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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Vermochte es auch nicht, Herrn Hänel v. Cronentball die Abtretung seines Grundeigenthums zu ersparen, so hat es doch durch das in der Administrativjustizinstanz gesprochene Erkennk- niß demselben den gesetzlichen Anspruch auf vollständige Entschä digung soweit gesichert, als dies überhaupt im Verwaltungswege geschehen kann, und dadurch bethätiget, daß es auch im vorlie genden Falle bemüht war, wohlbegründete Ansprüche anzuer-, kennen. Die geehrte Deputation hat sich bei ihrem Gutachten leiten lassen von einem ehrenwerthen Rechtsgefühle. Niemand kann das mehr anerkennen, als ich, der ich mir bewußt bin, dies Ge fühl auch in meiner Brust zu tragen; allein das Nechtsgefühl kann, wiejedes Gefühl, — wohl auch zur Täuschung führen. Der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Eigenthumsrechte ist eine feste Stütze jeder Staatsverwaltung. Allein — gegen das öffentliche Interesse tritt, in den gesetzlich vorgesehenen Fäl len, das des Einzelnen zurück. Daß aber hier ein solcher Fall vorlag, darüber hat das Mi nisterium nicht einen Augenblick in Zweifel sein können. -- Viccpräsident v. Carlo witz: Meine Herren! Ich pflege in der Regel nicht das Wort zuerst zu ergreifen, weil ich lieber, wie ich beiläufig bemerke, zur Widerlegung spreche. Es ist daher auch nicht meine Absicht, mich jetzt über die einzelnen Beschwerdepunkte der Hänel v. Croncnthallschen Beschwerde, sowie über bas Gut achten der Deputation zu verbreiten. Ich behalte mir in dieser Beziehung vielmehr das Wort ausdrücklich vor, wenn im Ver laufe der Debatte das Wort darüber zu ergreifen ich überhaupt für nöthig finden sollte. Während des so langen Vortrags ist mir aber ein neues Bedenken beigegangen, welches mich veran laßt, mit einem Anträge hcrvorzutretm. Wer aber einen Antrag stellen will, der darf nicht säumen, das Wort so bald als möglich zu ergreifen, weniger um den Antrag leichter zur Unterstützung zu bringen — denn empfiehlt sich der Antrag von selbst, so wirb er auch die Unterstützung der Kammer finden — als deshalb, weil es der Sache, wie mir scheint, nur förderlich sein kann, wenn sich die Debatte baldmöglichst über die verschiedenen Anträge mit verbreitet. Hoch vor Allem steht — cs wird das weder von der hohen Staatsregierung, noch von der Ständevecsammlung je mals verkannt werden können — hoch vor Allem, sage ich, steht §. 31 der Verfassungsurkunde. Der Schutz des Eigenthums ist überhaupt der Zweck eines jeden Staates', um wie viel mehr eines konstitutionellen Staates. Doch ich kann in dieser Beziehung kurz sein. Es wird nicht nöthig sein, die hohe Kammer an die Wichtigkeit dieser §. zu erinnern, eine Kammer, welche früher bei Gelegenheit der Berathung der Expropriationsgesetze den Schutz des Eigenthums so hoch stellte, daß sie sich, wiederholter Anregung von Seiten der hohen Staatsregierung und der zweiten Kam mer ungeachtet, lange Zeit entschieden weigerte, ihre Zustimmung zum Bau der sogenannten meißen-oberaucr Zweigeisenbahn zu geben, einer Bahn, welche sie nicht für so unbedingt nothwendig hielt. Und höher schien ihr damals mit Recht die Heilighaltung der §. der Verfassungsurkunde, die ich eben angezogen habe, zu stehen, als die Rücksicht auf den einzigen Wortheil der Stadt Meißen. Nun glaube ich aber allerdings, baß durch eine Expro priation ohne Maß und Ziel, in Bezug aufZeit, jene §. der Ver fassungsurkunde wesentlich gefährdet werde. Ich weiß nicht, wel cher Ansicht sich in dieser Beziehung die Staatsregierung hingibt; allein wenn es gegründet wäre, was der Beschwerdeführer In halts des Berichts sagt, daß ein köm'gl. Commissar in Leipzig mit der Meinung hervorgetreten sei: es könnten auch noch nach träglich sämmtliche Grundstücke auf der Windmühlengaffe in Leipzig expropriirt werden, so muß ich fast glauben, daß die hohe Staatsregierung der Ansicht sei, es können auf Grund des ersten Expropnationsgesctzes fort und fort in Leipzig Nachexpropriatio nen Platz greifen, einer Ansicht, der ich nicht beipflichten mag. Ich glaube aber auch, es würde sich in dieser Beziehung ein an gemessenes Ziel finden lassen, wenn man nur bestimmen wollte, daß eine Nachexpropriation nicht länger erfolgen dürfte, als bis die betreffende Bahn ganz oder theilweise dem öffentlichen Ver kehr übergeben worden ist. Ist dies einmal geschehen, so darf, glaube ich, eine Nachexpropriation nicht mehr vorgenommen werden. Allerdings kann, jedoch gewiß nur ausnahmsweise, der Fall auch spater noch vorkommen, wo im Veklaufe der Zeit ein neuer Bau, z. B. eine Vergrößerung.des Bahnhofs, sich noth- wcndig macht. Mein dann ist es am Orte, daß die hohe Staatsregierung eine besondere Vorlage deshalb an die Stände versammlung bringt, um auf den Grund einer evidenten Ncsth- wendigkeit deren Zustimmung zu einem neuen Expropriations gesetze zu erlangen. Von dieser Ansicht ausgehend, die übrigens, wie die hohe Kammer nicht verkennen wird, mit der Hänel von Cronenthallschen Beschwerde eigentlich Nichts gemein hat, er laube ich mir, folgenden Antrag der Kammer zu empfehlen: .„Die hohe Staatsregierung »Solle auf den Grund der Expropriatidnsgesetze eine gezwungene Expro priation dann nicht weiter vornehmen, wenn die betreffende Bahn theilweise oder ganz dem Ver kehre übergeben worden ist." Ich habe mit Absicht die Worte eingcschoben: „gezwungene Expropriation", denn cs versteht sich von selbst, daß die betreffende §. der Werfassungsur- kunde nicht verletzt wird, daß überhaupt von einer Verletzung des Eigenthums die Rede nicht sein kann, wenn die Eisenbahn gesellschaft mit dem betreffenden Grundstücksbesitzer, den sic ex- propriiren will, sich vereinigt. ' Präsident v. Gersdorf: Der Antrag lautet- so: „Die hohe Staatsregierung wolle auf den Grund der Expropriations gesetze eine gezwungene Expropriation dann nicht weiter vorneh men, wenn die betreffende Bahn theilweise oder ganz dem Ver kehre übergeben worden ist." Ich frage die Kammer, ob sie die- en Antrag unterstützt? — Er wird zahlreich unterstützt. — v. Zedtwitz: Der verehrten Deputation muß man für die ehr sorgsame Erörterung des hier zur Berathung vorliegenden Gegenstandes gewiß höchst dankbar sein. Denn nach solcher er halt man ein so vollständiges und treues Bild aller einschlagen den Verhältnisse, daß hierüber gewiß Niemandem mehr ein Zweifel übrig bleiben kann. In diesem Falle befinde ich mich wenigstens, und bin fest überzeugt, daß auch alle hier Anwe-
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