Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
tigkeit; es würde sich sogar, wie gestern nachgewiesen worden ist, mit beiden Systemen des Verfahrens verbinden lassen, und um deswillen umgehe ich es, jetzt weiter darauf einzugehen. Der Standpunkt, auf welchem sich die Sache jetzt befindet, scheint mir allerdings etwas anders zu sein, als er zu der Zeit war, wo die Deputation die Berathung über die Sache begann. Es liegt hier für das Erste ein Antrag der hohen Staatsregierung vor, der dahin geht, daß man sich zuvörderst über das hiervor waltende Princip ausspreche und entschließe. Es ist ferner gestern aus verschiedenen gefallenen Aeußerungen abzunehmen gewesen, daß man mit diesen beiden Ausdrücken: Oeffentlichkeit und Mündlichkeit gar sehr verschiedene Begriffe verbinden könne. In dieser Beziehung kann ich nicht umhin, die Aeußerungen des Äbg. v. Friesen in einem gewissen Sinne wohl als beachtungswerth ebenfalls zu erkennen. Ich glaube, daß, wenn wir endlich zu der von der hohen Staatsregierung beantragten Abstimmung vor schreiten werden, es allerdings einer großen Vorsicht bei der Ab stimmung bedürfen werde, weil die Begriffe: Oeffentlichkeit und Mündlichkeit nicht so abgeschlossen dastehen, daß man sich mit dem Aussprechen der beiden Worte sofort ein deutliches Bild da von machen könnte, was man darunter zu verstehen habe; viel mehr scheinen mir diese beiden Worte so vielfache Modisicationen zuzulassen, in höherer oder geringerer Maße auf beide Unter suchungsverfahren anwendbar zu sein, daß es äußerst schwer ist, sich ein solches Bild zu entwerfen; denn sprechen wir von der Mündlichkeit, so ist nicht zu leugnen, daß schon jetzt in gewisser Hinsicht Mündlichkeit stattsindet, indem man, mit äußerst wenig Ausnahmen, weder dem Angeschuldigten noch den Zeugen gestat tet, schriftlich sich zu äußern, sondern sie werden mündlich verhört. Auf der andern Seite hat auch selbst die Deputation derzweiten Kammer in gewisser Beziehung die schriftliche Aufnahme bei der mündlichen Verhandlung zulasten wollen. Soll man sich dar über entschließen und ein Urtheil abgeben, so muß nothwendig genauer angegeben werden, wie weit diese Mündlichkeit gehen soll. Nicht anders ist es mit der Oeffentlichkeit. Wir haben gestern äußern gehört, daß man schon eine gewisse Oeffentlichkeit habe, wenn man dem Vertheidiger gestatte, von Anfang der Un tersuchung an der Verhandlung beizuwohnen. Es ist das ein Ge danke, der schon in der Deputation in Anregung gekommen ist, von dem man aber wieder absah, und zwar lediglich darum, weil man es bei derjetzigenGerichtsverfassung füreine zu großeWeit- läusigkeit und mitzu großer Kostenhäufung verbunden betrachtete, ja sogar in Bezug auf die Personen, welche dabei zu concurriren hätten, ihn für nicht wohl ausführbar hielt. Ich erwähne dies nur, um nachzuweisen, daß man auch in Bezug auf die Oeffent- lichkeit nicht von einem so bestimmten Begriffe sprechen könne, wie es auf den ersten Augenblick scheint. — Ich wende mich noch zu dem vom Domherrn v. Günther gestellten Antrag. Im We sentlichen hat er nicht nur sehr viel Ansprechendes, sondern ich muß sogar bekennen, daß ich unter gewissen Woraussetznngen ihm vollkommen beistimme. Denn das erkenne ich an, und ich glaube, man kann das, ohne sich unbedingt für Oeffentlichkeit und Münd lichkeit auszusprechen, das erkenne ich an, es sei sehr wünschens ¬ wert!) , das Institut- der Einzelnrichter abschaffen und es durch collegialisch besetzte Gerichte ersetzen zu können; ich glaube, es sei wünschenswert!), möglich zu machen, daß der Angeschuldigte wie der Zeuge vor dem erkennenden Richter auftrete, und von ihm gehört und gesehen werde. Denn wenn selbst dagegen Bedenken aufgestellt werden können, so glaube ich, daß diese Be denken bei einem Collegium rechtskundiger und ständiger Richter kaum einen Einfluß ausüben mögen. Ich würbe mich aber nicht für den Günthcrschen Antrag in seiner ganzen Ausdehnung aus sprechen können; ich betrachte ihn von meinem Standpunkte aus blos als ein Amendement zu dem vorliegenden Gesetzentwürfe und als eine Ergänzung des Deputationsgutachtens. Ich hege allerdings die Hoffnung, daß durch diesen Antrag vielleicht Man cher, der jetzt noch darüber schwankt, nach welcher Seite er sich wenden soll, bewogen werden könne, sich unter allerlei noch offe nen Modisicationen für das zcitherige Verfahren auszusprechen; und am Ende darf man wohl sogar die Hoffnung hegen, daß, wenn der Antrag der Deputation der zweiten Kammer auf vollkommene Mündlichkeit und Oeffentlichkeit nicht durchgehen sollte, die zweite Kammer sich dennoch vielleicht entschließen würde, zu einer so wesentlichen Verbesserung des zeitherigen Ver fahrens ihre Beistimmung zu geben; denn allerdings scheinen mir diese beiden Punkte, die ich erwähnt habe, das Rechtsprechen in erster Instanz durch collcgiale Richter und in Gegenwart und mit eigener Vernehmung des Angeschuldigten und der Zeugen, die Punkte zu sein, von welchen aus diewichtigsten und gegründetsten Borwürfe dem zeitherigen Verfahren haben gemacht werden können. Ich bekenne mich demnach als einen Freund des Gün- therschen Antrags; ich erlaube mir aber, damit den Antrag zu verbinden: daß er an die betreffende Deputation abgegeben werde, und zwar vor Entscheidung über die vorliegende Principfrage. Ich halte das für um so nöthiger, da, wenn der Antrag wirklich angenommen wer den sollte, er jedenfalls eine äußerst wesentliche Abänderung selbst in dem vorliegenden Gesetzentwürfe nöthig Macht und folglich eine anderweite reifliche Erwägung von Seiten der Deputation erfordert. Dies ist das Wenige, was ich zu Rechtfertigung mei ner Ansicht hinzuzufügen mir selbst schuldig zu sein glaubte. Ich schließe mit der Bemerkung, daß ich mich auch gegen die An nahmedurchausverwahren müßte, als ob ich hier von einer An sicht ausginge, welche dahin führen würde, eine systematische Op position gegen die zweite Kammer hervorzubringen. Ich würde mir nie das Recht schmälern lassen, auch als Mitglied dieser Kammer jedem Fortschritte bcizustimmen, komme er, woher er wolle, aus der Mitte derzwciten Kammer, oder von der Ne gierung, oder aus unserer Mitte. ' ' Präsident v. Gersdorf: Meine Herren, das ist ein Sousamendement. Es geht dahin, den Antrag des Herrn Domherrn v. Günther der Deputation, welche dieses ganzen Gegenstandes wegen besteht, noch vorder endlichen Abstimmung über das Hauptprincip vorzulegen, um ihr Gutachten darüber abz'ugebm. Zuvörderst habe ich den Antrag wegen der Unter-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder