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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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1) „das Ministerium des Innern habe sich nicht innerha der ihm nach §. 31 der Verfassungsurkunde und nach dem Gesetze vom 3. Juli 1835 und der Verordnung . vom 10. August 1837 verliehenen Ermächtigung: über die Abtretung von Grundeigenthum entscheiden zu können, bewegt, vergl. die Hänel von Cronenthallsche Beschwerdeschrift Seite 6, denn obschon dasselbe anerkannt habe: daß daß Expropriationsrecht ein wichtiges und tief in Pri vatverhaltnisse eingreifendes Privilegium sei, und daß die Ermächtigung zur Genehmigung des abzutretendcn Gr und und Bodens blos innerhalb der durch jene Gesetze festge stellten Bedingungen zu verstehen, einer beliebigen Aus dehnung aber nicht fähig sei," so eigne sich solches dennoch das Recht an, nachträgliche Ab änderungen zu gewähren, auch dann, wennschon der angelegte Eisenbahnplan vollständig vorgelegen habe, und genehmigt wor den sei, als wodurch die freie Gebahrung mit jedem an eine Eisenbahn grenzenden Grundstücke aufhöre, da doch die ge dachte Ermächtigung mit der Genehmigung des Hpuptplans von selbst erlösche, vergl. die erwähnte Beschwerdeschrist Seite 141 flg. 2) „das erwähnte Ministerium behaupte, daß eine Nach expropriation im eigentlichen Sinn nicht stattgefunden habe", was jedoch der Fall wirklich sei, da der Bahnhof der sächsisch- bayerschen Eisenbahn vor Expropriation seiner, Hanels von Ccvnenthall, Besitzungen bereits durch deutliche Merkmale be zeichnet und abgesondert gewesen wäre. Bergl. S. 147 der Beschwerdeschrift. 3) „das Ministerium des Innern hätte gestattet, ohne Nachweis irgend eines Nothwendigkeirsgrundes, die Nachexpropriation von Grund und Boden, welcher ganz außerhalb des Bereiches des Unternehmens in der > rückwärtsliegenden Richtung sich befinde und nach Zu- geständniß des Directorii der sächsisch-bayerschen Eisen bahn, in dieser Beziehung", vergl. Seite 7 der Beschwerdeschrist, denn es sei diese Nachexpropriation in der rückwärts liegenden Richtung, also ganz außerhalb des Unternehmens und ohne daß sich durch die Benutzung der Bahn, welche nur erst begonnen, irgend ein dringender Nothwendigkeitsgrund nachträglich hätte Herausstellen können, und ohne einen solchen bei dem Kermine am 12. November 1841 nur namhaft zu machen, gestattet worden. Auch habe das Directoriüm der sächsisch-bayerschen Eisen bahn zugestanden, daß die Nachexpropriation auf ein außerhalb des Bereichs des Unternehmens liegendes Grundstück gerichtet sei, denn sic bcnenne das Letztere im Geschäftsbericht vom 24. Juni 1842, S. 4, ein den Bahnhof berührendes Stück. Vergl, S. 155 flg. der Beschwerdeschrift. 4) „Dasselbe Ministerium habe nur den mündlichen Er läuterungen des von ihm selbst ernannten Oberin genieurs und der Versicherung des Directorii Gehör gegeben und den Grundbesitzern, hm sichtlich der Nach expropriationen, Einwendungen zu machen, nicht ge stattet", vergl. kol. 7 der Beschwerdeschrift, das erhelle daraus: daß ihm, Hänel von Cronenthall, durch die Kreisdirection eröffnet worden sei: daß, wie überhaupt die Frage, ob und inwieweit die Ab tretung eines Grundstücks zur Anlegung einer Eisenbahn nothwcndig sei ? keinen Gegenstand der Erörterung zwischen den Unternehmern und den betreffenden Grundbesitzern bilde, sondern von dem Ministerium des Innern nach ad ministrativem Ermessen zu entscheiden sei, was auch in dem Ministerialrescript vom 20. April 1842 wie derholt worden wäre. Vergl. S. 55 flg. der Beschwerdeschrift. 5) „Das gedachte Ministerium habe eine Verwandlung der Nothwenvigkeitsgründe gebraucht, von denen der zuletzt angegebene leeres Vorgeben sei." Vergl. S. 8 der Beschwerdeschrift. Der nach dem Hauptplan anzülegende Wahnhof habe nämlich hinreichenden Raum für die Zwecke der Essenbahngesell schaft, auch sei der Platz, auf dem die Hänel von Cronenthallschen Besitzungen sich befänden, demnach weder zur Erweiterung des Bahnhofs noch zu Herstellung des Verkehrs mit der Stadt Leipzig, da hinreichender Platz zu den Degen nach dem Bahn hofe vorhanden gewesen, erforderlich; dahingegen das Vorgeben des Directorii der Eisenbahngesellschaft, daß nämlich dieser Platz mit Gebäuden solle bedeckt werden, als ein leeres Vergeben sich vor Augen stelle. Vergl. S. 158 flg. der Beschwerdeschrift. 6) „Das Ministerium des Innern habe durch Nachexpro priation gegen die Bestimmung §. 31 der Verfassungs urkunde, nach administrativem Ermessen über das sub 3 gedachte Grundeigenthutn in Folge der angedeutetm unrichtigen Angaben, welche von dem Directorio der sächsisch-bayerschen Eisenbahn ausgegangen, bei dem die Staatsregierung durch 2 Directoren und 1 Regierungs- commissar vertreten sei, entschieden." Vergl. Seite 8 der Beschwerdeschrift. Denn obschon gedachtes Ministerium bei einer Differenz, welche bei Anlegung der leipzig-dresdner Eisenbahn wegen des Durchstichs bei Machern in einer Entscheidung vom 8. August 1838: die Verbindlichkeit.der GrundeigenthüMer zur Abtretung beruhe nach dem Gesetze vom 3. Juli 1835 no. 2 auf der Nothwendigkeit, ausgesprochen habe, und wenn schon nach den genehmigten Statuten der sächsisch-bayerschen Eisenbahn §. 44 b. die Di rectoren und Negierungscommissare verpflichtet wären, Be schlüsse, gegen welche Bedenken vorwalten, zu verhindern, so hätte dennoch das erwähnte Ministerium die Expropriation und Verfügung über Anderer Grundeigenthum lediglich auf beliebige Angabe der Unternehmer genehmigt, vergl. S. 168 flg. der Beschwerdeschrift. 7) „Das benannte Ministerium extendire gegen den In halt des Gesetzes vom 3. Juli 1835 die Anlegung einer Eisenbahn auf Anlegen von Bahnhöfen". Vergl. S. 8 der Beschwerdeschrift. denn das angezogene Gesetz §. 2 spreche nur von der Eisenbahn, den erforderlichen Dachthausern und andern Gebäuden, für
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