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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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dayerschen Eisenbahmompagme, das Dr'rectoriurn der selben, wegen des dargethanen Mißbrauchs des ihm an vertrauten so wichtigen Expropriationsrechts, und indem es sich leere Angaben, um sich in Besitz seines (Hänel von Cronenthalls) Eigenrhums setzen zu können, habezu Schul den kommen lassen, so auch die in dieser Angelegenheit be- lheiligt gewesenen königlichen Behörden, wegen dar gethanen, und mit den Bestimmungen der Gesetze ihm, Hänel von Cronenthall, nicht vereinbar erscheinenden Benehmens zur Rechenschaft gezogen, fernere Schritte thun wolle, damit ihm, Hänel von Cronenthall, sein durch nicht auf das Gesetz begründeten Beschluß des Ministern, sondern durch unbegründete Angaben entrissenes, und der sächsifch-bayerschen Eisenbahn zuzewcndetes Gwndrigen- thum baldigst, und in dem frühem Zustand wiedergegeben, und die Unternehmer nach dem Sinne der §. 10 des Ge setzes vom 3. Juli l83S zu der Restitution der aufgelau fenen, nicht durch muthwilligs Streitsucht von seiner, Hänel von Cronenthalls, Seite oder durch seine Schuld, sondern wahrscheinlich im Uebergefühle der durch das Ex- propriatkonsrecht dem Dkrectorro verliehenen Macht ver ursachten Proceßkostm sowohl, als auch der ihm seit dem Beginne des Processes verloren gegangenen landesüblichen Zinsen seines Anlagekapitals von 1808 Thlr. 20 Gr- 3 Pf. Crt. angehaltm werden/" vergl. S° 246 stg. der Beschwerdeschrift. Ansichten, von Lenen Las NimstsriM Les Innern bei der Sache cms- gegarigm, welche zvr Beschwcrds Anlaß gegeben. Wenn endlich die hohe Staatsregierung es für angemessen «rächtet hat, einen schon im Eingänge dieses Berichts erwähnten Aufsatz entwerfen zu lassen, welcher die Gesichts punkte hervorhebt, von denen das Ministerium des Jnnernrbei den in der Hänel von Eronen- thallschen Angelegenheit gefaßten Entschließun gen susgegangen i-st, und die darinnen enthaltenen Bemerkungen auf die Bem- Heilung der Sache von Einfluß sind, so wird die Depu tation im weiteren Verfolg ihres Berichts darauf Bezug nehmen, und hat sich bewogen gefunden, solchen zu besserer Information der Kammermitglieder vollständig dem Be richt anfügen zu lassen; sie ersucht aber zugleich das Präsidium, die m dem erwähnten Aufsatz «„gezogenen Riffe L.V.O. zur nähern Einsicht der Kammermitglieder vor der Kamrmrverhandlung auslegen zu lassen. Bürgermeister Gsttschald: Das Präsidium hat die Mite gehabt, dieses zu bewirken, und sie liegen Zur Einsicht aus. Im B e r i ch t e heißt es weiter °° Die Deputation, welche Umfänglichkeiten zu vermeiden mcht vermocht hat, wollte sie den Mitgliedern der Kammer eine vollständige Übersicht der Sachlage geben, glaubt aber nun mehr insoweit dem Zwecke Genüge geleistet zu haben, und wendet sich auf das von ihr in Gemäßheit des erhaltenen Auf trags abzugeLmtze Gutachten dieser Beziehung vorerst auf die Hänel von Gonen- Ehamchr Schlußakte, als worauf dieses Gutachten, der Natur hex Sache nach- hauptsächlich zu richten fein dürste- Betrachtet und zerlegt MM diese aber genau, so enthält Mchs NMsthM BeschwerbeM über' ein durch unrichtige An ¬ wendung der gesetzlichen Bestimmungen ihm angeblich zu gefügtes Unrecht, und andernthekls eine Petition, deren Zweck in der Hauptsache dahin zu gehen scheint, daß dahin ge wirkt werden möge, damit in Zukunft durch Eisenbahnunter nehmungen die Rechte des Ekgenthums nicht weiter beschränkt werden, als gesetzliche Bestimmungen solches erheischen. ! Die Beschwerde gründet sich auf die Behauptung, daß Häneln von Cronenthall sein Grundeigenthum gegen die Bestimmung der vaterländischen Gesetze, also widerrechtlich, durch Entscheidungen entnommen und der sächsisch-bayer- schen Eisenbahn zugewendet worden wären, und seine An träge gehen aus diesem Grunde dahin: die Standeversamrnlung möge Schritte thun, damit . «) Hänel von Cronenthall wieder in den Besitz seines der" sachsisch-bayerschen Eisenbahngesellschaft zugewiesenen Grundeigenthums gesetzt, ihm auch Kosten und Schäden wieder erstattet, zugleich aber auch d) das Direktorium der sächsisch-bayerfchen Eisenbahn wegen Mißbrauchs des ExprvpriationSgesetzeö, und «) die dabei betheiligr gewesenen königlichen Behörden wegen des mit Len Gesetzen vereinbar nichterscheknendcn Benehmens in dieser Angelegenheit zur Rechenschaft gezogen werden mögen. 0. Die Petition aber stützt sich auf ein bei Gelegenheit der Entscheidung über Expropriation der Hänel von Cronen- thallfchen Grundstücke beobachtetes Verfahren, welches der Petent für gesetzwidrig hält, und derselbe beantragt: daß, weil dadurch die Sicherheit des Grundeigenthums und die Aufrechthaltung derVerfassungsurkunve als ge fährdet sich vor Augen stelle, die Standeversammlung diese Angelegenheit der nähern Prüfung unterwerfen, und auch in dieser Beziehung für die Zukunft den Mängeln in der Ausführung der gesetzlichen Vorschriften vorbeugen möchte. Was nun zu k. die gedachte Beschwerde anlangt, so ist dabei nicht zu übersehen, daß, wie aus der actenmäßigen Darstellung hervorsteht, die Hänel von Cronenthallsche Angelegenheit theilsimAd- ministrativjustizwege, theils im Verwal tungswege behandelt worden ist, und daß rm)im Administrativjustizwege die Abtretung der Hänel von Cwnenthallschen Besitzungen an die sächsisch- bayersche Eisenbahngesellschaft und zwar, nachdemdie . Sache den gesetzmäßigen Instanzenzug durchlaufen hat, rechtskräftig und zugleich in dieser Beziehung die weitere Gestattung eines Rekurses als unzulässig, bez'chendlich entschieden und erklärt wor den ist, daß aber auch hh) im Verwaltung sw ege die durch die Straßenbau commission bewirkte und später von der Kreisdirektion für ausreichend erklärte Abschätzung des Hänel von Cwnenthallschen an die sächsisch-baycrsche Eisenbahn überwiesenen Grundeigenthums in letzter Instanz, näm lich von dem königlichen Ministerio des Innern als un zureichend erkannt, und anderweite Taxation, wobei auf die Eigenschaft der gedachten Grund stücke als städtische Baustellen ange messene Rücksicht zu nehmen, angeordnet wor den iß-
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