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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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baueommission Blatt 73b., in einem und demselben Termine erfolgt ist, eine Nachexpropriation mithin gar nicht stattgefun den hat. 2) daß dem Ministerio des Innern ganz unmöglich das Recht abgesprochen oder geschmälert werden kann, Abänderun gen der von ihm bereits autorisirtcn Grundrisse einer Eisenbahn, mögen dieselben nun in einer veränderten Richtung der Bahn linie oder in einer Erweiterung des Umfangs der Bahnanlage bestehen, dann zu genehmigen, wenn die desfallsigen Anträge der Unternehmer durch Gründe der Nothwendigkeit und überwie genden Zweckmäßigkeit unterstützt werden. Wollte man dies nicht zugestchen, so müßte man entweder bei den mit der Aus arbeitung des Plans beauftragten Technikern eine Unfehlbarkeit voraussetzen, die sie natürlich nicht haben können, oder man würde aussprechen, daß Fehler und Berschen, die bei der ersten Projectirung einer Eisenbahn begangen worden wären, nicht wieder gut gemacht werden dürften, der Fälle nicht zu gedenken, wo eine Modisication des Plans durch physische Hindernisse oder andere Verhältnisse bedingt würde, die nicht vorhergesehen wer den konnten oder erst im Laufe der Ausführung sich gebildet haben. , . , Daß übrigens die Grundbesitzer nicht zu oft und nicht ohne dringende Noch durch dergleichen nachträgliche Abänderungen des einmal festgestellten Bauplans belästigt werden, ist eine Rücksicht, die sich von selbst versteht, und die das Ministerium natürlich nicht unbeachtet lassen wird. Schließlich ist hier zu gedenken, daß das Ministerium An stand genommen.hat, über die Statthaftigkeit der von dem Pe tenten seinem Necurse gegen den Bescheid der Straßenbaucom- missivn (Blt.73 b.) untergelegten Rechtsgründe in seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde zu cognosciren, sondern daß vielmehr über dieselben nach dem für Administrativjustizsa- chen bestehenden Jnstanzenzuge, mithin, soviel das Ministerium anlangt, in der Z. 18 des Gesetzes vom 30. Januar 1835 vor geschriebenen collegialen Zusammensetzung, entschieden worden ist. Zu 3) war die Beschwerde des Petenten dahin gerichtet, daß man seine Grundstücke nach ihrem Werthe als Ackerland ab geschätzt habe, während sie von ihm als Baustellen erkauft und bezahlt worden seien. In erster und zweiter Instanz hat man nach der dort angenommenen Auslegung des Expropriations gesetzes und der dazu gehörigen Bollzugsverordnung das Verfah ren der Taxatoren gebilligt, und den Petenten mit seinen Aus stellungen gegen die Taxe pure in den Rechtsweg verwiesen. In dritter Instanz hingegen ist man über den Sinn des Expropria tionsgesetzes anderer Ansicht gewesen, hat diesen Beschwerde punkt als" begründet anerkannt und eine anderweite Taxe ange ordnet, bei welcher die fraglichen Grundstücke als Baustellen gewürdcrt werden sollen. Hierdurch ist aber dem Petenten sein gesetzlicher Anspruch auf vollständige Entschädigung für das expropriirte Areal soweit gesichert, als dies überhaupt im Ver waltungswege geschehen kann. Dennaufden quantitativen Ausfall der künftigen Taxe steht natürlich dem Ministerio kein Einfluß zu. Sollte sich aber der Petent dadurch noch immer nicht befriedigt finden, so bleibt ihm nach §. 6 des Gesetzes vom 3. Juli 183'5 die Betretung des Rechtswegs gegen die Com pagnie Vorbehalten. - ' Staatsminister NostitzundJänckendorf: Ich halte für angemessen, noch vor Beginn der Berathung- Einiges als Nachtrag zu dem Aufsatze, welcher dem Deputationsbericht beigedruckt ist, allenthalben unter Bezugnahme aufdiesen Bericht selbst, der geehrten Kammer vorzutragen. Die geehrte Depu- 1. 26. tation erkennt in der Hanel v. Cronenthallschen Eingabe theils eine Beschwerde über ein durch unrichtige Anwendung der gesetzlichenBestimmungen ihm angeblich zugefügtes Unrecht,theils eine Petition, deren Zweck in der Hauptsache zu sein scheine, daß dahin gewirkt werde,,damit in Zukunft durch Eiscnbahnun- ternehmungen die Rechte des Eigenthums nicht weiter beschrankt werden mögen, als gesetzliche Bestimmungen solches erheischen. In Ansehung derBeschwerde hat die geehrte Deputation sich dahin erklärt, daß Hanel v. Cronenthall mit derselben zurück zuweisen sei, und zwar aus den von ihr Seite 432,433 und 434 des Berichts entwickelten Gründen, aber auch nur aus diesen Gründen. Was hiernächst die in der Hänelschen Eingabe zugleich be gründete Petition betrifft, so gelangt die geehrte Deputation, nachdem sie das Verfahren des Ministern einer mißbilligenden Critik unterworfen, zu dem gutachtlichenVorschlage, an die Staats regierung den Antrag zu stellen: „sie möge zu Vermeidung un- nöthiger Eingriffe in die Eigenthumsrechte dafür besorgt sein, daß bei fernerweiter Anlegung von Eisenbahnen die dem königl. Ministerio des Innern vorzulegenden Anlagepläne einer möglichst genauen Prüfung unterworfen, und deren Expropriationen über haupt nur dann die ministerielle Zustimmung ertheilt werde, wenn deren dringende Nothwendigkeit vorher völlig überzeugend , dargethan worden." Je härter die von der geehrten Deputation ausgesprochene Beschuldigung eines unnöthigen Eingriffs in die Eigenthums rechte für das Ministerium ist, welches seit einer Reihe von Jah ren das Expropriationswesen der bereits vollendeten Eisenbahn geleitet hat, ohne daß auch nur ei neBeschwerdebei diesem schwie rigen Geschäft vorgckommen, für das Ministerium, welches auch fernerhin berufen sein soll, die Expropriation für die weiter aus zuführenden, ausgedehnten Eisenbahnunternehmungen zu leiten, je unzweifelhafter, sollte man meinen, müßten die Gründe und factischen Voraussetzungen vorliegen, auf welche die geehrte De putation diese ihre Ansicht gestützt hat. Es bedarf daher eines nähern Eingehens auf diese Gründe und Voraussetzungen. Wenn die geehrte Deputation zuvörderst Bezug nimmt auf tz. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1835, nach welchemüber dieNoth- wendigkeit der Abtretung eines für Eisenbahnen in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums und den Umfang desselben, das Ministerium nach dem vorher zur Prüfung vorzulegenden und ge nehmigten Plane zu entscheiden, so ist das Ministerium mit derselben darüber vollkommen einverstanden, daß diese gesetzliche Bestimmung die Norm bilde für das ihm obliegende Ermessen. Wenn aber die geehrte Deputation die Nutzanwendung auf den vorliegenden Fall dahin macht: daß das Ministerium eine so tief in das Eigenthumsrecht eingreifende Maßregel nur dann erst hätte eintreten lassen sollen, wenn es sich von der Dringlich keit der nachgesuchtm Expropriation auch auf andre Weise über zeugt gehabt'hätte, als lediglich aus den Anträgen des bei der Sache offenbar sehr betheiligten Directorii der sächsisch-bayeri schen Eisenbahn und des dabei angestellten, daher keineswegs für unbefangen zu erachtenden Oberingenieurs, so muß ichdieser Wei- 3*
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