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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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vnd derAcquisition des ganze» Hänelvon CronenthallschenAreals eben so wenig zu überzeugen vermocht, als ihr auch »6. k- da, wo, um dem Gesetze eine Ausdehnung, welche in solchem nicht enthalten ist, nicht zu gestatten, lediglich dringendeNoth- wendigkeit festzuhalten ist, Berücksichtigungen der Eisen dahnunternehmungen überhaupt aber nicht angemessen zu sein scheinen, sobald solche aus der bewiesenen Unentbehrlichkeit nicht klar hervorgehen, sondern mehr auf die Bequemlichkeit, vielleicht auch auf vortheilhafte Ansicht des Bahnhofes von au ßen her, oder nur aufeine noch bessere Benutzung des Unter nehmens berechnet sind. Endlich vermag aber auch Sil l. die Deputation der Versicherung des Direktor«, daß die der Nach expropriation unterworfenen Grundstücke zur Erweiterung des Bahnhofs selbst benutzt und mit Bahngebäuden bedeckt werden sollen, einen begründeten Einfluß auf die Genehmigung einer solchen Expropriation nicht zuzugestehen, da nicht zugleich nach gewiesen worden ist: daß der Raum in dem vorher schon in seinen Grenzen .festgestellt gewesenen Bahnhofes unzureichend sei. Wenn denn nun aber, wie aus alle dem hervorgehr, die -Deputation die, der fraglichen Nachexprepnation vorausge gangene, Prüfung derDringlichkeitfür zulänglich nicht hat erachten können, im Allgemeinen aber streng dahin zy wirken ist, damit die Rechte des Eigentums nicht nur nicht unnöchig verletzt, sondern möglichst aufrecht erhalten werden, so g'aubt hierinnen die Deputation ausreichende Rechtfertigung zu finden, wenn fieber verehrten ersten Kammer gutachtlich vorschlägt, an die hohe Staatsregierung den Antrag zu stellen: „sie möge zu Vermeidung unnöthiger Eingriffe in die Eigenthumsrechtedafür besorgt sein, daß bei ftrnerwerter Anlegung von Eisenbahnen die dem königl. Minister!» des Innern vorzulegenden Anlagepläne einer möglichst genauen Prüfung unterworfen, und unter Festhaltung der vorerwähnten Grundsätze den Expropriationen über haupt nur Dann die ministerielle Zustimmung ertheilt werde, wenn deren dringende Nothwendigkeit vorher völlig überzeugend dargethan wmde.nist." Zum Schluß hat endlich die Deputation noch eine Bemer kung hem Bericht anzufügen nicht unterlassen können und wollen. Hänrl von Eronenthall macht nämlich in feiner Schrift dar auf aufmerksam: daß die Staatsregierung nicht nur mit 32000 Aktien bei dem sächsisch-bayerischen Eisenbshnunternehmen br- theiligt sei, mithin bei der Gesellschaft und mit derselben in eichem Affociationsverhaltniß sich befinde, sondern auch nach dm Gesellschastsstaruten ein Mitglied des Direkto riums zu ernennen, einen Commiffar beizugeben, auch den Oberingemeur Zu bestellen und mit Instruction zu versehen, nicht minder die Akquisition des alleinigen Be sitzes dieser Eisenbahn unter gewissen Voraussetzungen sich ausbedungen und Vorbehalten habe. Die Richtigkeit dieses Anführers bestätigr°sich auch in dm gedachten Statuten. Häml von Eronenthall betrachtet nun die VerWaltungsbe- amtm aks Beauftragte der Staatsregierung, welche hauptsäch lich des Staats Interesse zu befördern und zu bewahren ver pflichtet wären, und derselbe scheint daraus den Schluß,ziehm zu wollen, baß unter diesen Umstanden, wenn über Streitigkei ten zwischen EisenbchMsMchKsrm Md Anderem ZV entscheiden sei, und die Erkenntnisse durch Verwaltungsbehörden gefallt würden, diese dem Einfluß der Staatsregierung unterliegen könnten, und daher den Verdacht der Parteilichkeit zu entfernen nicht geeignet wären. Weit entfernt nun von irgend einem Zweifel über das un befangene Urtheil der sächsischen Behörden überhaupt und daher auch derer, welche zur Verwaltung gehören, so konnte dennoch die Deputation nicht verkennen: daß bei der, den Justizbehörden gegenüber, weniger selbst ständigen Stellung der Verwaltungsbehörden, der Ver dacht nicht völlig unbefangener Entscheidungen, welche von letzteren ausgehen, wenigstens dann nicht unver zeihlich erscheinen dürfte, wenn Erkenntnisse gefällt wer den in Sachen, bei denen der Staat ein so auffälliges eigenes Interesse hat, als es der Fall in derjenigen ist, welche zu der Hänel von Cronenthallschen Beschwerde Veranlassung gegeben hat. Denn es schien der Deputation allerdings darinnen eine, mit dem Begriffe einer reinen und tadellosm Zustrzpflege kaum zu vereinbarende Anomalie zu liegen: wenn die von der Staatsregierung abhängigen Ver waltungsbehörden auch in solchen Angelegenheiten, bei denen das pekuniäre Interesse des Staats so offen vorliegt, die Stelle des leitenden und erkennenden Rich ters einnchmen; sie vermochte daher nicht in Zweifel zu ziehen, daß daraus nicht ohne Grund die Folgerung gezogen werden könne, daß hierbei ein Zusammenfallen der Partei und des Richters nicht ganz entfernt bleibe. Da nun aber der Administrativjustizpflege dergleichen fast unvermeidliche Verdächtigungen das ihr sv unentbehrliche Zu trauen schmälern, und daher die Beseitigung solcher Unange messenheiten höchst wünschmswerth sein muß, so konnte die De putation den Wunsch nicht unterdrücken: die Staatsregierung möge in Erwägung ziehen, ob nicht auf dem einen oder dem andern Wege Unangemessen heiten der gedachten Art durch Abänderung der einfchla- genden Gesetze beseitigt werden könnten und dürften? Die Deputation verkennt jedoch die Schwierigkeiten und Bedenklichkeiten keineswegs, welche einer Abänderung in dem Verfahren in Administrativjustizsachen sich entgegenstellen dürf ten, deshalb hat sie auch angestanden, einen bestimmten Antrag darauf zu richten; sie hält aber die Ausfindigmachung einer der Absicht entsprechenden Maßregel nicht für unmöglich, da schon bei der Berathung der Stands über den vorgelegten Gesetzent wurf, das Verfahren m Administrativjusiizsachen betreffend, das Mißtrauen, welches in manchen Fällen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden inAdnünistralivjustizsachen erregen könnte, gefühlt worden ist, und damals schon, wie aus dem Deputations bericht zu ersehen ist, man deshalb in Begriff gestanden hat, für die,Erkenntnisse in letzter Instanz eine ganz besondere, von den Ministerien getrennte Spruchbehörde m Antrag zu bringen. Ve'rgL. Lande. Act. Der BeschlußmhMe dsr verehrten Kammer aber bleibt es überlassen: öb sie es für angemessen Echten wolle, dm angedeutetm Wunsch gegen die Staatsregierung auszusprechm oder davon abzusthm. Endlich ist nicht unbemM zu Lassen, baß die Hänel von Cronmthallsche Beschwerde an dis Stänbcvstsammlung gerichtet üt, und deshalb armoch an die zweite Kammer abzugehen sein wird.
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