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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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zu den Acten gebracht worden, dargethan zu haben glaube, daß er die in Anspruch genommener Grundstücke als Bauplätze gekauft und bezahlt habe, und daß daher deren Abschätzung a l s solche, und nicht als^Ackerland zu bewirken gewesen wäre, vergl. die vorangezogenen Acten toi. 36 flg. und nachdem der Actor der sächsisch-bayerschen Eisenbahngesell schaft mit einer Widerlegung gehört worden war, ckr. toi. 63 ciiot. sct. erfolgte in dritter und letzter Instanz eines resp. in der §. 18 des Gesetzes vom 30. Januar 1835 bestimmten collegialischen Zu sammensetzung gefaßte Entscheidung des königlichen Minister» des Innern, welche in der Hauptsache dahin geht: „daß die Bl. 137 I> der Acten no. 240 ersichtliche Ent scheidung zweiter Instanz, insoweit darin erkannt worden: daß das Gesetz vom 3. Juli 1835 auf den vorliegenden Fall allerdings Anwendung leide, und daher dieRecur- renten den in Anspruch genommenen Grund und Bo den den Unternehmern der sächsisch-bayerschen Eisen bahn zu Anlegung des leipziger Bahnhofs zu überlassen verbunden, auch die in der Sache erwachsenen Kosten gegen einander aufzuheben seien, zu bestätigen. Dagegen sei es im klebrigen bei der Entscheidung voriger Instanz nicht zu lassen, sondern es habe, wenn zu vörderst durch ein Zeugniß des Stavtraths zu Leipzig glaubhaft zu den Acren artestiret worden: daß die Necur- renten Hänel von Cronenthall und Donner gehörigen, zu Anlegung des Bahnhofes abzutretenden Grundstücke nach einem obrigkeitlich genehmigten Bauplane wirklich zur Bebauung mit Hausern bestimmt gewesen, die Straßen baucommission eine anderweite Abschätzung dieser Grund stücke, unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger, zu veranstalten, wobei die letztem unter Hinweisung auf die einschlagenden faktischen Verhältnisse zu verständigen wären, daß die Taxe der mehrgedachten Parcellen nicht nach ihrem Nutzungsertrage als Ackerland auszuwerfen, sondern dabei auf die Eigenschaft derselben als städtische Baustellen angemessene Rücksicht zu nehmen sein würde. Die durch den Recurs erwachsenen Kosten aber würden fernerweit gegen einander aufgehoben." Vergl. die Acten no. 240 kol. 188 b und 159 s. Was nun dieses Erkenntniß in Beziehung auf die'vonden Recurrenten, wegen ermangelnder Norhwendigkeit der Abtre tung der fraglichen Grundstücke an die sächsisch-bayerscheEisen- bahngesellschaft, aufgestellten Behauptungen anlangt, so hat das königliche Ministerium sich nicht nur auf die bereits früher in zweiter Instanz ausgestellten Gründe bezogen, sondern auch noch, um die Notwendigkeit dieser Abtretung noch mehr her. vorzuhebcn, bemerkt: „daß nach der neuerlichen Versicherung des Hi- rectorii Bl. 63 b des Fascikels «. (no. 243,) das dem Recurrenten Hänel gehörige und expropriirte Areal nicht blos im Allgemeinen zur Erweiterung des Bahnhofes be stimmt sei, sondern von der Eisenbahn selbst und beziehend lich den Bahngebäuden unmittelbar werde bedeckt werden, mithin sogar nach der von den Recurrenten dem Gesetze gegebenen Auslegung der Expropriation unbedingt unter worfen sei; vergl. Act. no. 240 kol. 166 b. Dahingegen die in Ansehung der Werthsermittelung der abzutrerenden Grundstücke erfolgte Lskormstoria auf die Notwendigkeit der zu ermittelnden vollständigen Entschädigung und das vorwaltende wirkliche Verhälmiß, in welchem die fraglichen Grundstücke sich befänden, und wobei die solchen, wesentlich inhärirende Eigenschaft von Baustellen nicht zu übersehen gewesen, begründet wor den sei." Vergl. Act. no. 240 kol. 167. Uebrigens hat die königliche Kreisdirection bei Einsendung des vorbezeichneten Ministerialerkenntnisses an die Straßen- baucommission des Kreisamtes Leipzig angeordnet, die Recurrenten bei dessen Eröffnung zu bedeuten: „daß gegen dessen confirmatorischen Theil ein weiterer Recurs nicht stattfinde und solche mit den cingewendeten Rechtsmitteln, soweit nsthig, abzuweisen und das sonst der gedachten Entscheidung gemäß weiter Erforderliche in der Sache zu besorgen sei". Vergl. Act. no. 240 kol. 154. Dieser Anordnung ist auch Folge gegeben worden, vergl. Act. no. 240 ll>I. 154. sowie bieraufdie Einweisung dersächsisch-bayerschen Eisenbahn gesellschaft in die Donner- und Hänel von Cronenthallschen Grundstücke durch die mehrbenannte Straßenbaucommission auch wirklich erfolgt ist. Vergl. Act. no. 240 kol. 180. Aus dem, aus der vorstehenden actenmäßigen Darstellung hervorgehe,ndm Verfahren und den gefällten Entscheidungen hat nun aber Hänel von Cronenthall Veranlassung zu tadeln den Betrachtungen und Bemerkungen gefunden und daraus. Folgerungen gezogen, welche ihn bewogen haben, auf Seite l bis 3 Beschwerdepunkte hervorzuheben, welche in Folgendem und zwar, insoweit nöthig, wörtlich wiedergegeben werden. Bürgermeister Gottschald: Die Deputation führt näm lich diese Gründe wörtlich auf, um nicht etwas Anderes hineinzu legen, als der Beschwerdeführer selbst hineingelegt wissen wollte. Es heißt nun im Berichte: Hänels von Cronenthall aufgestellte Beschwerden. Hänel von Cronenthall schickt nämlich die Bemerkung voraus r Bei dem Verfahren gegen ihn sei es geschehen, daß man a) gegen die Zusicherung der Verfaffungsurkunde und namentlich tz§,27, 31 und 86, b) gegen den Inhalt des Gesetzes, der Aus führungsverordnung und Verordnung vom 3. Juli 1835 und der seitherigen Anwendung bei Erbauung der leipzig-dresdner Eisenbahn, o) gegen die ständische Erklärung bei Genehmigung gedachten Gesetzes und <l) gegen die von der Staatsregierung selbst gegebenen Ansichten, gehandelt und entschieden habe, und stellt hierauf diePunkte, welche er als für ihn gravirlich erachtet, in folgender Maße heraus:
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