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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Das Hänel von Cronenthallsche Anbringeu zu A». enthält demnach, genau betrachtet, eine an die Standeversamm- lung gestellte Bitte um Verwendung bei der hohen Staats regierung, damit einein Rechtskraft übergcgangene Entscheidung zu seinen Gunsten wiederum reformier werden möge. Nun stellen aber rechtskräftige Entscheidungen, mögen solche nun auf richtigen Gründen beruhen oder nicht, ein neues Recht her, vergl. Wieners Proceß VI. Vs praeeept» oxoenti- onis post rem iullieatsw, §. 208, S. 81, ferner Kori, sächs. bürgerl. Proceß §. 59,189,194. und es können solche daher auf dagegen geführte Beschwerde, in Hinsicht des durch sie entschie denen Falles, nicht abgeändert werden. vergl. Mandat vom 4. August 1827 (Gesetzsammlung vom Jahre 1827 Nr. 14, S. 109) dcsgl. Gesetz vom 3O.Januar 1835, Z. 28. (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1835 S. 94.) Der Standeversammlung dürfte daher aus diesem Grunde schon das Befugniß, auf die Hänel von Cronenthallsche Be schwerde , insoweit sie dieAbänderung eines rechtskräftig entschiedenen Falles bezweckt, einzugehm nicht zuzugestehen, solche aber auch überhaupt nicht geeignet sein, über Abänderun gen bereits im Rechtsweg gefällter Erkenntnisse, welche weiteres gegenseitiges Gehör der Parteien und Verhandlungen voraus setzen , ein Urtheil auszusprechen. Hierzu kömmt aber auch noch, daß Häneln von Cronenthall die weitere Verfolgung seines Rechts, insoweit er damit sich fortzukommen getraut, noch nicht gänzlich abgeschnitten ist, sondern für ihn in dieser Beziehung die Acten noch offen stehen, öa, wenn seine Behauptung: daß die gegen ihn gefällten Entscheidungen rechtswidrig begründet wären, ihm immer noch nachgelassen sein würde, nach §. 19 des Gesetzes pom 3O.Januar1835, das Verfahren im Administrativ justizwege betreffend, die Erkenntnisse als nichtig anzufechten. Muß nun aber nach dieser Ansicht von dem Stande der Sache die Deputation die Competenz der Ständeversammlung insoweit in Zweifel ziehen, als die Hänel von Cronenthallsche Beschwerde die weitere Benrtheilung der gegen ihn gesprochenen in Rechtskraft übergegangenen Erkenntnisse beab sichtigt, so dürfte auch daraus der Schluß sich rechtfertigen , daß ein Eingehen auf diewon Hänel von Cronenthall gestellten An träge l.«. b. c. für die Ständeversammlung sich nicht eigne, da sie sich auf eine Beschwerde gründen, deren weitere Verfolgung, unter den vorwaltcnden Umständen, nach der Ansicht der De putation, außerhalb der Grenzen der ständischen Competenz lie gen dürfte. Dahingegen kann zu Kb. . das wegen Ausmittelung des Werthes des Häneln von Cronen thall zugehörig gewesenen, durch Expropriation aber an die säch sisch - bayersche Eisenbahngssellschaft überlassenen GruNdeigen- thums eingeschlagene Verfahren nach der Meinung d?r Depu tation zu einer rechtlich begründeten Beschwerde Veranlassung nicht geben. > Denn wenn, wie dargethan worden, die Abtretung der Hänel von Cronenthallschen Besitzung an die erwähnte Eisen- Lahngescllschaft einmal unwiderruflich entschieden und eine Vereinigung über den Werth dieser Grundstücke, wie Hänel von Cronenthall selbst zugeben muß, nicht zu ermöglichen war, so blieb Nichts übrig, als den im Gesetz vom 3. Juli 1835 vor- gezcichnettn Weg, nämlich dm der Abschätzung durch SachvK- L. 86. M ständige zu verfolgen, weil dieses ursprünglich auf die leipzig dresdner Eisenbahn sich beziehende Gesetz durch das später er lassene vom 18. August 1837 auch auf die sächsisch-bayersche Eisenbahn in Anwendung gebracht worden ist. Durch die in der Hanel von Cronenthallschen Angelegenheit erlassene letzte Ministerialverordnung aber ist die durch die Stra- ßenbaucommission bewirkte und von der Kreisdirection für aus reichend erklärte Abschätzung der gedachten Hänel von Cronrn- thallschen Grundstücke für unzureichend erklärt und an- derweite Taxe durch gehörig zu instruirende Taxatoren ungeordnet worden. Das hierbei eingeschlagene Verfahren ist demnach völlig im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und kann zu einer Beschwerde, welche Seiten der Standeversammlung Beachtung verdienen könnte, umsoweniger Veranlassung geben, als, wie aus den Acten hervorgeht, die neue angeordnete Laxe noch nicht in Ausführung gekommen ist, Ha- neln von Cronenthall aber selbst dann, wenn solche zu seiner Zu friedenheit nicht ausfallen sollte, der Rechtsweg nach Z. 6 deS angezogenen Gesetzes vom 3. Juli 1835 offen bleiben würde. Nach alle dem aber ist die Sache, insoweit sie die Ab schätzung der Hänel von Cronenthallschen Besitzung anlangt, noch gar nicht als beendigt zu betrachten. Unter so bewandten Umstanden stellt nun aber die Deputa tion ihr Gutachten dahin: daß jedoch nur aus den vorangegebenen Grün den Hänel von Cronenthall mit seiner Beschwerde und, den oben unter I. ». b. e. hervorgehobenen Anträgen zurückzuwcisen sei. Bürgermeister Gottschald: Ich gebe anheim, ob es nicht zweckmäßig sein würde, hier mit dem weitern Vorträge des Be richtes anzustehen und die Diskussion erst über den Bericht, so weit er sich über die Beschwerde verbreitet, eintrekm zu lassen. Staatsminister Nostitz und Zänckendorf: Ich würde bitten, den Bericht vollständig zu geben, da ich nach dem Verlesen sogleich eine Erklärung anzuknüpfen beabsichtige. Präsiden t v. Gersdorfr Es wü rde somit Zer ganze Be richt vorznlesen sein. Bürgermeister Gottschald tragt fernerhin vor: Was nun aber zuU. die Petition anlangt, welche in der Hänel von Cronenthall- schm Eingabe enthalten ist, so glaubt die Deputation, daß em näheres Eingehen darauf in dem Beruft und der Wirksamkeit der Stande nach H. 78, 85 und 109 der Verfaffungsurkunde liege, da dabei ein in das Eigenthumsrecht so tief eingreifender Gegenstand in Frage kommt — ein Gegenstand, der wohl geeig net zu sxin scheint, die ständische Aufmerksamkeit in Anspruch zu nehmen, um die Ausführung gesetzlicher Bestimmungen streng nach der Meinung der Gesetze und nach den Ansichten der Stande aufrecht zu erhalten und zu bewahren. Es fragt sich nämlich im vorliegenden Fall: „ob bei der Expropriation des Hänel von Cronenthall- schen Grundeigentums das Verfahren so beachtet wor den ist, wie es der herrschende Geist der vaterländische Gesetzgebung, welche darauf Bezug hat, erforderlich machen dürfte?" Diese Frage nun zu beantworten, vermeint die Deputa tion sich zur Aufgabe zu machen, und dabei in der Hauptsache von der Ansicht ausgehen zu müssen, „daß die Verfaffungsurkunde Z. 31 und das darauf M I Begünstigung der EiftnhshnuMMtchmMgM hasirts Go« 2*
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