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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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So wie aber z. B. Rücksichten auf Sittlichkeit und Politik der Oeffentlichkeit Schranken setzen dürsten, so möchte auch die Mündlichkeit nicht unbedingt aufalleVerhandlungen zu erstrecken sein; denn auch ich möchte auf keinen Fall die Gründe und Unter lagen zu Entscheidungsgründen und zu einem ersprießlichen Zn- fianzenzuge vermissen. Ohne Maßregeln der Art hier naher be zeichnen oder Vorschlägen zu wollen, beabsichtige ich hiermit nur anzudeuten, daß zweckmäßige Beschränkungen, ohne dem Prin- cip zu nahe zu treten, wohl möglich sein dürften. Weil aber die zweckentsprechendste Modalität oder Anwendung des Prkncips, das ich, ebenso wie im Jahre 1837, noch immer für das heilbrin gendste und richtige erkenne, nicht so fort zuverlässig aufzufinden möglich sein dürfte, und die großen Mängel und Uebelstände, welche die unbedingte Annahme desselben überall mehr oder weniger mit sich gebracht, unverkennbar sind, und weil ich der Ueberzeugung lebe, daß ein Criminalverfahren, welches zu sehr von dem bisherigen abweicht, sorgfältig vorbereitet werden und eine Uebergangsperiode haben müsse, um nicht als ein Sprung zu erscheinen, Sprünge aber im Privat-, wie im öf fentlichen Leben Nur allzu leicht nachtheilige Zuckungen hervorbrin gen, so würde ich mich nicht entschließen können, sofort dem vorzeitigen Uebergange zu einem auf Mündlichkeit und Oeffent lichkeit basirten Criminalverfahren meine Zustimmung zu geben- Jch hege vielmehr den Wunsch, „daß es der hohen Staatsitzgie rung gefallen wolle, die Berathung des vorliegenden Gesetzent wurfs als solchen vorläufig auf sich beruhen zu lassen, jedoch den wesentlichen Inhalt mittelst Verordnung unter ständischer Zu stimmung einstweilen zur Ausführung zu bringen, demnächst aber auf durchgreifende Maßregeln der Verbesserung der Crimi- nalgerichte erster Instanz Bedacht zu nehmen, und einen darauf bezüglichen Plan der jetzigen, einen andern auf Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Anklage basirten Gesetzentwurf aber der näch sten Ständeversammlung vorzulegen." Ich habe absichtlich ge sagt, daß ich blos diesen Wunsch hege, und enthalte mich, einen bestimmten Antrag darauf zu stellen, weil der geehrte Redner vor mir einen solchen gestellt hat, dem ich keineswegs entgegentreten wollte. Er hat nämlich beantragt, daß der Günthersche Antrag, welcher in einem wesentlichen Theile mit meinem Wunsche zu sammenzutreffen scheint, der Deputation zur Berathung vorge legtwerde, und ich erlaube mir blos hinzuzufügen, daß es mir angenehm wäre, wenn der eben von mir bezeichnete Wunsch zu gleicher Zeit der Erwägung der Deputation mit überwiesen würde. Präsident v. Gcrsdorf: Der geehrte Sprecher hat einen Antrag nicht gestellt; ich würde daher eine Unterstützungsfrage daraus nicht zu richten haben. Kommt der Gegenstand in der angezeigten Weise an die Deputation, so ist dieser nicht fremd, was der geehrteSprecher geäußert hat, und sie wird ihr Gutach ten darauf richten können. Decan Kutscha nk: Wenn ich es, Hochverehrte, zum ersten Male wage, in dieser erhabenen Versammlung mein Wort vernehmen zu lassen, so ist zunächst meine Bitte die, daß Sie mich, den noch mit der Haltung dieser hohen Institution, I. 5. den selbst noch mit der Terminologie dieser Kammer Unbe kannten, mit nachsichtigem Wohlwollen beurtheilen mögen. Wenn ich meinen kurzen Vortrag anfange, .so muß ich zugleich die Bemerkung voranschicken, daß ich mich auf dem Felde der Jurisprudenz nicht ins Fechten einlassen kann; ich würde vor jedem dieser erhabenen Mitglieder in dieser Beziehung sogleich meine Waffen strecken müssen; doch im Gefühle der Pflicht, die mir der Eid als Mitgliede dieser erhabenen Versammlung auf legt, und im Bewußtsein meines Standpunktes, auf welchem ich in kirchlicher und politischer Beziehung stehe, fühle ich mich aufgefordert, auch meine Ueberzeugung über die wichtige Frage, ob das bis jetzt gangbare inquisitorische Criminalgericht beibe halten, oder ob ein neues mündlich öffentliches eingeführt wer den solle, auszusprechen. Wohl habe ich mich gehörig unter sucht, um wahr zu sein, wahr vor Gott und wahr vor meinem Gewissen, denn dieses ist die erste Bedingung, aus welcher ein wahres, in der Ueberzeugung gegründetes Urtheil und eine wahre Aussage geleistet werden kann. Doch da es dazu ferner nöthig ist, in seiner Subjektivität auch die Objecte und Prämissen, welche man im Urtheile verbinden oder trennen will, deutlich einzusehen, habe ich mich nach den Kräften, .die mir innen sind, bemüht, die Wahrheit zu erkennen. Ich habe den Entwurf mit Aufmerksamkeit gelesen, ich habe die Motive nach meinen Er- kenntnißkräften geprüft, und mir dann die Frage aufgestellt, ob denn auch in meinem Innern ein solches, wie es da gedruckt steht, im Einklang geschrieben steht. Drei und vierzig Jahre bin ich im öffentlichen Volksleben und habe vermöge meines Standpunktes, den die Vorsehung und meine Selbstbestimmung mir angewiesen, mich bemüht, auch darin alle Kräfte anzuwen- den, um aus dem Volksleben und der Volksfltte in meiner Seele deutliche Erkenntm'ß hervorzubringen. Ich habe mir schon da mals, nachdem ich den Entwurf und diese Motive gehörig ge prüft hatte, die Ueberzeugung gebildet, ich könne nur für Bei behaltung des inquisitorischen Criminalverfahrens stimmen. Wohl habe ich später so manche Einwürfe dagegen zur Erkennt- niß gebracht, habe auch mit Aufmerksamkeit gelesen, was in der zweiten Kammer die Deputation ausgesprochen, und habe wohl anerkannt, daß da sehr viel Stoff noch zur weiteren Prüfung für eine juridische Erkenntm'ß vorhehalten bleibt; doch habe ich mit den Kriterien meiner theoretischen Vernunft nach mei nen Kräften geschieden und verbunden, aber die Ueberzeugung behalten, ich inüffe bei meinem schon gefaßten Urtheile stehen bleiben. Es kann wohl sein, daß mich bei diesem festen Stehen bleiben, bei meinem Urtheile eine kleine Menschlichkeit beschlichen hat; ich kann nicht leugnen, daß ich für meinen König und die Regierung des Landes ein eingreifendes Vvrurtheil, aber begrün det auf Khatsachen, in meiner Seele habe. Auch kann wohl das Vvrurtheil eingewirkt haben, daß ich im Allgemeinen dagegen bin, umzustürzen, ehe man noch etwas Besseres aufzustellen vermag. Bei alle dem habe ich namentlich die beiden Begriffe: Oeffentlichkeit nnd Mündlichkeit zum Gegenstände meiner be sonder» Betrachtung genommen. An und für sich liegt weder in dem einen, noch in dem andern Worte, man mag es desini- 2
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