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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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die Kammer die Gründe kennt, die im Allgemeinen für Aufhe bung der Criminalgerichtsbarkeit, die sich in den Händen von Privatpersonen befindet, sprechen, und nur einen Rückblick auf die bei Gelegenheit der Frage, ob dieselbe aufzuheben sei, auf frü hem Landtagen erlassenen Decrete, erstatteten Berichte und ge pflogenen Verhandlungen zu werfen braucht, um sich dieselben vollständig zu vergegenwärtigen. 1) Es soll den dermaligen Patrimonialgerichtsinhabern die freiwillige Abgabe der Criminalgerichtsbarkeit, also unter Zurück behaltung des übrigen Kheils der Patrimonialgerichtsbarkeit, nachgelassen werden. 2) Es soll ihnen dafür die Entrichtung eines mäßigen Ca nons angesonnen werden, bemessen je nach dem Umstande, ob und inwieweit sie selbst oder ihre Gerichtsunterthanen zur subsidiari schen Uebertragung der Untersuchungskosten verpflichtet waren. Die subsidiarische Verpflichtung der Unterthanen soll übrigens unverändert bleiben, ihnen jedoch die Möglichkeit einer Ablösung gewährt werden. 3) Es soll eine Präclusivfrist bestimmt werden, bis zu wel cher die Abgabe der Criminalgerichtsbarkeit allein zulässig ist. Wer sie verstreichen läßt, behalt die Criminalgerichtsbarkeit auch ferner, muß aber die erhöhten Lasten derselben über sich ergehen lassen. Daß die Deputation, mag man auch jetzt die Criminalge- richtsbarkeit ziemlich allgemein für eine Last erkennen, dennoch von einem Zwange zur Abgabe derselben in dem Vorschläge un ter Nr.'I absah, hat darin seinen Grund, daß dieser Theil der Ge richtsbarkeit denn doch immer ursprünglich ein Vorrecht war, welches sogar noch höher, als das der niedern Gerichtsbarkeit an geschlagen ward, und daß die Criminalgerichtsbarkeit daher mög licherweise einem oder dem andern vielleicht reichen Gutsbesitzer oder einer wohlhabenden Stadtcommun nicht lästig, ja sogar als Ehrenrecht erwünscht sein kann. Könnte man nun auch vielleicht, wie es früher geschehen, über dieses Bedenken hinwegsehen, wenn die Uebernahme der Criminalgerichtsbarkeit Seiten des Staats eine ganz unentgelt liche wäre, so ist dies doch ganz unmöglich, sobald Mn den Pa- trimonialgerichtsinhabern eine Gegenleistung dafür ansinnt, ihnen also mit der einen Hand ein wenn auch vielleicht lästiges, doch un leugbares Recht zwangsweise abnimmt, und ihnen dabei mit der andern Hand eine Verpflichtung auferlegt, zu welcher es solchen falls jedes Rechtstitels ermangeln würde. Die Mehrzahl der kleinern Gerichtsinhaber wird sich übrigens, vorausgesetzt, daß der Canon kein hoher ist, zu einer Aufgabe gern verstehen; und daß vielleicht einige wenige größere Inhaber ihre Criminalge richtsbarkeit behalten, beeinträchtigt den Zweck, der mit der Auf gabe erreicht werden soll, nicht, und unterliegt insofern keinem Bedenken, als dergleichen Inhaber auch die mit der Criminal gerichtsbarkeit verbundenen Beschwerungen auf sich nehmen können, und, wenn sie dies thun, den Erfordernissen einer guten Rechtspflege so vollständig genügen, daß kein Grund weiter vor handen ist, in dem Fortbestehen der Criminalgerichtsbarkeit in Privathänden einen Nachtheil für die Rechtspflege zu gewahren. In dem früher von der Regierung vorgelegten Plane zu Einziehung der Criminalgerichtsbarkeit war allerdings von kei nem Canon die Rede; indeß dürfte der Vorschlag, die Aufgabe nur gegen Uebernahme eines solchen zu gestatten, die Widersacher dieser Idee mit derselben zu versöhnen geeignet sein, der Staats- caffe daS damit verbundene unvermeidliche Opfer erleichtern, und den Vorwurf beseitigen, als wolle matt die Gerichtsherren auf eine unangemessene Weise begünstigen. I. 5. Ein triftiger Geund, die Gerichtsunterthanen bei Aufgabe der Criminalgerichtsbarkeit ihrer auf sich gehabten Verpflichtung zur subsidiarischen Uebertragung der Untersuchungskosten zu ent lassen/ist nicht vorhanden; dagegen würde die nachgelassene Ab lösung dieser Last durch Uebernahme eines Canons am rechterr Orte sein. Für den dritten Satz endlich spricht, daß die Staatsregie-- rung, um die durch Uebernahme der Criminalgerichtsbarkeit be dingten neuen Einrichtungen treffen zu können, wissen muß, welche Gerichtsbarkeiten ihr anheimfallen, und welche nicht. Eine Präclusivfrist wird sich daher hier eben so nöthig machen, als ber dem Gesetze über Organisation der Medicinalbehörden, wo man sie gleichfalls annahm. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Dies hatte ich bei- zufügen; der Debatte lasse ich nunmehr ihren Gang, und behalte mir das Widerlegungswort am Schlüsse vor, dafern ich dasselbe zu nehmen überhaupt für nöthig erachte. Präsident v. Gersdorf: Wenn der Herr Vortragende nicht mehr spricht, so finde ich, es sei nöthig, daß ich das Wort ergreife. Wir haben während mehrer Landtage nunmehr hier uns versammelt gesehen. Ein vorzüglich schönes Moment war die Ruhe und Einigkeit, in welcher wir Alle diese schweren, uns in dem ersten Augenblick ganz neuen Gegenstände bearbeiteten, und uns mit der zweiten Kammer in der schönsten Harmonie anr Ende denn doch vereinigten. Sehr schwer war es oft, die Ver einigung auf den Punkt zu führen, der eintreten mußte, um ge meinschaftliche Vorlagen an die Staatsregicrung mit solchen Gutachten abgehen zu lassen, daß dieselbe vermochte, darauf einzugehen, und daß dadurch die G-sctzg-bung in ihrem Fort schreiten nicht aufgehalten ward. Ich bemerke nur beiläufig, daß noch dreizehn Redner eingeschrieben sind, außerdem mehre verehrte Männer, um zur Widerlegung zu sprechen, sich erhoben haben. Ich habe nicht alle Namen der Letztem aufzeichnen können, und man möge mir, wenn ich die Reihenfolge nicht recht treffen sollte, dies vergeben; ich glaube auch, daß ich Mehre, welche sprechen zu wollen schienen, gar nicht weiß; muß aber bemerken, daß die Zeit uns drängt — das wäre zwar das We nigste; denn um unsere Angelegenheit vollständig zu prüfen und zu erörtern, dürfen wir uns die Zeit so wenig als die Mühe gereuen lassen — daß wenn aber auch, und vorzüglich bitte ich dies zu beachten, wenn auch in einer Kammer das eine oder andere Wort fällt, es besser ist, dasselbe nicht wieder aufzuneh men. Es ist meine Pflicht, die verschiedenen Schriften zn durchlesen; ich habe es g.'than, hier und dort sprechen Männer, erfahrene, ausgewahlte; aber auch sie können als Menschen in der Hitze des Gesichtes ein Wort fallen lassen, was man ver schieden deuten könnte. Immer ist es aber schöner, den mil dern Sinn Herauszunehmen, immer angemessener, das heraus zunehmen, was die freundlichere Seite gewährt und was dennoch zum Zwecke führt. Und was haben wir eigentlich zu thun, meine Herren? Nicht mit Worten zu fechten, sondern gründlich, und ruhig zu prüfen, das Beste zu wählen, und alles Uebrige als Nebensache, als Schale heruntcrzuwerfen, wenn auch das Eine oder Andere unser Gefühl bewegen sollte. Doch was ist' 1 *
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