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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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demselben genehmigten Plane zu entscheiden sei. Diese zunächst für die leipzig-dresdner Eisenbahn berechneten ge setzlichen Bestimmungen wären später durch das Gesetz vom 10. August 1837 namentlich auch auf die anzulegende sächsisch-bayersche Eisenbahn und der Eintritt der Wirk samkeit des letztem Gesetzes durch die Ministerialverord- nung vom 15. Mai 1841 (Gesetzsammlung vom Jahre 1841S. 45) ausgesprochen worden. Nun habe aber zunächst der Recurrent Häncl von Cronenthall Bl. 3 des Fase. S. bestritten, daß ;ene gesetzlichen Vorschriften auf die An legung von.Bahnhöfen überhaupt Anwendung litten, und behauptet, daß sie lediglich auf die Anlegung der Bahnlinieund dazu nöthigen Gebäude sich beschränkten. Dem sei jedoch nicht beizupflichten. Denn abgesehen davon, daß auf jedem Bahnhofe der Natur der Sache nach mehr oder weniger Gebäude für die Zwecke des Eksenbahnunternehmens aufgeführt wer den müßen, und daß die Bahnlinie resp. auf dem Bahn hofe beginne oder ende, so liege es auf der Hand, daß die Worte §. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1835: „Jeder der Grundeigenthümer sei verpflichtet, soviel Grund und Boden, als zu der anzulegenden Eisenbahn erfordert werde, an die Unternehmer abzutreten", schon um deswillen auch, auf die Bahnhöfe mit erstreckt werden müsse, weil die Anlegung von Bahnhöfen für eine Eisenbahn überhaupt, wenn der Zweck erreicht werden solle, unumgänglich nöthig sei. Solle daher der Zweck der Eisenbahn und mithin der des Gesetzes, welches der Errichtung der Eisenbahnen halber gegeben worden, erreicht werden, so sei es auch auf solche unumgänglich nothwendige Anlagen, wie die Bahnhöfe wären, zu beziehen, indem diese recht eigentlich im Sinne des Gesetzes zu der anzulegenden Eisenbahn gehörten. Habe nun, wie geschehen, das königliche Ministerium des Innern das streitige Areal für nothwendig zu dem anzu legenden Bahnhose der sächsisch-bayerschen Eisenbahn er klärt, so seien auch die Grundbesitzer zu dessen Abtretung verbunden und ihre diesfallsigen Widersprüche für unbe gründet zu achten. Was nun aber demnächst die von den Recurrenten er hobenen Einwendungen gegen die ausgefallene Taxe und insbesondere gegen das von Sachverständigen dabei zu be obachtende Verfahren, insofern dieselben auf die angebliche Bestimmung der zu expröpriirenden Grundstücksparcellen alß Bauplätze keine Rücksicht genommen haben, an langt, so gehörte zwar die Beurtheilung der Frage: von welchen Grundsätzen die Sachverständigen bei der Laxe auszugehen hätten? und ihre dicsfallsige behusige Jn- struirung im Allgemeinen allerdings zur Comperenz der Verwaltungsbehörde, und es würde auch die letztere befugt sein, nach Befinden, eine nochmalige Taxation zu veran stalten, wenn sie wahrnähme, daß die betreffenden Sach verständigen von Grundsätzen ausgegangen wären, die mit den einschlagenden gesetzlichen Vorschriften nicht im Ein klänge stünden. Allein im vorliegenden Falle hätten die Taxatoren ganz richtig verfahren, wenn sie, wie sie Bl. 66 der Acten no. 240 bemerkt, auf die angebliche Bestimmung der gedachten Parcellen keine Rücksicht genommen hätten, denn die §. 7 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 3. Juli 1835 verpflichte zwar die Taxatoren, alle Verhältnisse in Betracht zu ziehen, weshalb dem Grund- eigenthümcr durch die Abtretung der Parcellen mit Rück sicht auf die dermal! ge Benutzung derselben ein unvermeidlicher Schaden erwachse, und unter Berücksich tigung alles dessen die Entschädigung so auszumitteln, daß dem Eigenthümer unter gewöhnlichen und mit dem Be sitze nothwendig verbundenen Verhältnissen, nach Em pfang der ihm zu gewährenden Vergütung ein wirklich er Schaden nicht übrig bleibe. Allein dieselbe tz. schreibe auch vor, „daß die Taxatoren von allen blos eingebildeten oder von solchen behaupteten Nutzungen, Vortheilen und entgegengesetzten Entbeh rungen, als Gegenstand der auszumittelnden Entschädi gung, absehensollten,welchevon erst künftig beabsich tigten Vorkehrungen, Veränderungen, Unternehmungen oder Erwerbungen des Eigenthums abhängig seien, deren dereinstiger Eintritt folglich zur Zeit der Abschätzungnoch ungewiß sein könnte." Wenn die Recurrenten behaupten, daß die streitigen Parcellen zu Erbauung von Wohnhäusern bestimmt, und daß in ihrer angeblichen Qualität als Bauplätze rhr Werth weit hoher sei, als er sich in der Eigenschaft als bloßes Ackerland, wofür die TaxatorenjeneParcellen angenommen Härten, herausstelle, so könne doch nach jener gesetzlichen Vorschrift darauf keine Rücksicht genommen werden, weil die angeblich beabsichtigte Erbauung von Häusern eben zu den erst künftig beabsichtigten Unternehmungen gehöre. Unter diesen Umständen sei der vorliegende Einwand der Recurrenten im Verwaltungswege nicht zu beachten. Da aber derselbe im Wesentlichen gegen die Höhe der ausge fallenen Taxe mit gerichtet sei, so sei den Recurrenten in Gemäßheit der §. 22 der oberwähnten Ausführungsverord nung die Ausführung ihrer vermeintlichen Ansprüche im Rechtswege vorzubehalten gewesen. Die ausgesprochene Kostencompensation rechtfertige sich dadurch, daß, nach Lage der Sache, keinem Theile geradezu einemuthwillige Streitsucht bcigemcssm werden könne." Vergl. die Acten no. 240, toi. 136—141 b. Gegen diese Entscheidung zweiter Instanz legte nun Hänel von Cronenthall um deswillen: weil darinnen der Bescheid erster Instanz im Wesentlichen bestätigt worden sei, andcrweiten Recurs ein, vergl. Act. no. 243, lol. 28. und derselbe suchte in einer Deduction darzuthun, daß das Gra- virende des gedachten Erkenntnisses in I. der Auslegung des Expropriationsgesetzes, und in II. Beantwortung der Frage: welche Entschädigung ihm zu gewähren sein würde? liege, indem derselbe in der Haupt-' fache anführte, daß nicht nur der Bahnhof der sächsisch-bayer schen Eisenbahn in Leipzig schon seiner ersten Bestimmung nach hinreichenden Raum darbiete und weder die Communication noch der Verkehr mit Leipzig die Abtretung seiner Grundstücke erforderlich mache, indem hinreichende Wege-zur Ab- und An fuhre vorhanden wären; sowie er denn durch Zeugnisse, welche
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