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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Zen. Mit vollem Rechte Amman deshalb auch sagen*): daß auf diese Weise der.entscheidende Richter nur ein Skelett des 'Skeletts, oder eine Ueberfetzung des Verhaydelten, den Abriß von einem Abriß eines Originalgemaldes erhalt, und doch muß, der Urtheilsspmch des Richters nach dem schriftlichen Verfahren lediglich auf dieses Skelett, auf diese Ueberfetzung- auf diesen! Abriß fußen! Wahrend also nach der Schriftlichkeit Ley urtheilende Gerichtshof das nur von der Untersuchung erfahrt/ was einige Mittelspersonen für wichtig genug halten, daß er es' erfahre, vernimmt er bei dem mündlichen Verfahren alle. -Thatumstände der Untersuchung. Während bei jenem das Material der Untersuchung dem urtheilendenRichter durch mehren Zwischenpersonen zugeführt wird, schöpfter.bei diesem,upmit-^ telbar ast-dem Quell, her seiner Beurtheilung unterworfen ist. Während bei j enem keine hinreichende Bürgschaft dafür gege-! den werden kann, daß das Lhatsachliche (Objective) der Unter- suchung vollständig in seiner völligen Treue rein und ohne, einige Beimischung von der eignen Ansicht (Subjectivitat) der Mittelspersonen dem entscheidenden Richter zugeführt werde, bedarf es mach d iesem keiner derartigen Bürgschaft, ,dq solche hier' in der Unmittelbarkeit der Anhörung liegt. Wahrend bei jenem der in der Sachemrtheilende Richter weder den Ange-! schuldigten, noch die Zeugen und Gegenzeugen sieht und hört,, und also über dieAussagen der Zeugen nur das Zeugniß eines! Zeugnisses erhalt, wird ihm nach diesem die,Möglichkeit ge-^ wahrt, aus selbsteigner Anschauung, namentlich auch aus zweck mäßiger Befragung der in Rede stehenden Persönlichkeiten eine Unterlage mehr für die Beurtheilung des Falles zu gewinnen. Wahrend nach jenem der Richter bei Ermittelung des dem Thäter angemessenen Maaßes der Strafe des wichtigen Hülfs- mittels entbehrt, durch Erforschung der scheinbar geringsten' Einzelheiten Blicke in das Innere des Angeschuldigten zu werfen, und daräus auf den großem oder geringem Grad seiner Böswilligkeit zu schließen, gewährt ihm das, mündliche Verfahren dieses Lei einem auf verhältnißmäßige! Abstufung der Strafen sich stützenden Criminalgesetzbuche fast, unerläßliche Mittel, ein gerechtes Urtheil, zu fällen. Also nach dem mündlichen Verfahren erfahrt der urtheilende Richter die! ganze Untersuchung, alle Thatumstände, bei dem 'mündlichen Verfahren erfährt er alle diese Umstände unmittelbar und nicht, durch mehre Zwischenpersonen, bei dem mündlichen Verfahren erfährt er . die Thatumstände der Untersuchung in der Preue des! Originals, bei dem mündlichen Verfahren lernt er den Ange-' schuldigten, über den er richten, die Zeugen,, auf deren Aussagen er urtheilen soll, selbst kennen und nach seiner Ueberzeugung würdigen, und wird durch Alles dies in den Stand gesetzt, das der That entsprechende Maaß der Strafe genauer und sicherer zu- finden. Dem entscheidenden Richter werden demnach durch das mündliche Verfahren für Auffindung der Wahrheit upd des Rechts Mittel geboten, welche der schriftliche Pwceß nicht ent-! hält, und je reicher an solchen Mitteln das mündliche, Verfahren vor dem schriftlichen ist, desto stärker und begründeter sind in ersterm die Bürgschaften für einen wahren und. gerechten Ur- theilsspruch des Richters. ' . . ' . -Meine Herren, es scheint hier in de? That die ganz einfache Frage vorzuliegen, ob es für den erkennenden Richter wünschens wert!) sei oder nicht, mit eigenenAugen zu sehen und mit eigenen Ohren zu hören. Ich zähle zu. jenen überwiegenden Vorzügen ferner, was die im Geiste des Strafrechts begründete Oeffent- lichkeit, besonders in. constitutionellen Staaten anlangt, deren *) Gans in derEinltg. s. Schrift: Entwurf einer Crim,-Ordn. f. b.Königr.Hannover,S>Lene a.a.O-S.89. I. 4. heilsame Rückwirkung auf die WilhrMg.des Volks. WiWe die Theilnahme desselben an der Wahrung seiner gemeinsame heiligsten Gütermur wecken kann, so halte ich sie'für/das sicherste Mittel/ das Vertrauen, des Volkes; zu dem-Handhaben tzeß Rechtes durch eigene .Anschauung 'zu stärken sind! das, Gefühl seiner Achtung vor dem Gesetze zu kräftigen - sonach aber Zwecke zu fördern ,' deren Erreichung mit dem Staatswohl selbst in der innigsten-Verbindung stehen. ' Ich zähle endlich zU diesen, Vor zügen, was die von der Mündlichkeit und"Oeffentlichkeit kaum zu trennende Staatsanwaltschaft betrifft, welche die Motiv,e des Gesetzentwurfs., selbst als. ein verstärktes. Mittel, bezeichnen, Verbrecher zu entlarven, zu überführen und zur Bestrafung.";» bringen,, daß dieses.Jnstitut die bisherige, an sich, möge man auch dagegen sagen, was man wolle, nicht natürliche doppelte Veppsiichtung! des Richters, wvrnach er die Rolle des'Verfölgirs und' Vertheidigers des Angeschuldigten in seiner Person ver einigen muß,'aufhebt und dem Nichteramte seine wahre Stellung zurückgibt,, indem sie den erkennenden Richter über den Staäts- Mchalt einerseits, sind den Vertheibiger des. Angeklagten andrer seits erhebt. Alle Momente, welche die Motive des Gesetz entwurfs diesen überwiegenden Vorzügen entgegenstellen, haben mich m^t,.überzeugt und mir den.Werth jener'Vorzüge sticht schmälern können. ' Jstdeß, .meine Herren, selbst wenn', diese Vorzüge nicht so laut für sich sprächen ,' selbst wenn jener un sichtbaren geheimen Gewalt der öffentlichen Meigüng , die be kanntlich auch in Deutschland durch ihre würdigsten'Organe das Palladium der Mündlichkeit' und Oeffentlichkeit längst in Anspruch genommen, in dieser wichtigen Angelegenheit keine Stimme eingeräumt werden wollte, würde ich schott in unsrer neuen. Strafgesetzgebung und namentlich 'in. den Bestimmungen derselben über den Indicienbeweis, m Folge deren der Ange klagte auch ohne Gestättdniß auf bloße Verdachtsmomente hin in die ordentliche gesetzliche Strafe nach des Richters Ermessest verurtheilt werden kann, ich würde schon in ihr Veranlassung genug gefunden haben, im Interesse des erkennenden Gerichtes, wie des bedrohten Angeklagten, und sonach im Interesse des Rechtes und. der Wahrheit ein auf Mündlichkeit, Ocffentlich? keit und Staatsanwaltschaft gegründetes Proceßverfahren be- vorworten. Mögen diese wenigen Bemerkungen dazu, dienen meine Abstimmung gegen das Princip des Gesetzentwurfes wenigstens einigermaßen zu motipiren. Schließlich erlaube ich mir noch ein Wort über den Antrag, des Herrn, Domherrn,-9, Günther; ich habe den Antrag zwar unterstützt, ich .kann,ihm aber, so wenig ich die wohlmeinende, Absicht des Herrn Anträge stellers verkenne, nicht beitreten; fürchte auch,.,Paß durch dem selben derZweck einer thunlichst zu beschleunigendenVerbcsserung unsrer Strafproceßordnung schwerlich gefördert werden möchte,- da er die Lösung der Principfrage, die sich doch niemals umgehen lassen wird, möge man Gerichtsformen schaffen,, welche man wolle, um eine ganze.Finanzperiohe hinaus verschieben.würde, Plan könnte zwar fragen, ob. nicht.eben, dse, Vertagung diestr Principfrage in-einem Momente, wo sichffn einem,großen Rach- barstaate. deren- Erörterung, vorbereitet und leicht; eine ander? 3*
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