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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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als sich für den zweiten Plan, als den zweckmäßigem, entscheiden, um so mehr, als ja der erste Plan eben nur auf einem Jrlthum beruhte, und der Bahnhof nach dem zweiten Plane ja nur diejeni ge Stellung erhalten sollte, die ihm von Haus aus zngedacht gewesen war, und die ihm nach der Natur der Sache gebührte. Von dieser Ansicht ist das Ministerium geleitet worden, und ich weiß in der That nicht, wie es sich von diesem Stand punkte aus anders hätte entscheiden sollen, als es gethan hat. Ein Hinderniß würde nur dann im Wege gestanden haben, wenn das Gesetz bestimmte, daß mit Genehmigung eines einmal erfolgten Ex propriationsplanes alle weitern Expropriationsanträge unbedingt ausgeschlossen sein; allein eine solche Bestimmung ist im Gesetze nicht enthalten und kann daraus weder direct noch indircct abge leitet werden. Auch ist es unrichtig, wenn das Verfahren als eine Nachexpropriation bezeichnet und deshalb angefochten wird. Denn den Ausdruck im buchstäblichen Sinne genommen, so hat eine Nachexpropriation schon deshalb nichtstattgefunden, weil zu der Zeit, wo die Genehmigung zur Erweiterung des Bahn hofs erfolgte, die Expropriationsverhandlungen wegen des ganzen für letztere bestimmten Terrains noch nicht beendigt, sondern noch im Gange waren; der eigentliche Expropriationstermin hat erst später stattgefunden. Allein gesetzt, es hätte sich wirklich um eine Nachexpropriation gehandelt, so wäre sie doch, selbst in dem Sinne, welcher dem Anträge des Herrn Vicepräsidenten zum Grutzdc liegt, vollkommen statthaft gewesen, da ja der Bau der Bahn damals kaum begonnen hatte, geschweige daß er schon ganz oder streckenweise vollendet gewesen wäre. v. Großmann: Das noble Gestandniß des königlichen Herrn Commissars, daß allerdings von Seiten des Directorii ein Versehen begangen worden sei, acceptire ich bestens; allein ich ziehe daxaus andere Folgerungen. Der Meinung werden gewiß alle Kammermitglieder mit mir sein, daß auch die Ver waltungsmaßregeln eine Grenze haben müssen, die sie nicht überschreiten dürfen, daß eine Form da sein muß, an der die Rechtskräftigkeit einer solchen Maßregel erkennbar ist.. Mich dünkt, die Genehmigung der höchsten Behörde in Eifenbahnan gelegenheiten,, des Ministerii des-Innern, wenn sie über vier zehn Tage unangefochten geblieben ist, die müsse als rechtskräf tig gelten, und was später kommt, müssen die tragen, welche das Versehen begangen haben. Das Eisenbahndirectorium muß aber nicht einen Dritten zum Sündenbock machen wollen, es muß Mittel anwenden, die dazu gehören, um dem Dritten Willen zu machen. Das ist ein Punkt, über den ich mir noch Aufklärung erbitte, und über den ich Nichts gefunden habe, zu mal da die Motive des Antrags und der Genehmigung verschieden gewesen sind. Prinz Johann: Was den letzten Punkt betrifft, so er laube ich mir, zu entgegnen: die Entscheidung des Ministern lm, ersten Falle konnte nicht über das hinausgchen, was das Directorium ihm berichtet hatte; es konnte unmögl'ch mehr Grundstücke expropriiren; also in diesem Punkte konnte das Ministerium ein Vorwurf nicht treffen. Wenn nun bei dem L 36. " zweiten Anträge die Epropriation eintrat, so sehe ich darin einen Vorwurf durchaus nicht ein. 0. Großmann: Dagegen muß ich mir eine Bemerkung erlauben. Allerdings liegt ein Widerspruch nicht in der ersten und zweiten Ministerialcntscheidung, sondern das Directorium hat seine Nachexpropriation motivirt durch die Nothwendigkeit, die Hänel v. Cronenthallschen Grundstücke mit Gebäuden zu be decken, und das hohe Ministerium des Innern stellt selbst seine Rechtfertigung auf das Bedürfniß eines freien Vorplatzes. Glauben Sie nicht, daß es mir darauf ankommt, ob ein oder mehre Grundstücke expropriirt werden; es gilt ja ein Nationql- unternehmen, dem alle Privatrücksichten weichen müssen; aber auf die Rechtsform kommt Alles an! Königlicher Commissar Kohlschütter: Der Antrag auf Erweiterung des Weges für den Bahnhof ist vom Directorio keineswegs dadurch motivirt worden, daß das Hänelsche Grundstück mit der Eisenbahn selbst oder den Bahnhofsgebäuden bedeckt werden solle. Das Directorium hat seinen Antrag viel mehr lediglich darauf gestützt, daß, wenrt diese Grundstücke nicht expropriirt würden, der Bahnhof von der Stadt aus nicht zugänglich sein würde. Der andere, Seite 420 des Deputa tionsberichts erwähnte Grund, daß die Hänel v. Crontnthall- schen Grundstücke nicht blos im Allgemeinen zur Erweiterung des Bahnhofs, sondern für die Bahnanlage unmittelbar bestimmt feien, ist auch, vom Ministerio nicht dcr Expropriationsgeneh migunguntergelegt, sondern in der viel später ergangenen Ad- ministrativjustizcntscheidung und zwar nur beiläufig erwähnt worden mit Rücksicht auf den Einwand des Beschwerdeführers, daß das Expropriationsgesetz auf Bahnhöfe keine Anwendung leide. Uebrigens vermag ich hierbei allerdings den Wunsch nicht zu unterdrücken, daß es der geehrten Deputation gefallen haben möchte, in ihrem Berichte die 'Entscheidungsgründe des Mini- steril'entweder vollständig anzugeben, oder auch den obigen zu übergehen. Denn, wenn man den Deputationöbericht liest, so gewinnt es fast den Anschein, als ob das Ministerium seine Entschließung hauptsächlich oder ausschließlich auf ein blos ein seitiges und noch dazu in lacta unrichtiges Anführen des Di- rectorii basirt hätte, während doch das Ministerium jenen Grund nur als einen beiläufigen betrachtet und darauf kern Ge wicht gelegt hat. Die hochgeehrtesten Herren werden dies selbst ermessen, wenn ich die betreffende Stelle der Entscheidung wörtlich anführc. Nachdem die übrigen ^Gründe hingestellt worden sind, heißt es nämlich in der Verordnung weiter: „Bei dieser Lage der Sache ist daher auch kein besonderes Gewicht auf den Umstand zu legen, daß nach der' neuerlichen Versicherung des Directorii, Blatt 63, das dem Rekurrenten Hänel gehö rige und expropriirte Areal nicht blos im Allgemeinen zur Erwei terung des Bahnhofs bestimmt ist, sondern von der Eisenbahn selbst und beziehentlich den Bahnhofsgebäuden unmittelbar be deckt werden wird, mithin sogar nach der vom Recurrenten dem Gesetze gegebenen Auslegung der Expropriation unbedingt unter worfen ist." Dieser Grund ist also nur als ein Nebengrund angeführt worden und hätte ebenso gut Wegfällen Können- , 4*
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