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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Platz des Bahnhofes in seinem ersten Umfange groß genug sein würde, zu Aufstellung der Wagen sowohl als zur Annahme der Waaren und Güter, da außerhalb der Gebäude noch sehr bedeu tende Räume, nach dem Abrisse des Bahnhofes auf der Situa- tionscharte übrig und vorhanden sind, und sie muß eine solche Ansicht als die richtige zur Zeit noch festhalten, da von der Be wahrung eines Eigenthumsrechtes die Rede ist — eines Rechtes, dessen Aufrechthaltung so lange in Schutz zu nehmen ist, als nicht die Dringlichkeit einer Schmälerung vorerst ganz evident (was im vorliegenden Falle noch nicht erfolgt) nach gewiesen worden ist, und das um so mehr, als bei Beurcheilung der Zulässigkeit einer Expropriation über letztere kein Zweifel ob walten darf, da dis Auslegung der Gesetze in solchen Fallen, den Rechten nach, allemal zu Gunsten des Grundeigenthü- mers, dem ein wohlerworbenes Recht zwangsweise entzogen »erden soll, zu bewirken ist. Um aber eine angemessene Verbindung des Bahnhofs mit der Stadt Leipzig herzustellen, bieten sich nach der Situations charte O. mehre Mittel dar, denn es könnte zu dem Bahnhof und in demselben die Richtung eines Weges vom Windmühlen- Lhore entweder nach der Ecke oderv. oder auch, und zwar in gerader Linie auf dm auf dem Situationsriß .4. mit den Worten „nach Dösen" angegebenen Weg angenommen wer den, und würde dem einen oder dem andern dieser Wege die Breite einer bei einer bevölkerten Stadt befindlichen Chausseestraße oder einer breiten städtischen Straße gegeben, so wäre in derThat nicht abzusehen, aus welchem Grunde die Behauptung ausgestellt werden könnte, diese Verbindung sei nicht ausreichend? da zur Zeit die Communicationen zu andern Bahnhöfen, ja selbst die zu und in die bevölkerte Handelsstadt Leipzig ein Mehres nicht erforderlich gemacht haben und daraus dennoch polizeiliche Uebelstände noch nicht hervorgegangen und wahrzunehmen gewe sen sind. Was nun aber die für die genommene Ansicht des kömgl. Ministern des Innern in Beziehung auf die srtheilte Genehmi gung der Expropriation des zwischen dem sachsich-bayrischen Bahnhöfe zu Leipzig und dem sogenannten Wkndmühlenthore da selbst gelegenen ganzen Areals speciell aufgestellten vorstehend unter a) brs l) hervorgehobenen Gründe anbctrifft, so haben solche die Deputation zu einer andern Beurteilung, als die oben aus gesprochene ist, nicht führen können. Denn einleuchtend wollte ihr nicht sein, - Act a. b. c- d° wie das Einschließen des Bahnhofes von Grundstücken anderer Besitzer (was doch bei andern Bahnhöfen auch vorhanden ist) das Bestehen der Eisenbahnen hätte gefährden können, und woraus em Abschneiden von der Stadt abgeleitet werden dürfte, wenn eine hinlänglich breite Straße (die jedoch nur die Ueberweisung eines geringen Thesis des nachträglich expw- priirten Areals in Anspruch genommen haben würde) von der Stadt Leipzig nach dem Bahnhöfe geführt worden wäre. Die Nachbarschaft der Donnerschen und der Hänel vsn Crs- umtyaü'schen Grundstücke erscheine daher der Deputation dem Zweck der Betreibung der Eisenbahn und Benutzung des Eisen bahnhofes so wenig hinderlich, als der dösener Weg in der Breite von 10—12 Ellen nicht blos in Lieser Räumlichkeit gelassen, son dern soweit nöthig verbreitert werden konnte— aber was hierbei nicht übersehen werden darf, unter Zuziehung nur eines ge ringen Thcrls des mchrgedachten nachträglich Wpwymrten Areals —! Auch hat die Deputation Li! s°, Wie schon b«ckt WyrdM, Ms dM RätMM F welche, dmSi- matisnsriffm nach, außerhalb drrGebäude auf dem Bahn hofe der sächsisch-bayrischen Eisenbahngesellschaft vorhanden sind, den Mangel des Platzes zu Aufstellung der ab - und zufahrenden Wagen zu erkennen nicht vermocht und von Dringlichkeit zur Aus mittelung eines besonder» Platzes zu diesem Behufc konnte solche sich nicht überzeugen, und zwar so lange nicht, als die Noth- wendigkeit nicht nachgewiescn ist, — ein Beweis, der jedoch, nach deren unvorgreiflichem Bedünken, der nachträglichen Expro priation hätte vorausgehen sollen. , . Wenn Lck f. die Ueberweisung des ganzen nachträglich für die gedachte Ei senbahn in Anspruch genommenen Grundeigenthums darum als nothwendig dargestellt wird, weil sicherhcitspolizeiliche Gründe dafür sprächen und das Publicum offenbar außerdem der Lebens gefahr ausgesetzt sein würde, so erschien der Deputation eine sol che ohne weitern Nachweis hingestellte Behauptung nicht hinrei chend zu sein, weil sie voraussetzt, daß allen polizeilichen Uebel- ständen abgeholfen gewesen sein würde, — hätte man den dö sener Weg auf der Situationscharte mit den Worten: „nach Dösen" bezeichnet, als Eingang von der leipziger Windmüh lengasse aus in den Bahnhof u n d wenigstens so breit wie die Wind müh lengüfse und nach Befinden noch breiter an genommen und daher zur Verbreiterung, soviel als nöthig, von dem anliegenden Grund und Boden durch Expropriation entnom men ; denn folgerecht mußte die Deputation den Schluß ziehen, daß, wenn die Breite derWindmühlengaffe, durch welche alles Fuhrwerk und überhaupt die ganze Passage nach dem fraglichen Bahnhof führt, keine weiteren polizeilichen Rücksichten nöthig macht, auch eine gleichweitc Straße bis in den Wahnhof mit An wendung zweckdienlicher Vorsichtsmaßregeln, z. B. der Anle gung von Seitenbarrieren eine mehre Gefahr nicht befürchten lassen könne. Dem Niveauverhättmsse 8Ü g. aber konnte nach der Deputation Meinung im vorliegenden Falle ein Einfluß auf die Entschließung über die nachträgliche Expro priation auf keine Weise zugestanden werden, weil eine fahr- Md gangbare Linie vom Windmühlenchore nach dem Bahnhofe durch resp. Erhöhung oder Vertiefung der Fläche ebenso gut herzustellen gewesen wäre, als solches auf dem ganzen nachträglich expro- priirtm Grundstück geschehen ist. Die Zuziehung des letztem inseinemganzen Umfange aber erscheint nach dem Allen von dringender Nothwendigkeit nicht geboten zu sein, da die Zuweisung des zu Anlegung einer gehörig breiten, zum Bshnhofführenden Straße als völlig gnü- gmd sich vor Augen stellen will. . Da aber dermalen »si h. " . mrdssom ob die nachträgliche Expropriation ganz oder LH eil weise drin genderforderlich gewesen sei? die Rede sein kann und die Absichten, welche Hänel von Cronenlhall in Beziehung auf die Benutzung seines Grundeigenthums und dis Gebahrung mit letzterem haben könnte, der Auku'nft angehören, also noch gar nicht voraus zu bestimmen sind, indem solche unbezweifelt der erst künftigen Cognition der polizeilichen Bebörde anheimfallm müssen, diese aber gewiß die Gefahren und polizeilichen Nach- cheile für die Umgebung nicht außer Acht lassen würde, so dürste himnnM ein Grund nicht liegen, welcher für die berührte nach trägliche Expropriation sprechen könnte, weil solcher" sich nur auf ein FrsvLMea lle üitMo stützen könnte. , > Demnach hat sich aber die Deputation s NÜ i. I vMderRoHWmdigkeit des Borrückens 'M gMM BahnMagr,
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