter der Bemerkung: daß diese Expropriationsgenehmigung auf Antrag der sächsisch-bayerschen Eisenbahncompagnie erfolgt sei, bei der königlichen Straßenbaucommission des Kreisamtes Leip zig an: daß die nöthige Einleitung zu der gedachten Expro priation der bezeichneten Grundstücke getroffen werden möge. Vergl. kvl. 36 llict, aet, Diese setzte aber, zur Besichtigung der fraglichen Grund stücke, Terminewloco an, machte den Interessenten, worunter auch Hänel von Cronenthall sich befand, die von dem königlichen Commiffar ausgegangene Verordnung und zugleich; daß mit der Expropriation der erwähnten Grundstücke verfahren werden solle, bekannt, Vergl. kos. 38 sg. llict, »et. Hänel von Cronenthall erklärte jedoch in dem erwähnten Vermine durch seinen Bevollmächtigten nur soviel: daß er auf I. 26. gesetzlicher Ausnut.elung des Abgabei.canons und der Quote bestehen müße. Vergl. k»I. 39 b. llict. act. In einem am 17. November 1841 wegen Ausmittelung der vollen Entschädigung für die expropriirten Grnndstücke ab gehaltenen besonderen Termine und nach Vorhalten der durch Sachverständige ausgemittelten Werthtaxe, wonach Hänel von Cronenthall für die zwischen der nach dem ersten Plane über die Richtung der sächsisch-bayerschen Eisenbahn hinaus und nach der Stadt Leipzig, namentlich dem Windmühlenthor zu gelegenen, vor Anlegung der sächsisch-bayerschen Eisenbahn für 1808 Khlr. 20 Gr. 3 Pf. Cour, erkauften Besitzungen überhaupt 431Lhlr. 28 Ngr. 5 Pf. gewährt werden sollten, Vergl. kvl. 53 b. llict. aet. soll 4 und 62 b jct, kol. 76 a. bestand jedoch Hänel von Cronenthall auf Publikation der Taxe. Vergl. kol. 72 angezogener Acten. Diese erfolgte auch, Will. und derselbe erklärte hierauf mit mehren Interessenten: daß, da dieTaxe zu niedrig, er solche nicht annehmcn könne. Vergl. kol. 73 llict. set. Von der Straßenbauconnnissivn wurde aber sofort ein Be scheid des Inhalts abgefaßt und publicirt:, „daß auf dem Verwaltungswege der Eisenbahncompagnie zu Gewährung einer höhern als der publicirten Entschä digung, da selbige ganz nach Vorschrift des Gesetzes und der Verordnung vom 3. Juli 1835 ermittelt worden, nicht angehalten werden könne. Es bleibe aber den Grund besitzern unbenommen, gegen die Compagnie, wegen Er langung einer höhern Entschädigung, den Rechtsweg zu betreten. Auch seien Hänel von Cronenthall wegen des ganzen zum Bahnhof erforderlichen Landes, und Donner rück sichtlich dessen, weshalb die Nachexpropriation auch von dem königlichen hohen Ministers des Innern genehmigt worden, ingleichen auch der Stadtrath, die Büttnerschen und Lepleyischen Erben, rücksichtlich desselben verbunden, der Compagnie nunmehr dieses vermessene und taxirte Land eiMthüinlich abzutreten, wogegen es bei der Erklä- ' rung der übrigen Grundbesitzer wegen der Abtretung und bei der deshalb und über die Verzinsung der Entschädi gungssummen zwischen ihnen und dem Actor getroffenen Bereinigung sein Bewenden habe. Vergl. kol, 73 der angezogenen Acten. Hänel von Cronenthall wendete aber hierauf gegen diese Entscheidung Appellation ein, und zwar hauptsächlich 1) weil die Verpflichtung zu Abtretung seines Grund stückes überhaupt nicht begründet sei, Und wenn solches der Fall auch wäre, 2) die Taxation seines Grundstücks den Erfordernissen der gesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche. Derselbe führte in der Hauptsache zur Begründung seiner Beschwerden an, und zwar all 1. Die Abgabe seiner Besitzungen an die sächsisch-bayersche Eisenbahncompagnie sei nicht nöthig zum Bestehen der Eisen-
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