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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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censrren sich erlaubt, so muß man sie wenigstens vollständig verstanden und richtig gehört haben. Präsident v. Gersdorf: Ich erlaube mir nur ein Wort hmzuzufügen. Was mich anbetrifft, so erkenne ichkeine Par tei, ich erkenne nur das eine Ziel: dar vereinigte Beste des Staates, das gemeinsame Wohl des Königs und Vaterlandes. Das zu erhalten, sind wir verpflichtet durch den Eid, den wir ge leistet haben, und den auch die Mitglieder der zweite'n Kammer geleistet haben. Ja, meine Herren, es ist schon so weit durch verschiedene Aeußerungen gekommen, daß man zweifelhaft zu sein scheint hinsichtlich dieser gleichen Verpflichtungen, und wie'das auszulegen sei. Es sind Scrupel rege geworden, weil Aeußerun gen gefallen sind, welche Zweifel erregten. Möge sich Jeder dort und hier hüten vor dem, was in dieser Beziehung Verletzen des oder Zweifelerregendes herbeiführen könnte. Dort und hier haben wir dasselbe Ziel, dieselbe Pflicht. Wenn wir auch Par teien annehmen wollen, mögen sie sein, welche sie wollen, sie müssen sich vereinigen in dem Princip, was ich früher ausge sprochen habe, was in unsrer Constitution ausgesprochen ist, und daran, glaube ich, werden sich alle erinnern. Zur Widerlegung ist, glaube ich, gesprochen worden, undich meine, wenn der Herr Referent nichts hinzuzufügen hat, daß die Reihe nun an die Herren komme, welche gestern und heute als Sprecher eingeschrieben sind. Als solcher würde zuerst Herr Bürgermeister Ritterstadt das Wort haben. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Blos weil mir die verehrte Kammer bei dem vorigen Landtage die Ehre erzeigt hat, mich zur Deputation zu ernennen, welche den vorliegenden Ent wurf zu begutachten haben sollte, halte ich, mich verpflichtet, die Gründe und Schlußreihe darzulegen, welche mich dazu gebracht haben, mich jm Allgemeinen den übrigen Deputationsmitgliedern, indem sie sich für Beibehaltung der bisherigen Untersuchungs maxime erklärten, anzuschließen, und ich glaube es um so nöthiger zu haben, da vielleicht von vielen Mitgliedern der Kammer erwar tet worden ist, daß ich mich auch der Stimme für Mündlichkeit und Deffentlichkeit imUntersuchungsverfahren anschließen werde. Ich muß vor Allem bemerken, daß, wenn ich mich für diese beiden Eigenschaften des Untersuchungsverfahrens nicht habe aussprechen können, ich diese beiden Begriffe, der Mündlichkeit und Oeffent- lichkeit, allerdings in ihrem weitesten Umfange genommen habe. — (Staatsminister v. Wietersheim tritt ein.)— Ehat ich, dies, so mußte ich unter Mündlichkeit mir das denken, wenn die Haupt untersuchung, also die, welche nicht mehr blos mit der Sammlung, der Beweismittel, sondern mit der Ueberführung des Verbrechers, auf welche das.Urtheil zu gründen ist, zu thun hat, ohne alle Niederschrift, blos mündlich geführt wird. Dafür mich auszu sprechen, war ich nicht im Stande mich zu entschließen. Ich halte es für unthunlich mit Rücksicht auf den Richter erster Instanz. Ich kann mir nicht denken, daß der Richter bei vorübergehenden mündlichen Verhandlungen im Stande sein sollte, das, was vor geht, so vollständig aufzufassen, daß er in kurzer Zeit darnach ver möchte ein gründliches und richtiges Erkennlniß auf das Verhan delte zu bauen. Ich konnte ferner die Mündlichkeit nicht ver einigen mit der Vorliebe für zwei Einrichtungen, welche das zeit- herige Proceßverfahren bei uns gehabt hat, Entscheidungsgründe und Jnstanzenzug. Ich kann mir ebenfalls nicht möglich den ken, wie Entscheidungsgründe dem Erkenntniß bekgefügt werden sollen ohne alle actenmäßigen Nachweisungen, auf welche sich der Richter, wenn er die Gründe zu seiner Entscheidung anführt, be ziehen soll. Es bleibt in der Lhat dem Richter nichts anders übrig, als sich auf sein, bekanntermaßen doch so täuschendes Ge- dächtniß zu verlassen und darauf sich zu beziehen. Niemand wird ihn darüber controliren können, ob er richtig aufgefaßt hat oder nicht. Das Gleiche scheint mir, müsse von dem Instanzen zuge gesagt werden. Ich kann mir wieder nicht möglich denken, wie der Richter höherer Instanz die Gründe des Richters der nie- dern Instanz prüfen soll, wenn nicht auch er actenmäßige Nach richten vor sich sieht. Denn eben so unthunlich würde mir er scheinen, wollte man das nämliche mündliche Verfahren vor dem Richter zweiter Instanz vollkommen wiederholen, wie die Depu tation der zweiten Kammer S. 70 ihres Berichts angenom men zu haben scheint. Beide Maßregeln, Entscheidungsgründe und Jnstanzenzug, stehen mir so hoch, sind mir für die Sicherheit des Rechtes so wichtig, scheinen mir mit unserer Verfassung und Gesetzgebung so innig verwebt, daß ich mich nicht entschließen könnte, sie für jene empfohlene neue Einrichtung aufzugebcn; ja man sieht selbst, daß die Deputation der zwei ten Kammer sich keineswegs hat entschließen können, diese beiden Einrichtungen aufzugeben. Sie hat nur geglaubt, sie mit dem, was sie im Uebrigen vorschlägt, verbinden zu können, aber bis jetzt scheint mir dies eine Unmöglichkeit zu sein. Daher habe ich nicht umhin gekonnt, mich für Beibehaltung der schriftlichen Verhandlungs maxime zu erklären, jedoch vorausgesetzt, daß jede mögliche Ver besserung bewerkstelligt, für die Sicherheit des Angeschuldigten in jeder Beziehung gesorgt, und namentlich die Sicherheit der Protokolle, auf welche die Entscheidungen zu gründen sind, ver bürgtwerde. Ich komme nun zur Oeffentlichkei t.—Unter Oeffent- lichkeit, wenn das Wort so allgemein hingestellt wird, mußich mir die denken, wo Jedem aus dem Volke gestattet wird, den Ver handlungen des Gerichts in Criminalsachen beizuwohnen. Daß diese Deffentlichkeit ohne Mündlichkeit kaum anwendbar sein würde, scheint mir keinem Zweifel zu unterliegen. Allein wenn sie auch ohne diese anwendbar wäre, so bekenne ich mich zu den Bedenken, welche von der hohen Staatsregierung in den Mo tiven aufgestellt worden sind, und füge hinzu, was vielleicht nur meine individuelle Ansicht sein mag, daß ich von derselben keine Vortheile, sondern nur Nachtheile für die Sittlichkeit des Volkes erwarten kann. Man hat sich zwar darauf berufen wollen, daß diese Einrichtung, wenn sie eingeführt würde, nicht eine neue, sondern eine uralte zu nennen sei. Allein ich will nur mit we nigen Worten darauf hindeüten, wie wenig die Zeit, in welcher wir leben, der Zustand der Gesittung, in welchem unser Volksich befindet, jener Zeit gleiche, wie verschieden sie vielmehr von jener Zeit sei, aus welcher jene Deffentlichkeit, wie man behauptet, her stammen soll. Was das Institut des öffentlichen Anklägers be trifft, so erscheint mir dieses wohl nur von untergeordneter Wich-
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