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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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bahn, der Bahnhof, sowie solcher nach dem ersten Plane schon ausgemittelt worden, sei schon groß genug und größer als die übrigen Bahnhöfe in Leipzig, könne di? nöthigen Gebäude auf nehmen, gebe auch sonst den erforderlichen Raum her, und seine Grundstücke wären außerhalb des Bahnhofs und vor diesem Platze und würden von keiner Balmlinie durchschnitten, die Ab tretung sei daher keinedringendnoth wendige, wie solche 31 der Verfassungsurkunde und die sonst gesetzlichen Bestim mungen bezeichneten. Dahingegen habe man Aid 2. die Abschätzung seines Grundbodens als Feld bewirkt, es be stünde solcher aber aus Baustellen, welche einen viel hohem Werth hätten. Vergl. die Acten Rex, XIII. I^oo. 8 uv. 243 lol. I,sg. Der Actor der sächsisch-bayerschen Eisenbahttcompagnie reichte nun eine Widerlegung ein. ck. kol. 17 der letztgedachten Acten. In zweiter Instanz entschied aber hierauf die königliche Kreisdirection zu Leipzig, namentlich auf die Berufung Hänel von Cronenthalls Folgendes r „Zuvörderst sei zu bemerken, daß die königliche Kreis direction, insofern die Necurrenten, wie namentlich von Donner in den bei dem Fascikel v. befindlichen Necurs- schriften, beiläufig aber auch von dem Necurrenten Hänel v. Cronenthall Bl. 3 b des Fascikels II geschehen sei, die Notwendigkeit der, nach der Kommissarischen Verfügung Bl. 28 der Acten rw. 240 vorn königlichen Ministerio des Innern ertheilten Expropriationsgenehmigung zur Er örterung gezogen hätten und insofern etwa eine Zurück nahme dieser Genehmigung in administrativem Wege in Frage kommen könnte, die darüber zu fassende Ent schließung dem königlichen Ministerio des Innern anheim zustellen verbunden gewesen." Das Letztere habe jedoch - „der königlichen Kreisdirection zur weitern Bescheidung der Recurrenteil eröffnet: daß, wie überhaupt die Frage: ob und inwieweit dieAbtretung eines Grundstücks zur An legung einer Eisenbahn nothwendig sei? keinen Gegenstand Per Erörterung zwischen den Unternehmern und den be treffenden Grundbesitzern oder auch zwischen der das Ex- - propriationsgeschäft leitenden Behörde und letztem bilde, sondern nach §. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1835 vom Ministerio des Innern auf Grund der ihm vorzulegenden Pläne, nach administrativem Ermessen zu entscheiden sei, daher auch die Beschwerde Donners, Blatt 6 und 17 b, daß ihm die Gründe, welche die fragliche Expropriations genehmigung motivirt hätten, nicht mitgetheilt worben seien, sich als unbegründet und unerheblich darstellten und dem Anträge Bl. 20 auf Vorlegung sämmtlicher Unter lagen verwegen der Nachexpropriation ergangenenMiniste- rialverordnung und der letztem selbst, nicht stattzugeben sei, das Ministerium des Innern auch die Erstreckung der Exproprianon auf einige, nach dem ursprünglich vorge legten Plane vcn der Bahnenanlaqe nicht mit betroffenen Grundstück-, wozu die unter dem I. November 1841 !>-m Regierungscommissar zugegangene Verordnung die Er mächtigung enthalte, nicht genehmigt habe, ohne sich zuvor durch die von dem Directorio der sächsisch- bcyerscyen Eisenbahn ertheilten Nachweisun gen, unv die dem Oberingenieur mündlich gegebenen Erläuterungen von dec Unentbehrlich keit der fraglichen Landabtrctungen für eine dem Bedürf nisse des öffentlichen Verkehrs entsprechende Herstellung des Bahnhofes vollständig überzeugt zu haben. Es müsse aber bei der in dieser Hinsicht gefaßten Entschließung um somehr sein Bewenden haben, als der von dem Stadtrathe zu Leipzig für die Bebauung des vor dem Windmühlcn- thore gelegenen Terrains unter ganz anderen Verhältnissen festgestellte und genehmigte Bauplan sich durch die Aus mündung einer Eisenbahn auf diesem Punkte nothwendig modificiren müsse, und die Benutzung der in der unmittel baren Nähe des Bahnhofes gelegenen Plätze als Baustellen ohnehin aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten in der früher beabsichtigten Maße aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr zu gestatten sein würde, und hiernach seien die Necurrenten Donner und Hänel von Cronenthall behusig zu bescheiden. Insoweit aber die Necurse formell gegen den Bl. 70 b der Acten n». 240ersichtlichen Bescheid der Straßenbaucom mission gerichtetwären und von den Necurrenten Hänel von Cronenthall und Donner die Anwendbarkeit des Expropri ationsgesetzes vom 3. Juli 1835 aus die in Frage stehen den Grundstücke überhaupt bestritten, hiernächst auch von denselben, sowie von Schimmel darüber Beschwerde geführt werde, daß sie mit ihren Einwendungen gegen die von den Sachverständigen ausgeworfene Taxe Seiten der Straßen baucommission in den Rechtsweg verwiesen worden seien, so habe die königlicheKreisdirection in zweiter Instanz ent schieden: „daß das Gesetz vom 3. Juli 1835 auf den vorliegenden Fall allerdings Anwendung leide, und daher die Recur- renten den in Anspruch genommenen Grund und Boden den Unternehmern der sächsisch-bayerschen Eisenbahn zu Anlegung des leipziger Bahnhofes zu überlassen ver bunden wären, daß es ferner bei dem von den Sachver ständigen in Betreff der vorgenommcnen Grundstücks taxation eingeschlagenen Verfahren, insoweit nament lich auf die angebliche Bestimmung der betreffenden Grundstücksparcellen als Bauplätze dabei keine Rücksicht genommen worden, zu bewenden habe. Jedoch bleibe den Necurrenten, dafern sie sich damit fortzukommen getrauten, unbenommen, gegen den Be trag der ausgeworfenen Laxe den Rechtsweg zu be« treten- Die in der Sache erwachsenen Kosten würden gegen ein ander aufgehoben." Diese Entscheidung beruhe aber auf folgenden Gründen. „Die §§. 1 und 2 des'Gesetzes vom 3. Juli 1835 schrieben > nur vor: daß Jeder, dessen Grundeigenthum von der Rich tung derdamals beabsichtigten Eisenbahn von Leipzig nach Dresden betroffen werde, verpflichtet sei, sovieldazu erfordert werde, an die Unternehmer gegen vollständige Entschädi gung abzutreten, uud daß über die Nothwendigkeit der Ab tretung des hierzu in Anspruch zu nehmenden Grund-- eigenthums überhaupt und den Umfang desselben, nach den dem Ministerio des Innern über die Richtung und Anlage der Eisenbahn, sowie die dazu erforderlichen Wacht- Häuser und andere Gebäude näher vorzulegenden und von
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