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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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machen wird. Ich wünsche nicht, daß solche Äußerungen künf tig hier zur Unterstützung einer Ansicht dienen mögen, woraus gefolgert werden könnte, eine Kammer müsse der andern entge genstehen. Die beiden Kammern sollen als Brüder, nicht aber als feindliche Brüder sich gegenüberstehen, sie sollen Hand in Hand gehen, und es ist nicht gut gethan, wenn wir sie in Span nung — wenn auch blvs durch Worte, die nicht so böse gemeint sind — versetzen. Wir sollen gemeinschaftlich das Gute wollen, und selbst in der Verfassung sind wir darauf hingewiesen. Wir Leisten den Eid, für das Wohl des Königs und Vaterlandes zu sorgen. Denselben Eid leisten die Mitglieder der zweiten Kam mer; wir haben also gleiche Tendenz und keine braucht der an dern entgegenzutreten. Was würden Sie sagen, meine Herren, wenn in der zweiten Kammer Einer aufstünde und sagte: Nun'. die zweite Kammer mag wohl der ersten Kammer entgegentreten, denn die letztere zieht uns, wenn es möglich wäre, zurück bis in das vierzehnte Jahrhundert. Eine solche Aeußerung würde ge wiß mit der größten Indignation vernommen, und mit Recht. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Ich wünschte, der geehrte Sprecher hatte mich meiner Referentenpflicht zuvor Ge nüge leisten lassen, meiner Pflicht, die hohe Kammer auf das auf merksam zu machen, was vielleicht von dem Referentenstuhle aus zur Vervollständigung des Vortrags nachzuholen sein würde. Zn dieser Beziehung habe ich der Kammer nämlich Folgendes darzulegen. Die Absicht des Herrn Staatsministers, wenn ich ihn recht verstanden habe, ging neulich dahin, daß sich in der er sten Kammer die Debatte zur Zeit einzig und allein um die Frage bewegen möge, ob die zcitherige Maxime beizubehalten, oder ein aufOeffentlichkeit, Mündlichkeit und Anklageverfahren gegründeter Strafproceß einzuführen sei. Im Allgemeinen hat man sich auch lediglich bisher an diese Frage gehalten; nur ein einziger Vorschlag ging darüber hinaus, der Vorschlag des Dom herrn v. Günther, daß man die hohe Staatsregierung ersuchen solle, die Criminalpatrimonialgerichtsbarkeit zurückzunehmen. Kam er bis hierher mit dem Deputationsgutachten überein, so wich er gleichwohl von demselben insoweit ab, als er diese Zu rückgabe ohne einen besondern Canon geschehen lassen will. Dies, meine Herren, geht aber nicht nur über die zunächst zu bcrathende Frage hinaus, und berührt einen zweiten Lheil des Berichts Ihrer Deputation, sondern cs widerspricht auch dem Deputations gutachten. Weit entfernt, dies übrigens für unzulässig zu er achten , halte ich es aber wenigstens für meine Pflicht, Ihnen nunmehr noch nachträglich denTheil des Berichts, der diese Frage umfaßt, vorzutragen, da ich es nicht für ordnungsgemäß erachten kann, daß sich die Debatte über einen Gegenstand bewege, über den der Bericht der Deputation noch nicht vorgctragen ist, den aber die Deputation zum Gegenstände eines besondern Gutach tens gemacht hat. Indem ich sonach Ihre Genehmigung zü dieser Vortragsergänzung voraussetze, erlaube ich mir, in dem Deputationsberichte also fortzufahren. Graf Hohenthal-P üchau. Ich bitte um das Wort. Referent Viceprasident v. Carlowitz: „Das sonst lobens- werthe Bestreben" v. Thielau (auf Lampertswalde) bittet ebenfalls um das Wort. Präsident v. Gersdorf: Erlauben Sie, meine Herren! v. Carlowitz geht als Referent allen Andern vor. Referent Vicepräsident v. Carlowitz trägt nun aus dem Deputationsberichte Folgendes vor: Das sonst lobenswerthe Bestreben der Regierung, in ihrem Entwürfe nicht nur Alles zu entfernen, was vielleicht gegen die Jnquisitionsmaxime, als die Rechte des Angeschuldigten gefähr dend, und wohl gar möglicherweise die Verurtheilung eines Un schuldigen nach sich ziehend, eingehalten werden könnte, sondern auch neue, den Angeschuldigten vor Bedrückungen und Rechts verletzungen jeder Art sichernde Einrichtungen einzuführen, machte aber inmitten der Deputation ein weiteres Bedenken rege. Wenn nämlich dergleichen Neuerungen, — wohin man un ter andern die Vorschrift, daß nächst dem Richter und den Ge richtsbeisitzern auch noch ein rechtsverständiger Protokollant zur besetzten Gerichtsbank gehören soll; daß ein Gerichtsbeisitzer nicht Subalterner des Gerichts sein darf; daß vor dem Erkenntnisse noch ein besonderes Schlußverhör angestcllt werden soll; daß dem Vertheidiger ein größerer Wirkungskreis als bisher cinzuräumen ist, und daß ein geleisteter Reinigungseid völlige Freisprechung, mithin auch Verschonung mit den Kosten zur Folge haben soll, zahlen kann — die Untersuchungskosten häufen, und somit den zur Tragung derselben subsidiarisch verpflichteten Personen, be sonders den Gerichtsherren, eine noch größere Last aufbürden, als ihnen schon jetzt oblag, so fragt cs sich, Hb ein solches Gesetz mit der Patrimonialgerichtsbarkeit vereinbar sei, oder nicht vielmehr die Aufhebung der letztem zur Folge haben müsse. Daß der Entwurf bedeutende Erschwerungen für die Ge richtsherren mit sich bringe, ward dabei von keinem Deputations- mitgliede verkannt; indeß glaubte die Minderzahl wenigstens noch an die Ausführbarkeit des Gesetzes neben der Patrimonial gerichtsbarkeit, während die Mehrheit, die in der neuern Zeit ohnehin schon bedeutend angewachsene und noch immerfort an steigende Last für die Gerichtsherren im Auge, in den Bestimmun gen des Entwurfs, falls sie ins Leben treten sollten, den Todes stoß für die Criminalgerichtsbarkeit in den Händen von Privaten, und, da diese nicht einzeln aufgegeben werden darf-der gesummten Patrimonialgerichtsbarkeit zu erkennen glaubte. Man erinnerte sich hierbei der auf mehren Landtagen bereits über die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit gepflogenen Verhandlungen, der entschiedenen Abneigung der ersten Kammer, in eine gezwungene Abtretung zu willigen, zugleich aber auch des auf dem ersten kon stitutionellen Landtage von Seiten der Regierung, obschon nur eventuell, vorgelegten Planes auf Einziehung der Criminalge- richtsbarkeit, so wie der Billigung, die die erste Kammer den Grundzügen desselben zu Theil werden ließ. Freilich war damals das Einverständniß der zweiten Kammer mit dieser Idee nicht zu erlangen; wenn indeß jetzt eine neue Veranlassung gegeben wird, jenen Plan nochmals ins Auge zu fassen, und für die Nealisirung dieser Idee ein neuer beachtenswerther Grund in den einzelnen Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs zu finden sein möchte, so hielt es die Deputation für eben so zeitgemäß als zweckmäßig, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob nicht jetzt der Zeitpunkt ge kommen sei, wo die Criminalgerichtsbarkeit an den Staat abzu treten sei. Das Resultat dieser Erwägung kommt auf folgende drei Beschlüsse der Deputation hinaus, für die es, wenigstens in der Hauptsache, der Anführung besonderer Motive nicht bedarf, da
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