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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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von Kindern das Schulgeld nicht zu entrichten vermag, würde sich bewogen finden, eine Ehe nicht einzugehen. Was ein an derer Abgeordneter wegen des Brennholzes angeführt hat, daß man dieses ebenfalls als Grund angeben könne, weshalb eine Ausweisung erfolgen sollte, so ist der Fall ganz verschieden; denn einzelne Personen, welche kinderlos sind, bedürfen mit ge ringem Unterschied eben so viel Brennholz, wie ein Water von mehren Kindern, der in die Nothwendigkeit versetzt ist, 6 bis8 Groschen wöchentlich Schulgeld zu bezahlen. Eben so wenig wird man den Fall, wo ein Armer deswegen ausgewiesen wird, weil er die Kurkosten nicht bezahlen kann, für das Deputations gutachten gelten lassen; denn der Fall, wo Einer in Folge einer schweren Leibesbeschädigung, oder einer schweren Krankheit in das Hospital gebracht wird, ist zwar ein Unglück, und es ist al lerdings hart, daß ein solcher Unglücksfall die Ausweisung be gründen soll, aber es läßt sich nicht ändern. Hingegen das eheliche Leben bei zahlreicher Familie einem Unglück gleich zu stellen, und wegen unterlassener Entrichtung des Schulgeldes die Ausweisung zu verlangen, kann ich nicht angemessen finden. König!. Commifsar v. Miet er sh ei m: Es läßt sich auch in theoretischer Hinsicht sehr viel zur Rechtfertigung des Ent wurfs anführen. Ich will aber die geehrte Kammer nicht da mit behelligen, sondern einige praktische Folgen des Deputations gutachtens herausheben, welche bisher noch nicht beleuchtet wor den zu sein scheinen. Ich muß aber vorausschicken, daß, wenn die Bestimmung in dem Geiste ausgeführt würde, in welchem sie von dem ehrenwerthen Abg. Scholze beantragt worden ist, man sich wohl damit befreunden könne. Er geht davon aus, es solle blos diese Bestimmung ein Sporn sein, den Lässigen zur Arbeit und Anstrengung und zum Verdienst anzuhalten, und er setzt hinzu, er zweifle nicht daran, daß wenn Einer, der ein redlicher Arbeiter sei, das Schulgeld nicht aufbringen könne, die Gemeinde ihn keineswegs ausweisen würde. Wenn die Sache so ausgeführt würde, so wäre kein Bedenken; darauf ist aber nicht zu rechnen, am wenigsten in den Städten, wo man nicht verlangen kann, daß die an der Spitze der Verwal tung stehenden Behörden mit der Persönlichkeit der in Frage kommenden Personen so genau bekannt seien. Es muß da nach dem Grundsätze gegangen werden, und nicht nach den Personen. Auch auf die Erfahrung ist sich nicht zu beziehen. Man hat auch bisher nicht dafür gehalten, daß der freie Schul unterricht unter die Kategorie des öffentlichen Almosens zu rechnen sei. Darunter versteht der Sprachgebrauch etwas an deres, und es haben die Behörden mehrfach entschieden, daß der freie Schulunterricht nicht dahin gehöre. Winde aber der Grundsatz, wie ihn die Deputation aufstellt, ausgeführt und, wie vorauszusehen ist, streng ausgeführt, so möchten erhebliche Nachtheile entstehen, die ich kürzlich hervorheben will. Ein mal liegt es in der Natur der Sache, daß dadurch der Ge- sammtaufwand, den das Land zur Armenversorgung beizutra gen hat, außerordentlich erhoben wird. Nährt sich Jemand an einem Orte redlich, hat aber fünf bis sechs Kinder, und kann für eines derselben das Schulgeld nicht aufbringen, was geschieht? Er wird ausgewr'esen, an einen Ort verwiesen, wo der Erwerb ihm abgeht. Da muß nun die Commun nicht nur das Schulgeld für alle Kinder bezahlen, sondern auch noch Vater, Mutter, Kinder mehr oder weniger ernähren. Es wird also für die Gemeinde, wohin diese Person gewiesen wird, ein sehr erhöhet« Aufwand zur Armenversorgung entstehen. Ferner muß ich aufmerksam machen, daß in Städten, nament lich in den größer» Städten des Landes die Zahl derjenigen, welche in den Armenschulen unterrichtet werden, außerordent lich groß ist. Ich weiß es nicht aus dem Kopfe, ich bin aber überzeugt, daß hier tausend bis zwölfhundert Kinder freien Un terricht erhalten. Unter diesen sind vielleicht mehr als ein Drit tel, deren Eltern keine Heimathsrechte in der Stadt haben. Was soll entstehen, wenn auf einmal eine große Anzahl Fami lien mit drei- bis vierhundert Kindern ausgewiesen werden sol len ? Ferner ist ein Umstand zu erwähnen, der im Interesse der Landgemeinden berücksichtigungswerth erscheint. Das Schulgesetz verordnet, daß das Schulgeld nicht gleich sein soll, sondern es sollen Cataster an jedem Orte errichtet und die Bci- tragspflichtigkeit nach den Vermögensverhältnisscn abgestuft werden. Diese Bestimmung des Schulgesetzes ist fast nirgends zur Ausführung gekommen. Es haben die Gemeinden großen Widerwillen dagegen gezeigt, ein nach den Vermögensverhält nissen zu bestimmendes Schulgeld einzuführen. Die Behör den haben den Grundsatz angenommen, sich von Amtswegen nicht einzumischen, sondern den Gemeinden darin freien Lauf zu lassen. Weil aber das Gesetz obige Bestimmung ausdrück lich vorschreibt, so sind, wenn Häusler und Hausgenossen darauf antrugen, daß das Gesetz vollzogen werde, die Behör den genöthigt gewesen, die Anordnung zu erlassen, daß das Schulgeld nach den Vermögensverhältnissen verschieden einge richtet werde. Wenn diese Bestimmung, wie sie hier vorge schlagen ist, angenommen wüd, so würde nichts näher liegen, als daß die Häusler und Hausgenossen, überhaupt die ärmere Classe sagt: „Ja, Schulgeld wollen wir entrichten, aber nicht so viel wie die Hüfner. Wenn diese einen Groschen geben, können wir nur einen Dreier geben." Dann würde freilich die Ausweisung selten eintreten, aber für die Gemeinden wäre es wohl unerwünscht. Es ist endlich von dein Abgeordneten aus Dresden darauf hingewiesen worden, daß Disparität zwi schen den Kurkosten und dem Schulgelde einträte. Da muß ich bemerken, daß die Behörden nicht der Meinung gewesen sind, daß derjenige, welcher eine vorübergehende freie Kur in' Anspruch nimmt, als Almosenpercipient angesehen würde. Man hat, wenn ein polizeilicher Grund hierzu stattfand, für nülhig erachtet, eine solche Kur eintreten zu lassen, ohne jenen Begriff darauf auszudchnen, und ist es auch in einigen Fällen geschehen, so ist es doch nicht in allen Fällen geschehen. Ich möchte noch auf einen Grund aufmerksam machen. Wenn man nämlich den freien Unterricht unter die Kategorie der allgemei nen öffentlichen Wohlchatigkeit stellt, so sind alle diejenigen, welche ihre Kinder frei unterrichten lassen, Almosenpercipien- ten, verlieren in den Städten alle Ehrenbürgerrechte und in
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