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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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der Nacht und Dunkelheit ist, so wird für den Schuldigen jede ehrwürdige Versammlung ein Spiegel, in dem er das Bild seiner ihr feindlichen Persönlichkeit erblickt. Hat endlich der Unter suchungsrichter das schriftliche Ergelmiß seiner Forschungen vor gelegt, so kann auch der Mündlichkeit der entschiedene V o r- zug vor der Schriftlichkeit nicht streitig gemacht werden. Ein gutes Protokoll von einer zweifelhaften oder verwickelten Khatsache auszunehmen, ist nach dem Urtheile eines berühmten Rechtslehrers oft nicht minder schwer, als die Abfassung einer gelehrten Abhandlung. DerMann derFeder, welcherjenes nie derschreiben soll, faßt den Bericht und das Vernommene immer nur nach seiner Fähigkeit und Einsicht auf, und wenn er vollends der Sprache nicht mächtig ist, so liefert er auch bei dem besten Willen nur einen Schattenriß des Bildes, welches er entwerfen soll. Man sieht das aus unzähligen Berichten von einer und der selben Begebenheit aus der älter» und neuern Zeit, und in histo rischen Protokollen über die Schlacht bei Dresden im Jahre 1813, die sich unter unfern Augen ereignete, kommen Nachrich ten vor, die in wesentlichen Punkten von einander abwei chen. Nun sind zwar auch öffentliche Zeugenverhöre keines- weges untrüglich; aber Bestechung, Confusion und Mißver stand finden hier doch schwerer Zugang; das Licht der Oeffent- lichkeit erleichtert und befördert von allen Seiten die Erforschung des Lhatbestandes, und das Ergebniß der mündlichen Erörter ung verhält sich zur schriftlichen Beurkundung wie ein lebendi ges Gemälde zu einem Schattenbilde. Ohne Zweifel würde- überdies die vorherrschende Mündlichkeit auf die Bildung- der Intelligenz und Rednergabe der Betheiligten einen großen Ein fluß haben, und wer mit freiem Auge in die Zukunft blickt, dem dürfte sich von selbst eine neue Ansicht der Dinge darbieten, welche Anderen nur der Nebel der Gewohnheit verschleiert. Aus diesen Gründen, auf deren weitere Verzweigung ich verzichten muß, um das Bekannte und Bekannteste nicht zu-wiederholen, stimme ich für vorherrschende Oeffentlichkeit und Mündlichkeit im eigentlichen Criminalprocesse, ohne auf die Modalität derselben einzugehen, welche jetzt noch nicht zu erörtern ist. Welchen Erfolg indessen auch diese Abstimmung haben mag, so theile ich doch die in dem Berichte unserer Deputation (S. 5.) ausgesprochene Ueberzeugung, daß die noch bestehende Patrimo nialgerichtsbarkeit in Criminalsachen mit dem vorliegenden Ge setzentwürfe unvereinbar sei. Ich kann daher den Wunsch nicht unterdrücken, daß es einer hohen Staatsregierung gefallen möge, über die Entfernung dieses Hindernisses einen Beschluß zu fassen und ihn zur Berathung der Stände zu bringen. In den Kreis derselben würde dann auch der vielumfassende Antrag des Herrn Ordinarius v. Günther zu ziehen sein, welcher aber erst nach Erledigung der gegenwärtigen Frage scheint erörtert werden zu können. Bürgermeister Starke: Wenn auch ich über den anjetzt vorliegenden Gegenstand einige Worte zu sprechen mir vergönne, so geschieht dies nicht ohne das Bewußtsein meines Unver mögens, ihn mit dem Scharfsinn und der Einsicht beleuchten zu können, wie dies von den bisherigen Sprechern geschehen ist. Ich habe es indeß für meine Schuldigkeit gehalten, mich bei dieser hochwichtigen Angelegenheit nicht ganz passiv zu verhalten, hauptsächlich um durch directe Theilnahme an der Discussion, soweit dies möglich, annoch meine eigne Ansicht berichtigen und darauf ein festes Urtheil stützen zu können. Eine solche Berichti gung ist mir durch die Eröffnungen des Herrn Ordinarius v. Günther auch in einiger Beziehung zu Lheil worden; demunge- achtet habe ich dessen Antrag nicht unterstützt, auch mich damit durchaus nicht einverstanden erklären können, denn ich fürchte, die Würfel sind bereits soweit geworfen, daß sie um jeden Preis auf gehoben werden müssen, und glaube, daß der gestellte Antrag an jetzt realisirt werden könne, weil ohne daß sich beide Kammern in einem bestimmten Principe vorerst vereinigen, es, meiner Mei nung nach, der hohen Staatsregierung unmöglich fallen dürfte, in der angedeuteten Maße einen andern Entwurf vorzulegen, an eine Vereinigung im Princip zwischen beiden Kammern aber nach dem gegenwärtigen Sachstande nicht scheint gedacht werden zu können. Dieses bei Seite gesetzt, gehe ich zum Hauptgegenstande selbst über und enthalte mich zwar durchaus aller näheren An deutung der Gründe für und wider die Mündlichkeit und Oef fentlichkeit, welche sowohl in den Motiven zu dem Gesetzent würfe, als in dem Deputationsberichte der zweiten Kammer aus einandergesetzt worden sind, kann aber die Bemerkung nicht un terdrücken, daß der Totaleindruck, welchen die Erwägung der ge genseitigen Gewichtigkeit dieser Gründe auf mich gemacht, mich in ein ziemliches Bedrängniß mit meiner eignen moralischen Ueberzeugung gebracht hat. Es ist mir daher nichts weiter übrig geblieben, als mir die Frage vorzulegen: ob und welche Gründe wohl eigentlich vorgelegen und noch etwa vorhanden sein dürf ten, um die jetzt vorseiende Principfrage einer ständischen Dis cussion unterwerfen lassen zu müssen? Zn den Motiven zum Gesetzentwurf fand ich für deren Beantwortung eine aus reichende Befriedigung nicht, denn die hohe Staatsregierung erklärt Seite 72 darin mit diserten Worten, wie sie aufden Grund der bisher gemachten Erfahrungen keine Nothwendigkeit erkenne, die jetzige Grundlage des sächsischen Criminalprocesses zu ver lassen. Wenn nun anders diese Versicherung, wie ich nicht zweifle, die wahrhafte Ueberzeugung der hohen Staatsregierung ist, so würde mir es, jedoch ohne dadurch entfernt einen Vorwurf oder Tadel aussprechen zu wollen, am angemessensten geschienen haben, statt durch Redaction einer neuen und ziemlich veränderten Criminalproceßordnung eine Discussion zu veranlassen, welche ein Erisapfel zu werden droht, lieber diejenigen Punkte, welche nach Ansicht der hohen Staatsregierung eine zweckmäßigere Mo- disication erheischen, kurz zusammenzustellen, und diesfalls der ständischen Genehmigung entgegenzusehen. Ich wage wenig stens die Behauptung, daß ein großer Theil beider Kammern da mit sich zuvorkommend und dankbar einverstanden haben würde; denn eine Mehrzahl der Abgeordneten werden sich nicht ab leugnen können, daß, wenn sie auch aus voller Ueberzeugung für Mündlichkeit und Oeffentlichkeit abstimmen, ihnen dennoch der
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