Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sung auf das Entschiedenste widersprechen, und zwar darum, weil das Ministerium bei der Frage über die Nothwendigkeit jener Expropriation alle Berücksichtigungen hat eintreten lassen, welche Gesetz, Pflichtünd Gewissen,diese sichern Führer, wenn es gilt,das -Rechte zu finden, geboten haben. Das Gesetz vom Jahre 1835 bestimmt tz. 2: „über die Nothwendigkeit her Abtretung des in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums überhaupt und den Umfang desselben ist nach dem unserm Ministerio des Innern über die Richtung und An lage der Eisenbahn, sowie der dazu erforderlichen Wachthäuser und andern Gebäude vorher zur Prüfung vorzulegenden und von demselben genehmigten Plane zu entscheiden." Diese gesetzliche Bestimmung hat im vorliegenden Falle die vollständigste Anwendung gefunden. Das Ministerium hat den ihm vorgelegten Plan geprüft, die Nothwendigkeit der Abtretung erkannt und für diese entschieden. Hätte eine solche Prüfung des Planes nicht stattgefunden, wie würde das Ministerium im Stande gewesen sein, die in dem, dem Berichte beigedruckten Aufsatze enthaltene Entwickelung der Gründe, welche es eben be- stimmthaben,ssch für diese Abtretung zu entscheiden,aufzustellen? Alle jene Erwägungen sind eben auf Anlaß dieser Prüfung her vorgetreten , alle jene Gründe der Nothwendigkeit kamen hierbei in Frage, alle jene Rücksichten möglichster Schonung der benach barten Grundeigenthümer konnten und dursten nicht außer Acht gelösten werden, mußten aber bei der klar vorliegenden Nothwen digkeit, daß das Hanelsche Grundstück für die Zwecke der Eisen bahn unentbehrlich sei, in den Hintergrund treten. Die geehrte Deputation hat als hier einschlagende sich von selbst darbietende Fragen hervorgehoben: ob der Bahnhof nicht schon nach seinem ersten Umfange Raum genug dargeboten habe zu Aufnahme der erforderlichen Gebäude, zu Aufstellung der ab- und zufahrenden Wagen, zu Aufbewahrung der Maaren und Güter, ferner, ob die nothwendige Vcrkehrsverbindung bereits vorhanden, und, wenn nicht, auf welche Art und Weise eine solche Verbindungherzustellensei? Nicht blos diese, sondern noch an dere Fragen kamen bei der Entschließung des Ministern noth- wcndig in Erwägung. Es sand, daß ein Flächenraum von 196,500 Hi Ellen für den präsumtiven Bedarf eines Hauptbahn hofes durchaus nichtzu umfänglich sei, da der Bahnhof der leipzig dresdner Eisenbahn in Leipzig 302,448 üiEllen in sich faßt, sonach bedeutend und umfänglich ist. Es erkannte in der Zahl, in dem Umfange und in der Stellung der projectirten Bahn hofsgebäude aller Art eine angemessene Beachtung des Bedürf nisses. Es überzeugte sich, daß der Raum zu Aufstellung der ab- und zufahrenden Wagen auf den muthmaßlichen Bedarf be rechnet sei. Es hatte ganz besonders anzuerkennen, daß die Verkehrsverbindung des Bahnhofs -mit der Stadt eine wesent liche Berücksichtigung erheische,und eben alle diese Betrachtungen waren es, welche dem Ministerio die Ueberzeugung gewährten, daß die Expropriation des Hänelschen Grundstücks, und zwar des ganzen, nicht eines Theils desselben, von der Nothwendigkeit geboten sei. Die geehrte Deputation macht dem Ministerio zur Jncumbenz, die Beantwortung dieser Fragen aus einer Er örterung durch unbetheiligte Sachverständige, unter Gestattung des Gehörs der Betheiligten vor der Genehmigungsertheilung, hervorgehen zu lassen. Sie perhorrescirt die Anträge des Di- rectorii und des Oberingenieurs, weil jenes betheiligt, dieser nicht unbefangen sei. Dem Ministerio ist eine nochmalige Prüfung durch Sachverständige gesetzlich nicht geboten. Es kann und wird sie eintreten lassen, wenn und wo es für angemessen oder nothwendig zu erachten ist, es kann und wird sie aber unterlassen, wo es solche als überflüssig, oder sogar als unangemessen erkennt. Ueberflüssig mindestens und wohl selbst unangemessen würde' eine solche nochmalige Prüfung durch Sachverständige im vor liegenden Falle gewesen sein. Wer kann den Umfang des für den Bahnhof erforderlichen Flächenraums sicherer beurtheilen, als das Directorium und der ihm beigegebene Techniker? Es gehört hierzu die gründlichste, bis in das kleinste Detail gehende Kenntniß der Betriebsverhältnisse des Bahnunternehmens, das sorgfältigste Bemessen der Mittel der Ausführung, die genaueste Erwägung der Verhältnisse des Theils zum Ganzen, das heißt, des Bahnhofs zur Bahn. Es ist geradehin unmöglich, daß Dritte, wenn auch Sachverständige, ohne mit allen diesen einzel nen Beziehungen und Verhältnissen vertraut, ohne mit dem Un ternehmen gewissermaßen herangewachsen zu sein/ über das, was nothwendig odxr nicht nothwendig, ein entscheidendes Urtheil fällen können. Das Ministerium ist also naturgemäß darauf hingewiesen,bei der ihm obliegenden Prüfung die Nachweisungen, welche ihm Seiten des Directorii und Oberingenieurs ertheilt werden, nicht unberücksichtigt zu lassen. Sind diese Nachwei sungen zunächst nicht befriedigend, so wird es deren Vervollstän digung zu begehren haben, um darauf seine Entschließung zu begründen. Aber die Anträge des Directorii und Oberinge nieurs g priori für unbegründet zu erachten, und das Urtheil anderer Sachverständiger denselben entgegenzuhalten, dazu wird in der Regel um so weniger Grund vorhanden sein, als das Mi nisterium in dem bisherigen Geschäftsverkehr mitdiesen Männern nicht die entfernteste Veranlassung zum Mißtrauen, wohl aber Gelegenheit gefunden hat zu vollständiger Anerkennung ihrer Rechtlichkeit und Sachkenntnis Aber auch ganz abgesehen von dieser Gesinnung, weshalb soll man präsumiren, daß Directo rium und Oberingenieur eine Erweiterung des Bahnhofs be zwecken könnten, ohne entschiedene Nothwendigkeit, eine Erwei terung, die jedenfalls mit beträchtlichen. Gcldopfern verkyüpft sein muß. , Gegen Chicanen, -wenn dergleichen je vorkommen sollten, ist in der Modalität der Prüfung des Ministern ausrei chender Schutz gewahrt. Und in welche Conflicte und Weite rungen würde das Ministerium gerathen, hingestellt zwischen die einander widersprechenden Gutachten öon Sachverständigen?' Welche Wahl bliebe demselben? Sollte dann vielleicht eine dritte Instanz -von Sachverständigen das Schlußerkenntniß sprechen? Noch weit größer» Schwierigkeiten unterliegt eine solche anderweite Prüfung durch Techniker dann, wenn es sich handelt um die dem Ministerio vorzulegenden Expropriations pläne meilenlanger Bahnzüge. Soll hier die specielle Prüfung der Bahnlage, wie sie auf vielleicht mehr als 20 gleichzeitig vor-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder