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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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gen erkläre, wobei ich jedoch voraussetze, daß das Gericht so beschaffen sein muß, daß es fähig sei, eine Untersuchung voll ständig und gut zu führen. Anlangend zweitens das Verfahren bei der Untersuchung, die Befragung des Beschuldigten, den Beweis und die Bertheidkgung, so verlangt derBericht der jen seitigen Deputation, daß das Verfahren mündlich und öffentlich sein soll. Soviel nun die Mündlichkeit betrifft, so herrscht darüber noch eine merkwürdige Unklarheit der Vorstellung und der Erklärung, und ich bin überzeugt, wenn wir in diesem Augen blicke über die Frage der Mündlichkeit abstimmen sollten und die Majorität bestimmte sich dafür, so würden wir noch nicht wis sen, was wir eigentlich beschlossen hatten. Die Vertheidiger dieser Ansicht vergessen immer, daß vor dem Znstructionsrichter eine vollständige Untersuchung stattsindet, ehe die Sache vor die Assisen und das Geschwornengericht kommt. Sie stellen die Sache immer so dar, als ob auf diese Voruntersuchung nichts ankomme, und als ob das Verfahren vor den Assisen und Ge schworen die eigentliche Hauptuntersuchung sei, und doch ist dem nicht so, denn es muß bei dem Verfahren vor den Assisen oft wieder auf die Voruntersuchung Bezug genommen werden, und zwar in den wesentlichsten-Dingen, Die Vertheidiger der Mündlichkeit stellen das Verfahren vor den Assisen immer so dar, als ob die Assisen das Verbrechen mit eignen Augen ansehen könn ten-) während sie doch nur den Angeschuldigten vor Augen ha ben. Das Wahre von der Sache aber ist, daß das Verfahren des jetzigen Untersuchungsrichters dem des Jnstructionsrichters ganz gleich ist, und daß dieses eine kürzere Zeitdauer ebenfalls nicht erfordern kann, als jenes. Das Verfahren vor den Assisen ist aber weiter nichts, als eine Wiederholung der Voruntersu chung, und wenn man'die Voruntersuchung und das Verfahren vcr den Assisen sich als ein Ganzes vorstellt, wie man es denn muß, so müssen die Vertheidiger der Mündlichkeit selbst zuge stehen, daß die Mündlichkeit in dem ganzen Verfahren, welches sie Vorschlägen, kaum zur Hälfte stattsindet. Uebn'gens ist eS nicht zu verkennen, daß die Wiederholung der Untersuchung vor dem erkennenden Richter sehr zweckmäßig ist, und daß sie den erkennenden Richter, vorausgesetzt nämlich, daß er die Acten der Voruntersuchung gut gelesen hat, weit besser in den Stand setzen wird, zu urtheilcn und zu erkennen, als wenn er nur die Acten über die Voruntersuchung allein durch gelesen hätte. Allein diese Behauptung berührt eine an dere Frage, nämlich die, ob es gut fei, daß der untersuchende Richter zugleich das Erkenntniß selbst abzufaffen habe, oder ob er die Acten an einen andern zum Erkenntniß übersenden soll. — So viel ist gewiß, daß ein mündliches Verfahren vor den Assisen ohne Voruntersuchung ein Unding wäre, und daß ein über die Aussagen des Angeschuldigten, der Zeugen und andere Umstand/ aufgenommenes Protokoll der Sache nie Schaden thun, sondern der Wahrheit, der Gründlichkeit, der Genauigkeit nur förderlich sein kann. Daher würde ich mich in der Voruntersuchung allemal für Aufnahme von Protokollen und Haltung ordentlicher Acten erklären; was nachher mit die- feN'Acten und mit dem Erkenntniß werden soll, gehört in eine andere Frage. Es ist aber nun allerdings zu untersuchen, was weiter geschehen soll, wenn die Untersuchung von dem Untersu chungsrichter oder von dem Znstructionsrichter vollendet ist, wenn die Acten von dem Einen oder dem Andern geschlossen sind. ° Von diesem Zeitpunkte an trennen sich die Fragen am meisten; Manche verlangen die Versendung der Acten an ein Spruchcol« legium nach bisheriger Art und Weise, und finden darin die beste Garantie für das Recht des Angeschuldigten; Andere verlangen eine nochmalige Untersuchung vor Assisen und Geschwornen mit Oeffentlichkeit, welche sie nun erst die eigentliche Hauptuntersu chung nennen; noch Andere verlangen dasselbe Verfahren vor rechtsgeleyrten Richtern, ebenfalls mit Oeffentlichkeit, und noch Andere dasselbe Verfahren vor rechtsgelehrtcn Richtern, jedoch ohne Oeffentlichkeit. Es sei mir daher jetzt erlaubt, mit Beiseite setzung der Oeffentlichkeitsfrage meine Ansicht über die dritte Frage, nämlich über die Bildung der Untersuchungs - und Spruchbehörde, auszusprechen, wie ich mir sie denke. Ich halte es nämlich für nothwendig, daß man vor allen Dingen Bezirks- criminalgerichte errichte, welche mit der nöthigen Anzahl rechts gelehrter Richter besetzt werden. Diese müssen alle Untersuchun gen von Amtswegen anfangen und führen, wie es bisher die Un terrichter gcthan haben, welche die Criminalgerichtsbarkeit hat ten, und zwar durch eine aus dem Collegio entnommene, hin länglich besetzte Deputation. Ist dann die Untersuchung voll ständig beendigt, sind die Acten geschlossen und ist die Vertheidi- gung beigebracht, so hätte dann dasselbe Bezirkscriminalgericht, dessen Deputation die Untersuchung geführt hat, in pleno das Erkenntniß abzufassen und zu publickren. Jedoch müßte m pleno vorher ein Vortrag über die Sache, und zwar aus den Acten gehalten werden, der Angeklagte mit seinem Vertheidiger müßte zugegen sein und den Vortrag mit anhören, dagegen Ein wände machen, Erläuterungen und Berichtigungen beibringen, und auf die Abhörung von Zeugen beantragen können; das Ge richt selbst aber müßte den Angeschuldigten nochmals befragen, die Zeugen nochmals oder andere abhören können, und endlich dem Angeschuldigten gestalten, sich vor voller Versammlung elbst zu verlheidigen oder Vertheidigen zu lassen. Auf diese Weife verbindet man alle Vortheile der Gründlichkeit mit denen der Lebendigkeit and Anschaulichkeit der Verhandlung. Daß über diese Verhandlungen Protokolle gehalten werden müssen, etze ich als selbstverstanden voraus, sonst würde ein Erkenntniß zweiter Instanz verloren gehen. Ja man kann, wenn man noch einen Schritt weiter gehen will, mit dieser Art von Verfahren elbst die Oeffentlichkeit in Verbindung bringen. Ich bin nicht gegen die Oeffentlichkeit; vielmehr muß ich bekennen, daß sie mich anspricht. Denn was gerecht, wahr und gut ist, das kann auch öffentlich und vor Aller Augen verhandelt werden; allein ich muß dazusetzen, daß ich die Oeffentlichkeit schlechterdings nicht für eine Nothwendigkeit anerkennen kann; im Gegentheil lann sie schädlich werden, wenn sie der Gründlichkeit der Unte»- "uchung und des Urtheils Eintrag thut, sobald sie dem Richter die ruhige Besinnung, Unbefangenheit und Klarheit benimmt, die er zu seinem schweren Amte braucht. Oeffentlichkeit kann
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