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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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so war das Ministerium in Stand gesetzt, sich zu überzeugen, baß der Umfang des Bahnhofs ein dem Erforderniß entsprechen der sei. Beiläufig ist hier zu gedenken, daß zu wünschen ge wesen wäre, es hätte der geehrten Deputation gefallen, die in dem diesseitigen Aufsatz oub (7) angezogenen, ihr mitgetheilten Beilagen unter V. und L. mir abdrucken zu lassen, da dieselben die ausführlich motivirten und von dem Oberingenieur auf Ver langen des Ministern mündlich erläuterten Anträge des Directo- rii enthalten. War nun nach Vorstehendem für das Ministerium kein Zweifel über den nothwendigen Umfang des Bahnhofs vorhan den , so hatte dasselbe seine Prüfung noch außerdem daraüf zu richten, ob die Verbindung des Bahnhofs mit der Stadt eine angemessene sei, und es lag ihm diese Prüfung in einer doppel ten Eigenschaft als oberster Expropriationsinstanz und als oberster Polizeibehörde ob. Auch hier findet die geehrte Deputation die von dem Mini- sterio geltend gemachten Gründe für einen freien Zugang von der Bahn zur Stadt und umgekehrt nicht ausreichend. Sie be hauptet, es sei nicht einleuchtend, wie das Einschlüßen des Wahnhofs von Grundstücken anderer Besitzer (was doch bei an dern Bahnhöfen auch vorhanden sei) das Bestehen der Eisen bahn hätte gefährden können, es sei nicht abzusehen, , woraus ein Abschneiden von der Stadt abgeleitet werden dürfe, wenn eine hinlänglich breite Straße von der Stadt nach dem Bahn hofe geführt worden wäre; sie ist der Meinung, daß die Nach barschaft der Donnerschen und Hänelschen Grundstücke dem Zwecke der Betreibung der Eisenbahn durchaus nicht hinderlich gewesen sein würde; sie hält endlich dafür, daß der dösener Weg in einer Breite von 10 — 12 Ellen, oder bei angemesse ner Verbreiterung, wozu es nur der Zuziehung eines geringen Kheils des erpropriirten Areals bedurft haben würde, ausrei chend gewesen sei, um jene angemessene Verbindung zwischen Stadt und Bahnhof herzustellen. Das Ministerium muß erklären, daß es, gestützt auf Kenntniß der Oertlichkeit, auf die Erfahrung der Unzuträglich keiten für den Verkehr, ja der Gefahr für die Verkehrenden, welche mit der Beschränkung des freien Zuganges zu Eisenbahn höfen verknüpft ist, diese Ansicht der geehrten Deputation weder im Allgemeinen noch im vorliegenden Falle zu Heilen und zu der seinigen zu machen vermag. Handelt es sich um die Beschaf fung des Zuganges zu einem Bahnhofe innerhalb eines Raumes, der bereits mit Gebäuden besetzt ist, so kann und wird allerdings in Frage kommen, inwiefern man dazu verschreiten soll, dergleichen Gebäude abzutragen, um jenen freien Zugang zu ermöglichen. Zn einem solchen Falle wird man sich muth- maßlich darauf zu beschränken haben, nur diejenigen Gebäude Zu expropriiren, welche dem Zugänge, sei es nun zu Gewinnung einer Eingangsstraße, sei es, um wenigstens einen freien Raum unmittelbar am Eingänge des Bahnhofs zu beschaffen, hindernd im Wege stehen. Man tvird sich dann damit begnügen müssen, einen Zugang herzustellen, wie es nun eben ohne zu große Opfer für die betheiligten Grundbesitzer und für das Anlagekapital des Eisenbahnuntcrnehmens thunlich' ist. Ganz anders stellt sich das Sachverhältniß dar, wenn es sich handelt um Erhaltung eines freien Raumes zwischen Stadt und Bahnhof, zu diesem letztem selbst gehörig, der bereits vorhanden, mitGebäuden nichtbesetztund dessen Grundfläche vor Anlegung des Bahn hofs nur theilweise dazu bestimmt war, künftig mit Gebäu den besetzt zu werden. Hier wird das Ministerium nothwen- hig bei der Genehmigung zur Expropriation alle diejenigen Rück sichten gelten lassen und sogar geltend machen müfsen, welche einerseits der möglichst freie Eisenbahnverkehr und andrerseits die bau- und sicherheitspolizeilichen Beziehungen erheischen. Und dies ist eben unser Fall. Das Ministerium konnte nimmermehr zugeben, daß der Eingang des Bahnhofs von Privatgrundstü cken, bestimmt zu Errichtung von Gebäuden, unmittelbar be rührt und dicht umschlossen sei, es-konnte die Verantwortlich keit nicht auf sich nehmen, den Verkehr zwischen Stadt und Bahnhof auf einen einzigen Weg hinzuweisen, auf einen Weg, der sich künftig zwischen'Fabrik-und andern Gebäuden hätte hindurchziehen müssen. Man muß in der Khat die Rücksichten auf eine das Interesse des Handel treibenden und verkehrenden Publicums so unmittelbar berührende Einrichtung gänzlich ver kennen, man muß die Behörden aller Verantwortlichkeit wegen von ihnen selbst geschaffener polizeilicher Uebelstände und Ge fährdung entheben wollen, wenn man im vorliegenden Falle dem Ministers ansinnt, seine Genehmigung zu der Beschaf fung eines freien Zugangs zu einem Bahnhofe zu versagen, wel cher für Jahrhunderte bestehen und den Andrang des nach allen Richtungen, von ihm aus und nach ihm hin, verkehrenden Pu blicums entsprechen soll. Ich erkläre, daß ich die Verantwort lichkeit der Nichtbeachtung im allgemeinen Interesse so unzwei felhaft gebotener Rücksichten niemals würde haben auf mich neh men können. Noch heute würde ich, wäre mir auch das entgegenstehende, jetzt vorliegende Deputationsgutachten mit Bestimmtheit ange kündigt, keine andere Entschließung in dieser Angelegenheit zu fassen vermögen, als eben diejenige, welche zu Ende des Jahres 1841 gefaßt worden ist. Sie ist hervorgegangen, nicht wie die geehrte Deputation vermeint, aus einem oberflächlichen, administrativen Ermessen, sondern aus der wohl begründeten Ue'berzeugung der Nothwendigkeit, in Rücksicht auf den Bahnbetrieb und auf den Schutz des Ver kehrs gegen Gefahr. Man denke sich den Zugang zum Bahn hof von Gebäuden beschränkt, und nun diesen Zugang mit Fuß gängern, mit Pack- und Personenwagen bedeckt, sich begegnend und durchkreuzend, den Andrang der Ankommenden und Ab reisenden. « Welches Urtheil würden die betheiligten Behörden, würde das Ministerium insbesondere über sich ergehen lassen müssen, wegen Nichtbeachtung der allgemeinen Interessen in einem Falle, wo diese denen des Einzelnen entgegcnstanden?, Und doch hak das Ministerium beiderlei Interessen, soweit es möglich war, zu vermitteln gesucht!
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