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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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weie Verpflichtung zur Abtretung ausgesprochen sei, und eintere und erschwerende Interpretation sei nicht zulässig, dahch nicht dessen Erstreckung auf Bahnhöfe, die nicht mit erwwären. Vergl. 171 der Beschwerdeschrift. 8) „Das Ministerium des Innern scheine die Anlagen von hübschen Vorplätzen zu den ursprünglich noth wen dig en Bestandtheilen einer Eisenbahn zu rechnen, welche zu Abtretung von Grundeigenthum verpflichtete, obgleich der gesetzlich hinlängliche Raum zu Zugängen Und Wegen sich im Eigenthum der Compagnie befinde." Vergl. S. 9 der Beschwerdeschrift. Der Platz nämlich, welcher für die sächsisch-bayersche Eisen bahn durcb Nachexpropriation erworben worden, befinde sich außerhalb des eigentlichen abgegrenzten Bahnhofes, und bilde blos einen hübschen Vorplatz; einen solchen durch Expropriation zu erwerben, dazu könne das Ministerium nicht ermächtigt sein, schon um der Consequenz willen nicht, denn das würde zu der irrigen Ansicht führen, als wäre den Unternehmern von Eisen bahnen gestattet, zu jeder Zeit auch das Areal, welches rückwärts der Eisenbahnen sich befinde, in Anspruch zu nehmen.' Vergl. 175 flg. der Beschwerdeschrist. 9) „Dieses Ministerium beföhle die unbedingte Abtretung des Hänel von Cronenthall zuständigen Areals unter Versagung eines weitern Rekurses." Vergl. S. 9 derBeschwerdcschrift. Das sei nämlich in den Ministerialentscheidungen klar aus« gesprochen, ohne daß zuvor die Nichtigkeit der Nothwendigkeits- gründe geprüft worden sein könnte, indem dasselbe nur den mündlichen AngabendesOberingenieurs, welcher vomDirectorio die Instruction erhalte, und der Versicherung des letztem Gehö gegeben und ohne Vorhandensein eines Mangels an Raum zu hinlänglichen Zugängen und für die Wagen. vergl. S. 178 flg. der Beschwerdeschrift. 10) „Der Grund und Boden für die leipziger und Magde burger Bahnhöfe wäre durch gütliche Verhandlung und nicht durch Hülfe des Expropriationsgesetzes erlangt worden, auch desavouire die Staatsregierung die güt liche Verhandlungsweise nicht, ohngcachtet selbige bei einem anderen Falle das Oberaufsichtsrecht ausgeübt hätte, und hätte auch das Directorium der sächsisch- bayerfchen Ei senbahn Verhandlungen wegen Acqussition des Reimerschen Grundstücks angeknüpft", vergl. S. 9 flg. der Beschwerdeschrift, denn dasselbe habe sein Aufsichtsrecht bis auf die Expropriation von Ausmündungsbahnhöfen bei der leipzig-dresdner und Magdeburger Eisenbahn keineswegs erstreckt, sondern die Acqui- sition des erforderlichen Areals der gütlichen Nebereinkunst über lassen. Vergl. S. 180 flg. der Beschwerdeschrift. 11) „Das Ministerium extendire gegen den Inhalt der Verordnung vom 3. Juli 1835 und in Verbindung da mit das Gesetz und die Ausführungsverordnung vom gleichen Tageauf Leipzigs Bezirk, und die sämmtlichen concukrirenden Behörden wendeten das blos für länd liche Grundstücke vorgeschriebene Taxationsverfahren auf städtischen Grundbesitz an, obgleich in der Ausfüh rungsverordnung hierüber keine besondere Jpstruction - gegeben sei und Wahrscheinlichkeitsgründe dafür, wes halb sich keiner vorfinde," vergl. S. 10 der Beschwerdeschrist. Dieser zum Theil etwas unklare Beschwcrdegrund wird er läutert durch das Anführen: Die Verordnung vom 3. Juli 1835 bezeichne nur die Richtung der Linie der leipzig-dresdner Eisenbahn von Leipzig bis Wurzen über Dorffluren, erwähne aber die innerhalb des städtischen Weichbildes gelegenen Grundstücke nicht, wolle daher die Expropriation solcher Grundstücke nach andern Grundsätzen beurtheilt wissen, daher komme es auch, daß in der Ausführungsverordnung keine Instruction für die Taxation städtischer Grundstücke zu finden sei, welche einen höhcrn und nach der Lage sehr wandelbaren Werth hätten, und daher anders als die ländlichen beurtheilt werden müßten. 12) „Die Straßenbaucommission habe, nach den eigenen Worten des Ministerii, einen unrichtigen Weg einge schlagen," vergl. S. 11 der Beschwerdeschrift, denn das Ministerium habe die Abschätzung der Hänel von Cronenthallschen Grundstücke nicht gutgeheißen, und getadelt, daß diese Grundstücke nur nach ihrem wirthschaftlichen Zweck abgeschätzt worden wären, ohne dabei auf die zum Theil ein schlagenden Verhältnisse bezüglich der Verwerthung des Grund und Bodens alsBaustellenNücksicht zu nehmen. Vergl. S. 192 flg. der Beschwerdeschrift. 13) „Die Kreisdirection hätte das Taxationsverfahren ge billigt und das Zeugniß des hiesigen Stadtgerichts un berücksichtigt gelassen", > vergl. S. 11 der Beschwerdeschrift, denn sie habe in der Entscheidung auf Recurs ausdrücklich er klärt: daß die Sachverständigen bei Bewirkung der fraglichen Laxe von Grundsätzen, die mit den einschlagenden gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklänge stünden, nicht ausgegangen, sondern bei der Taxe richtig verfahren hätten, wenn sie auf an gebliche Bestimmung des abgeschätzten Grund und Bodens als Baustellen keine Rücksicht genommen hätten, — obschon die H. 7 der Ausführungsverordnung den wahren Werth aus- zumitteln anordne, vergl. S. 195 flg. der Beschwerdeschrist. 14) „Die Straßenbaucommission habe ein Verfahren ein geschlagen, welches mit den gesetzlichen Bestimmungen ihm, Hänel von Cronenthall, nicht vereinbar erscheine," vergl S. 11 der Beschwerdeschrift, weil sie, ohne NothwendigkeitsgruNd der Nachexpropriation, die letztere unternommen und ihn persönlich zurLocmexpedition nicht vorgeladen habe, was doch nach §. 4,1 der Ausführungs verordnung erforderlich gewesen märe. vergl. S. 198 flg. der Beschwerdeschrift. 15) „Das Directorium und die Straßenbaucommisfion habe sich das Recht abgeleitet, nach erfolgter Taxation im Verwaltungswege verschont zu werden, und das Directorium wolle wegen seiner angeblich rechtlosen Stellung, dem Grundbesitzer gegenüber, daß man den selben, selbst wenn eine unrichtige Abschätzung statt gefunden habe, auf den Rechtsweg verweise",
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