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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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ZS cipfrage, unter ausführlicher Beleuchtung des Für und Wider dieser letztem Institutionen, dem in'mnserm Vaterlands gültigen Verfahren dm - Vorzug einräumen zu müssen geglaubt. Daß unsere hohe Staatsregierung , nachdem sie dem Jnquisitionspro- cesse einmal den Vorzug gegeben, das darauf basirte Verfahren mit strengster Consequenz durchgeführt , daß sie es verschmäht hat,'an diese Formen', wie dies bei gleicher Gelegenheit in einem andern deutschen Staate geschehen, irgend einen Schatten von Oeffentlichkeit zu knüpfen - dafür sind wir ihr gewiß nur Dank schuldig. . Was aber die vorliegende wichtige Frage selbst be trifft, so bin ich zwar darüber nicht in Zweifel, daß von dem In stitute der Geschwornengerichte,! welche ohnehin zu dem auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit gegründeten Verfahren noth- wendig nicht gehört—ganz abzusehen sein werde, habe auch nach ruhiger Prüfung der Licht- und Schattenseiten des Znquist- tionsproceffes und des auf Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und Staatsanwaltschaft zu gründenden Verfahrens, welches die hohe Staatsregierung zum Gegenstände der sorgfältigsten Untersu- chunggemachthat, allerdings die Ueberzeügung gewinnen müssen, daß Heide Proceßftrmen, wie' alle Menschliche Einrichtung, noch gar Manches zu wünschen übrig lassen; die Ueberzeügung aber, daß, wenn es sich um eine wesentliche , den Forderungen der Zeit und her Bildungsstufe des Volkes entsprechende Verbesserung unsers Cnminalprocesses handelt, der bisherigen Inquisitions maxime: und dem schriftlichen Nicht öffentlichen Verfahren, der Vorzug gebühre vor jenen drei Instituten, diese Ueberzeügung habe ich nach der gewissenhaftesten Berathung mit mir selbst nichts gewinnen können, obwohl eine langjährige Erfahrung mir Gelegenheit'genug geboten, mich mit den Eigenthümlichkeiten Uttfers Strafprocesses bekannt zu machen,-und ich die Schwierig keiten mir nicht verhehle, die sich an die Einführung der neuen Schöpfung eines-mündlichen und öffentlichen Verfahrens knü pfen werden.^ Es würde zu weit führen, wollte ich-den von der hohen Staatsregierung gegen Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und Staatsanwaltschaft entwickelten Bedenken hier Schritt vor Schritt folgen, Bedenken, welche das mündliche Verfahren als planlos, der Ordnung, Einheit und Gründlichkeit ermangelnd, des Vortheils der Trennung des erkennenden-Richters von dem untersuchenden und der Garantie der Entscheidungsgründe und der nochmaligen materiellen Prüfung des Urthels durch ein andres Gericht entbehrend darstellen und in der Oeffentlichkeit nur ein erschwerendes Moment für die Ablegung des Geständnisses, für die Erforschung der Wahrheit durch Zeugenaussagen und für eine empfangene Entscheidung selbst ansehen. Es bedarf dessen aber auch nicht, da, wennschon die geehrte Deputation unserer Kammer über die Principfrage sich weiter.nicht verbreitet, die Deputation der zweiten Kammer doch in dem uns vorliegenden allgemeinen Theile ihres Berichts, den ich als von der hohen Kammer gekannt voraussetzen darf, jenem Bedenken mit großer Klarheit und, wie mich dünkt, zum größern Theile mit Erfolg be gegnet hat. So viel scheint hiernach wenigstens festzustehen, daß die hauptsächlichsten der ebenbcmerkten Zweifel, welche die Staatsregierung gegen die Zweckmäßigkeit der gedachten Insti tute erhoben, namentlich die aus den §§. 45 und 46 der Ver fassungsurkunde entlehnten Bedenken, schott dadurch Erledigung finden, wenn, unter Wcgfallder Geschwornengerichte, nur rechts kundige Richter das Recht sprechen, und wenn nach dem Vor» ' schlage der Deputation der zweiten Kammerdiegewichtigen mit un- sserm Strafprocesse verbundenen Vortheile des Instanzcnzugsund nach dem Beispiele anderer Staaten die Vortheile der Entschei-- ' dungsgründe auch,über die Khatfrage auf das mündliche Versah» ° ren übergetragen werden. .Nun ist zwar vorhin von einem hochge stellten Sprecher erwähnt worden, daß die Ausführung dieses Vorschlags auf große Schwierigkeiten stoßen werde. Indessen sollte ich meinen, daß eine Einrichtung, die in andern Staaten be reits besteht, auch bei uns werde in das Leben gerufen werden können. Und so läßt sich an der Ausführbarkeit des Vorschlags !wohl nicht zweifeln. Doch auch angenommen, meine Herren, chaß, wie die Formen des deutschen gemeinen Protestes an garr sichtbaren, von zwei Sprechern vor mir treu geschilderten Män geln leiden, so auch ein auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit ge gründetes Criminalverfahren in seiner Ausführung noch immer nicht ganz mangelfrei sich darstellen möge, so erscheinen doch bei einer Vergleichung beider Proceßformen einzelne Vorzüge der letz* Lern so überwiegend, daß meiner Ueberzeügung nach die Wag. ' schaale auf deren Seite sich neigen muß. Ich zähle dahin, abge sehen von dem Gewinne der kürzer» Dauer, welche dieMündlich» keit der Häuptuntersuchung nach den gemachten Erfahrungen dem Proceßgange überhaupt sichert, den ungleich hohem, ja unschätz baren Gewinn- den das mündliche Verfahren der Erforschung der Wahrheit und Gerechtigkeit des Richterspruchs dadurch bietet, daß-es den erkennenden Richter in den Stand setzt, durch eigns Anschauung den Fäden, der Untersuchung zu folgen und seinen Urtheilsspruch auf das zu gründen, was er selbst unmittelbar, nicht durch Zwischenträger, wie dies jetzt der Fall ist, über alle Thatumstände der Untersuchung vernommen. Die jenseitige Deputation hat auf der siebenten Seite ihres Berichts die Ver gleichung beider Proceßverfahren in dieser Beziehung so treffend -durchgeführt, daß ich mir nicht versagen kann, sie selbst hier spre chen zu lassen:! Bei dem schriftlichen Verfahren schreibt der Untersuchungs richter alle Momente der Untersuchung, die er für einflußreich hält, in die Acten, und dann empfangt sie der urtheilende Ge richtshof. Di eser übergibt die auf diese Weise zu Stande ge kommenen Acten einem seines Mittels zur Begutachtung und Vortragserstattung. Hat der Vortrags erst« tter dasjenige daraus entnommen, was ihm wiederum das Wichtigste erscheint, so erstattet er den Vortrag über das Sachverhaltniß, wie sich solches nach sein er An sicht dargestellt, spricht diese gegen die übrigen Mitglieder des Gerichtshofs aus, und darauf ur» theilt der Letztere. Sonach empfängt das urtheilende Gericht die Umstände, auf welche es sein Urtheil baut, die Aussagen des An geschuldigten, so wie die Angaben der Zeugen und Sachverstän digen, wesche vor Allem für die erkennenden Richter bestimmt und die Grundlage ihres Urtheils sind, nicht auf dem natürlichen mündlichen Wege, sondern durch Umwege, durch Mittelsperso nen, durch den Protokollanten, der die Acten gefertigt, und durch den Referenten, der aus diesen Acten seinen Auszug vorgetra-
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