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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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des Kaufmanns Hänel v. Cronenthall, welcher auf die in den Bereich der Bahnanlage fallenden Baustellen Nr. 38,39,40 umfängliche Fabrikgebäude unmittelbar vor der Hauptfronte eines Bahnhofs hätte bauen wollen, hätte es gleich anfänglich davon Kenntniß ge habt, einen Grund mehr gefunden haben, die Bau stellen der Expropriation zu unterwerfen, weil die Auf führung solcher Gebäude unter den nunmehrigen Um ständen schwerlich die baupolizeiliche Genehmigung er halten haben würde; vergl. idill. S. 20. Daher müsse man i) das Sachverhältniß vielmehr von dem Gesichtspunkte auffassen, daß sich die Nothwendigkeit gezeigt habe, die ganze Bahnanlage gegen den ursprünglichen Plan wei ter nach der Stadt und dem Windmühlenthore zu vor zurücken, was die Acquisition des ganzen Hänelschen Areals in alle Wege unvermeidlich gemacht habe; vergl. ibick. S. 23. k) Schon die gewöhnliche Borsicht jeder Eisenbahnunter- nehmung erheische von vorn herein, auf möglichst ge räumige Bahnhöfe Bedacht zu nehmen, da der Verkehr, und mit ihm das Bedürfniß an Administrationslocalen, Werkstätten und Vorrathshäusern, Ablagerungkplätzen u. f. w. einer unbestimmten Ausdehnung fähig wären und spätere Erweiterungen der Bahnhofsanlage noth- wendig, jedoch mit größeren Schwierigkeiten verbunden waren, wenn sie nicht ganz unmöglich würden. End lich solle l) nach der neuerlichen Versicherung des Direktor« aber auch das Hänel v. Cronenthall gehörig gewesene und der Expropriation unterlegene Areal nicht blos zur Erwei terung des Bahnhofs selbst benutzt, sondern auch mit Bahngebäuden unmittelbar bedeckt werden. vergl. ikiä. S. 25. Uebrigens geht aus dem gedachten Aufsatze hervor, daß das königliche Ministerium des Innern die Gründe, welche solches zu der Genehmigung einer nachträglichen Expropriation bewogen habe, aus den motivirten Anträgen des Direktor« der sächsisch-bayer- schen Eisenbahngesellschast und den spätem mündlichen Erläuterungen des dabei angestelltm Oberingenieurs geschöpft hat. ibici. S. 18. Bevor nun die Deputation auf diese von dem königlichen Ministers des Innern angegebenen Gründe, welche der Geneh migung desselben zu der in Ausführung gebrachten nachträg lichen Grundeigenthumsexpropriation untergelegen, naher ein geht, bemerkt solche voraus, „wie sie mit der Ansicht, daß das königliche. Ministe rium durch das Gesetz ermächtigt gewesen sei, auch nachträgliche Expropriationen zu gestatten," völlig einverstanden sei, ohne jedoch dabei zuzugeben, daß solche Expropriationen lediglich nach oberfläch lichem administrativen Ermessen und ohne vorausgegangene genaue Prüfung aller , emschlagenden Verhältnisse gesetzlich zu gestatten wären, da die Verfassungsurkunde §° 31 und die bereits ange- zogenm. Expropriationsgesetze den Grundsatz mehr als deutlich aussprechen i daß die UelmMisimg des E'gmthums nur in bringenden Rothwsndigkeitsfällm und nach vmMsgeschlckttr Prüfung der' Drage über g die dringende Nothwendigkeit zu ge statten sei. Wenn daher das königliche Ministerium des Innern die Gründe zu der Genehmigung zu der in Frage befangenen, nachträglich gestatteten Expropriation lediglich aus den Anträ gen des bei der Sache offenbar sehr betheiligten Directom der sächsisch-bayerschen Gesellschaft und den mündlich gegebenen Erläuterungen des dabei angestellten, daher keineswegs für unbefangen zu erachtenden Oberingenieurs entnommen zu ha ben scheint, so erscheint solches der Deputation nicht aus reichend, sie ist vielmehr der Ansicht: das Ministerium hätte eine so tief in das Eigenthums- recht eingreifende Maßregel nur dann erst eintreten zu - lassen sich bewogen finden lassen sollen, wenn solches sich vonderDrmglichkeitdernachgesuchten Expropriation auch aufandere Weise überzeugt gehabt hätte, sie ist aber hierbei der Meinung, daß die Beurtheilung des richtigen Standes der Sache dadurch zu erlangen gewesen wäre, wenn zuvörderst, nicht blos durch die Versicherung betheiligter und in dieser Beziehung daher keineswegs ganz glaubwürdiger Personen, sondern auf einem anderen Wege, vorzüglich die von selbst sich hervorhebenden Fragen näher und gründlich untersucht worden wären, nämlich: Bietet der Bahnhof der sachsisch-bayerschm Eisen bahn nicht schon nach seinem ersten Umfange Raum genug dar zur Aufnahme der erforderlichen, jedoch nicht unzweckmäßig und zerstreut aufgeführten oder noch aufzuführenden Gebäude und zur Aufstellung der ab- und zufahrenden Wagen? ingleichen der Auf- - bewahrung der Maaren und Güter? ferner: Ist die nvthwendige Verkehrsverbindung des gedach ten Bahnhofs bereits vorhanden? und wenn solches der Fall nicht, weiter: auf welche Art Und Weise dürfte eine solche Verbindung mit möglichster Schonung der benachbarten Gmndeigenthümer herzustellen gewesen sein? Aus der Beantwortung dieser Fragen, welche Erörterungen durch unbethei'ligte Sachverständige angemessen, und Gestat tung des Gehörs der Betheiligten, vorderGenehmigungs- ertheilung zulässig gemacht haben würde, würde sich dieUe- berzeugung klar herausgestellt haben: ob die nachträgliche Expropriation überhaupt von drin gender Notbwendigkeit (welche eine gesetzliche und daher unerläßliche Bedingung ist) geboten sei oder nicht? und inwieweit zu Etlangung des Zweckes die Abtretung der fraglichen Grundstücke ganz oder nur th eilweise in Anspruch zü nehmen gewesen wäre? Ueber die letzthezeichnetm beiden Fragen bleibt man aber zur Zeit noch in Ungewißheit und das um so mehr, da die Betrach tung der mitgetheiltm Situationsrisse nicht nur die dringende Nothwendigkeit der Expropriation der ganzen auf dem Risse mit ^.8. 6. v. bezeichneten Grundfläche nickt (wie in dem oberwahntm Aufsatz behauptet wird), sondern vielmehr das GegeMheil und wenigstens soviel an die Hand zu geben scheint, „daß schon eine partielle Beschlagnahme des Areals L.8. 6. V. hinreichend gewesen sein würde, das Bedürfniß des Bahnhofs der sächsisch - bayerschen Eisenbahn zu decken." Der Deputation will es nämlich erscheinen, als ob der
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