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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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sicht des materiellen Rechtes aufgeben und das formelle Recht verwalten lassen. Ganz anders gestaltet sich Has Verhältniß des Richters im Criminalproceß. Er steht hier auf einem sichern Standpunkte; seine einzige Pflicht ist, die. Wahrheit zu erforschen und alle gesetzliche Mittel anzuwenden, die ihm dazu nöthig scheinen; er ist ebensowohl Vertheidiger des Angeschuldigten, als des in seinem Rechte Verletzten und hat des Einen wie des Andern Interesse zu vertreten, und ich glaube nicht, daß es von Nutzen für die Rechtspflege sein könnte, seine freie Thätigkeit durch das Institut der Staatsanwaltschaft zu be schranken und ihn zu nöthigen, dieselbe nur nach dem Antrag des Staatsanwaltes zu modisiciren. Soll z. B., wenn das ganze richterliche Collegium überzeugt ist, daß bei einem vorliegenden Verbrechen ein wirklicher Mordversuch zu Grunde liegt, und der Staatsanwalt vielleicht aus. Ungeschicklichkeit oder aus andern Rücksichten nicht den Antrag auf Untersuchung des Mordversuchs stellt, sondern nur auf Bestrafung von Tätlichkeiten antragt, das Richtercollegium gebunden werden, seine Ueberzeugung auf zugeben? Ich kann auf keine Weise dieses als einen Vortheil des Instituts der Staatsanwaltschaft anerkennen. Führt man aber an, daß der Staatsanwalt von dem Einflüsse der Regierung un abhängig sei und seine Concmrenz deshalb eine größere Sicher heit gegen Rechtsverletzungen gewahre, so scheint mir dieses sehr zweifelhaft, da er als Staatsbeamter wohl im gleichen Verhält nisse mit den Richtern steht. Um endlich noch den Antrag des geehrten Domherrn Günther zu berühren, jetzt mit Aussetzung der Debatte über das Princip des Gesetzentwurfs die hohe Staats regierung zu ersuchen, einen Gesetzentwurf wegen einer neuen Gerichtsverfassung vorzulegen, so bedauere ich, demselben nicht beitreten zu können. Meiner Ansicht nach muß die Gerichtsver fassung nach den Vorschriften über das Verfahren eingerichtet, nicht aber das Verfahren nach der Gerichtsverfassung gemodelt werden und daher die Feststellung der Grundsätze über das Ver fahren vorausgehen. Secretair v. Biedermann: Fürchten Sie nicht, meine Herren, eine lange Rede von mir zu hören. Nach alledem, was über den vorliegenden Gegenstand geschrieben und gestern und heute gesprochen worden ist, noch etwas Neues und Lehrreiches vorzubringen, dazu halte ich mich keineswegs für befähigt. Ich habe nur das Wort ergriffen, um zu erklären, zu welcher Farbe ich mich bekenne, weil ich nicht weiß, ob das einfache Ja oder Nein, welches ich, je nachdem die Frage gestellt werden wird, auszusprechen haben werde, genügen wird, um das klar zu machen, was meine Wünsche sind, und zweitens, um zu zei gen , daß ich nicht zu stimmen beabsichtige, ohne über das mir klar zu sein, was ich will. Meine Wünsche sind enthalten in dem Anträge der Deputation der zweiten Kammer. Was nun aber die Frage anlangt, wie ich diese Anträge verstehe, so er laube ich mir nur wenige Worte darüber zu sagen. Mündlich keit erstlich ist beantragt. Ich halte das Wort nicht für gut ge wählt; es ist indessen beliebt worden, und man weiß nun, was darunter verstanden wird. Ich wenigstens verstehe darunter blos eine solche Einrichtung, wo der Richter, welcher zu erken nen hat, der Verhandlung beiwohnt und selbst anzuhörcn hat, was bei der Untersuchung vorgeht. Warum man durchaus glaubt, daß eine Niederschrift über das Geschehene ausgeschlos sen sei, sie möge im Protokoll sein oder stenographisch, kann ich nicht absehen. Man wähle Stenographen hierzu, so wird es kein Bedenken haben, sie werden ein treues Bild der Ver handlung wiedergcben; oder will man Protokolle, so raume man der Verhandlung etwas mehr Zeit ein. Hat man aber das, so kann es keine Schwierigkeiten haben, das Urtheil mit Entschei dungsgründen zu belegen. Kann man die Entscheidungs gründe in dem Augenblicke, wo das Urtheil gefällt wird, we gen Kürze der Zeit nicht geben, so kann man ja einige Tage Zeit gewähren; das scheint gar nichts zu schaden, und die Be hörde, welche das Urtheil in zweiter Instanz zu fallen hat, wird, wenn sie protokollarische oder stenographische Niederschrif ten erhält, nicht schlimmer daran sein, als jetzt unsere Behör den, die in erster Instanz entscheiden. Unter Oeffentlichkeit verstehe auch ich im Wesentlichen nur das, was gestern schon von einigen geehrten Rednern so bezeichnet worden ist, nämlich daß der Angeschuldigte und der Defensor bei der ganzen Ver handlung zugegen sein dürfen und Anträge in Bezug aufdie Mo dalität des Verfahrens zu stellen berechtigt sind. Ob noch Tri bunen für Zuschauer da sind yder nicht, scheint mir .von weni ger Werth, und wenn man heute gehört hqt, daß Verhandlun gen vorkommen könnten, welche sich für öffentliche Untersuchung nicht eignen, so hat man schon in andern Staaten der Regie rung das Recht eingeräumt, auch Sitzungen im Geheimen statt- sinden zu lassen. Was die Staatsanwaltschaft anlangt, so ist gestern geäußert worden, daß man es nicht darauf ankommen lassen könne, ob Klage erhoben werde, sondern es müsse der Staat dafür sorgen, daß über jedes Verbrechen Untersuchung geführt werde. Ich erkenne nun aber in der Staatsanwalt schaft nichts weiter, als die Theilung des jetzigen Ofsicii des Richters. Der Staatsanwalt hat zu bestimmen, es werde Un tersuchung geführt, und der Richter soll'sie führen. Das hat gewiß sein Gutes; denn, meine Herren, wenn Jemand eine Untersuchung beginnt, so fügt er dem Angeschuldkgten ein Uebel zu, und er kommt in Verantwortung und Vertretung, wenn er es ohne hinreichenden Grund gethan hat; dafür haben wir ja z. B. die Sachsenbuße. Es muß also der geheime Wunsch des Richters immer vorhanden sein, daß er nicht dastehe, als Einer, der unvorsichtigerweise eine Untersuchung begonnen hat; ob das aber nicht Einfluß auf sein Verfahren hat, selbst ohne daß er sich dessen bewußt ist, lasse ich dahin gestellt. Uebrigens werde ich für den Antrag des Herrn Ordinarius v. Günther stimmen, weil er einer künftigen Abstimmung über das Princip nicht ent gegentritt. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun den Graf Ein siedel fragen, ob derselbe jetzt das Wort nehmen wolle. Graf Einsiedel: Auch ich erlaube mir, nur in drei Wor ten meine selbstständige, nicht mitlaufende Meinung abzugeben. Ich habe für den Antrag des Domherrn 0. Günther gestimmt, und kann nicht anders, als denselben aus allen Kräften unter-
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