Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-aß durch das persönliche Erscheinen der in Untersuchung befan genen Personen vor dem erkennenden Richter die Unbefangenheit desselben nicht selten gestört wird, und ich erlaube mir, mich in dieser Beziehung auf die in den Motiven des Gesetzentwurfes Bl- 89 zu findenden Bemerkungen zu beziehen. Mein auch von diesem Men abgesehen, bietet das protokollarische Verfah ren zwei Vortheile dar, die bei der wahren Mündlichkeit.des Cri- minalprocesses nicht zu erreichen sind; es sind die vom Herrn Bürgermeister Ritterstadt schon genannten, die Entscheidungs gründe und die zweite Instanz. Auch hier muß ich mich auf das beziehen, was Herr Bürgermeister Ritterstadt in Bezug auf den ersten Punkt gesagt hat; es ist gewiß, daß die Entscheidungs gründe, insofern sie nicht auf protokollarische Niederschriften ge gründet sind, stets einer gehörig festen Begründung ermangeln werden, und Niemand wird mit Bestimmtheit behaupten können, daß sich die Sache wirklich so, wie in den Entscheidungsgründen angegeben ist, verhalten habe. Die zweite Instanz ist in un- serm Criminalprocesse von solcher Wichtigkeit, daß auch die De putation der zweiten Kammer und die geehrten Mitglieder, welche sich in der unsrigen für die Ansicht dieser Deputation aus gesprochen haben, sie nicht aufgeben wollen. Allein ich bekenne, es hat mir noch keiner der geehrten Sprecher recht klar gemacht, auf welche Weise man dahin gelangen, soll, dem Richter der zweiten Instanz dieselbe persönliche Anschauung zu gewähren, welche dem Richter erster Instanz gestattet ist. Mir scheint viel mehr bei dem wirklich mündlichen Verfahren der Vortheil der zweiten Instanz durchaus nicht zu erreichen. — Der zweite Vor wurf, der dem Gesetzentwurf gemacht wird, ist der Mangel der Oeffentlichkeit. Ich bin kein unbedingter Feind der Oeffcnt- lichkeit bei dem Criminalprocesse, und habe mir erlaubt, in dem dem Berichte beigelegten Separatvotum selbst einen Vorschlag zu thun, der eine angemessene Art der Oeffentlichkeit einführen soll, indem ich beantragt habe, statt der Gerichtsbeisitzer, die nach dem Gesetzentwürfe zuzuziehen sind, ganz unabhängige Männer aus der Mitte der Staatsbürger zu wählen, die das Recht ha ben, jeder Criminalgerichtssitzung beizuwohnen, und dieses Amt als ein communliches Ehrenamt verwalten. Ich wollte das In teresse solcher Personen an den Gerichtsverhandlungen erwecken und diesen Verhandlungen eine würdigere Formgeben; ich glaube auch, daß sich in allen Gerichtsbezirken des Landes Männer ge nug finden werden, die im Interesse der Rechtspflege ein solches Amt unentgeltlich übernehmen. Allein für unbedingte Oeffent- lichkeit ohne alle Beschränkung könnte ich mich nie aussprechen. Wenn ich frage, in welchem Interesse diese Oeffentlichkeit statt finden soll, und man will entgegnen, im Interesse der Angeklag ten, so möchte ich behaupten, daß, wenn man den Angeklagten freistellen wollte, ob sie sich in öffentlicher Audienz vernehmen lassen wollen oder nicht, die bei weitem größere Mehrheit die Un tersuchung vor dem Criminalgericht allein vorziehen wird, und es sind mir selbst nicht selten Beispiele vorgekommen, auch sonst bekannt worden, wo die schwerer Verbrechen bezüchtigten In- culpaten während der Vernehmung den Richter baten, die Ge richtsbeisitzer zu entlassen, und dann vor ihm allein Geständnisse ablegten, die lange Freiheitsstrafen und selbst Todesstrafe nach sich zogen. Verlangt man die Oeffentlichkeit im Interesse des Volks, um ihm die Ueberzeugung von dem Schutz gegen Rechts verletzungen zu gewähren, so muß ich freilich befürchten, daß, so bald das Interesse der Neuheit vorüber ist, wohl nur wenige Personen sich veranlaßt fühlen werden, den Verhandlungen über die sein besonderes Interesse anregenden Verbrechen beizuwohnen, und es würde nur dann die große Menge herbeigezogen werden, wenn, um einen gemeinen, aber bezeichnenden Ausdruck zu gebrau chen , ein Scandal zu erwarten wäre. Wenn man sich darauf bezieht, daß das Rechtsgefühl im Volke durch die öffentlichen Verhandlungen geweckt werden soll, so kann ich die Erreichung dieses Endzwecks vielleicht bei einem kleinen Theile der Zuhörer zugeben; ich zweifle aber, daß dieses bei solchen Zuhörern der Fall sein wird, die nach der Aeußerung des Herrn v. Crusius bei der gleichen Gelegenheiten in Amerika die Tribunen füllen. Und wenn man in den französischen Gerichtszeitungen liest, mit wel cher unglaublichen Frechheit bei den dortigenfGerr'chtsverhand- lungen viele Inculpaten den Gesetzen und Richtern öffentlich Hohn sprechen, so kann man schwerlich annehmen, daß solche Vorfälle die Achtung vor der R echtspflege bei dem Volke erhöhen. Eben so wenig wird die öffentliche Erörterung mancher Verbrechen der Moralität förderlich sein, wenn, um nur ein Beispiel zu geben, welches in den französischen Gerichtshöfen nicht selten vorkommt, bei der Untersuchung eines bewirkten Abortus das Verfahren da bei genau beschrieben wird und die dazu gebrauchten Instrumente auf der Gerichtstafel öffentlich ausliegen. Ich glaube nichts weiter hinzusetzen zu dürfen, um den höchst ungünstigen Einfluß solcher Verhandlungen auf die Sittlichkeit darzulegen. Drittens wird dem Gesetzentwurf zum Vorwurf gemacht, daß die Jnquisi- tionsmaxime beibehalten und nicht statt ihrer das Anklageverfäh- ren eingeführt worden ist. Das Wort Inquisition hat allerdings mancherlei schauervolle Erinnerungen an die spanische Inquisition mit ihren Folterwerkzeugen und Brandfackeln erregt; allein die Sache gestaltet sich bei uns so schlimm nicht, und es würden der gleichen Schauder vermieden werden, wenn man das Wort In quisitionsmaxime vertauschen wollte mit der Benennung Maxime der Untersuchung von Amtswegen. Es will jedoch die Deputa tion der zweiten Kammer die Untersuchung von Amtswegen kei neswegs abschaffen, denn es soll die Untersuchung immerfort ex okkcio eingeleiret und nur dem Staatsanwalt überlassen werden, auf Fortsetzung der Untersuchung anzutragen und dabei die Rolle des Anklägers zu übernehmen. Die Deputation bezieht sich vor züglich darauf, daß es ein unnatürliches Verhältniß sei, wenn der Richter im Criminalproceß zugleich Ankläger, Vertheidiger und Urthelssprecher sein solle; allein ich bekenne, daß ich mich nicht der Ansicht anschließen kann, wornach man im Criminal proceß zwei Parteien einander gegenüberstellt,; den Richter auf der einen Seite und auf der andern den Angeschuldigten, und da durch die Form des Civilprocesses auf dem.Criminalproceß überträgt. Im Civilproccß hat der Richter eine ganz andere Qualität, er steht zwischen den Parteien und muß sich deren Anträgen fügen, er muß bei Formfehlern derselben seine An-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder