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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Lösung finden dürste, als sie m unserm Gesetzentwurf gefunden, bei der so großen Divergenz der Ansichten in mancher Beziehung sich als erwünscht darstelle. Ich. glaube aber, daß, nachdem die Staatsregierung die Erklärung der Stände über das vor liegende Princip einmal gefordert hat, die Abgabe dieser Erklä rung erfolgen muß und durch Anträge ständischer Seits sich nicht coupiren läßt. Wie ich denn überhaupt die Ueberzeugung habe, daß es für die Negierung eine schwierige Aufgabe sein möchte, ohne vorgängige Entscheidung der Principsrage zur Organi sation der Gerichte zu verschreiten, eine Organisation, die sich eben nur der Form deS gewählten Proceßverfahrens anpassen wird. v. Schönberg (auf Kommerau): Ich erlaube mir nur einige Worte über die Principsrage. Der Bericht, der von der Deputation der ersten Kammer über das criminelle Verfahren abgefaßt worden ist, erklärt sich gegen Mündlichkeit undOeffent- lichkeit, indessen die Deputation die Gründe im Berichte selbst nur angedeutet und nicht weiter ausgeführt hat, weshalb sie sich nicht für die Oeffentlichkeit erklärt habe; ich wende mich daher zum Berichte der Deputation der zweiten Kammer und bekenne, daß ich die Grundsätze dieses Berichts vollkommen theile. Ich werde stets für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit im Anklageproceß stimmen, weil ich darin eine Garantie für den Rechtsschutz erkenne. Zn einem Lande, wo man Volkswohl wahrhaft will, scheint mir die Oeffentlichkeit unentbehrlich zu sein. Die Gesetze müssen ihre moralische Kraft entwickeln , sie müssen dem Geiste und Herzen des Volkes eingeprägt werden, und hierzu scheint mir die Oeffentlichkeit der einfachste und sicherste Weg zu sein. Ich sehe Beides, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, als eine unabweisbare Anforderung an die Gesetz gebung an, als Stimmen, die gehört und endlich auch erhört werden müssen. Freiherr v. Friesen: Bei dem ausgezeichneten Talente und der großen Beredsamkeit, mit welcher bereits die wichtige Fragebehandeltworden, sollte Jeder, welcher nicht gleiche Fä higkeit in sich fühlt, billig schweigen. Mein bei der großen Wichtigkeit der Sache, und da ich mir einmal das Wort erbeten habe, will ich mir erlauben, meine Ansicht in der Kürze zu ge ben. Mit Recht hat sowohl die hohe Staatsregierung in den Mötlven, als auch die jenseitige Deputation die Frage in ihre einzelnen Theile zerlegt, sie hat Anklageproceß, Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und Geschwornengerichte besonders behandelt und jede einzelne Frage einzeln beleuchtet, wie dieselben denn auch nicht in einem nothwendigen Zusammenhänge mit einander ste hen. Die wesentlichen Bestandtheile des Criminalprocesses, Anklage oder Anzeige, Untersuchung oder Beweis, Verthei- digung und Entscheidung führen nothwendig auf die drei Haupt fragen hin, welche man beim Criminalproceß in's Auge fassen muß, deren erste nothwendig die ist, auf welche Veranlassung' hin die Richter verfahren sollen und dürfen, nämlich auf bloße Anzeige, oder eigene Wahrnehmung, oder auf förmliche An klage ? Die zweite Frage betrifft das Verfahren selbst; es fragt sich, soll es mündlich sein oder schriftlich, soll es öffentlich sein oder nicht öffentlich? Die dritte Frage endlich besteht darim wer soll erkennen; soll es derselbe Richter thun, der die Unter suchung geführt, oder ein anderer Richter; und wiederum, soll es ein gelehrtes Nichtercollegium sein, oder ein Geschwornengo- richt? Was nun die erste Frage anlangt, welches nämlich die Veranlassung zum Anfang einer Untersuchung sein soll, näm lich, eine Anzeige oder eine förmliche Anklage, ob daher der An klage- oder der Inquisitionsproceß gewählt werden soll, so must ich bekennen, daß ich die Nothwendigkeit einer förmlichen An klage nicht einsehe. Die Hauptsache ist und bleibt, daß der Richter von der Lhat, vom Verbrechen nur Konntniß erlange; wie er aber diese erlangt, ob durch eine Anklage, oder eine An zeige, scheint mir ganz gleichgültig zu sein; das Verbuchen muß doch bestraft werden, das verlangt das Gesetz, und B wäre wider alles Recht, das Begehen eines Verbrecheus zu igno- riren und die Untersuchung nicht anfangen zu wollen, blos well der Staatsanwalt es nicht angczeigt und einen Antrag noch nicht gestellt hätte. Darum hat auch in den Ländern, in de nen der Anklageproceß besteht, der Jnstructionsrichter oder die Polizeibehörde sehr Vieles Amtswegen vorzunehmen, ehe noch der Staatsanwalt seine Anträge stellen konnte. Die Mitwir kung des Staatsanwalts erscheint daher als eine sehr leere Form, nicht als etwas Wesentliches. Die Hauptsache ist immer, daß das Verbrechen untersucht und die Wahrheit erforscht werde; warum soll das der Untersuchungsrichter nicht selbst vornehmen können; warum soll ihm ein Anderer erst die Beweismittel her- beischaffen, die er selbst aufsuchen kann? Könnte der Richter mit der Menge der Arbeiten, die bei einer Untersuchung vor kommen, nicht fertig werden, so gebe man ihm die nöthigen Mitarbeiter zur Unterstützung. Wenn der Richter die Wahr heit erforschen soll, welches sein Haupt-und alleiniger Zweck ist,, so muß er natürlich Alles aufsuchen, was zur Entschuldigung, sowie zur Beschuldigung und Ueberführung des Verbrechens ge reicht. Eine drei- oder vierfache Nolle, wie die Vertheidiger des Anklageprvcesses es darstellen, übernimmt er damit keines wegs, er geht nm der Wahrheit nach, die immer zu finden ist, wenn man sich darum bemüht; in Widerspruch mit sich selbst kommt man auf diesem Wege meines Erachtens nicht. Allerdings hat die Mitwirkung desStaatsanwaltes bei der Untersuchung et was Zweckmäßiges; dieselbe kann zur Erleichterung des Geschäf tes dienen und den Richter bei seinem Verfahren Unterstützen; aber nicht darum, weil die Function eines Anwalts von der des Richters verschieden wäre, sondern darum, weil zwei Arbeiter mehr arbeiten können als einer und vier Augen mehr sehen kön nen als zwei. Wenn man daher die Function des Staatsan walts und Richters als verschieden darstellt, so ist daseineLäu* schung. Weide haben nur einen Zweck, nämlich den der Erfor schung der Wahrheit, damit ein Verbrecher nicht straflos bleibe; Beide haben nur ein Geschäft und ein Ziel, die Trennung ihrer Function ist daher in meinen Augen nur eine ideale, keineswegs eine praktische und wesentliche. Ich beantworte daher die erste Frage dahin, daß ich mich für die Untersuchung von Amtsryo«
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