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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mannschaftlichen Verordnung durch einen hierzu beauftragten Gensdarmen sämmtliche vorräthige deutsche Spielkarten, welche sie aus den concessionirten Spielkartenfabriken, Böhmens, Ba ders, Limmermanns und Fischers zu Dresden an einhundert und etliche siebenzig Spielen erkauft, angeblich zum Gebrauche rn der wider die genannten Kartenfabrikanten wegen falscher Stempelung vor dem Stadtgerichte zu Dresden anhängigen Untersuchung, unter der von dem betreffenden Gensdarmen er- theilten Versicherung ihrer Zurückstellung, weggenommen, jedoch nicht zfirückgegeben, weshalb sie sich zuerst an ihre competente Obrigkeit, das Justizamt Radeberg, sodann aber im Monat Juni 1835 an das hohe Finanzministerium mit der Anfrage nach ihrem Eigenthum, den Karten, endlich aber, da sie hierauf antwortlos geblieben, an das hohe Gefammtministerium im Fe bruar 1837 mit dem Ersuchen um Verfügung an das Stadtge richt zu Dresden, Behufs der Remission ihrer Karten oder Ent schädigungsleistung, gewendet hätten. Hierauf sei ihnen, fahren die Petenten fort, durch das Justizamt Radeberg ein Schreiben des Stadtgerichts zu Dres den nebst einer Verordnung des hohen Finanzministeriums mit- getheilt worden, Inhalts welchen Schreibens sie beschieden wor den wären, daß die von ihnen reclamirten Karten durchgehends als falsch befunden, nicht hätten remittirt werden können, indem nach zwei Anbefohlnissen vom 16. Juli 1835 und 24. Juni 1836 alle mit dem falschen Stempel bedruckten Ooenr As und Schellen Sieben zurückbehalten und vernichtet, sämmtliche übrige Blätter aber den Eigenthümern, nachdem dieselben zu vörderst andere Ooeur As und Schellen Sieben unter Erlegung der Stempelabgabe eingereicht haben würden, nebst diesen mit dem ächten Werthstempel zu bedruckenden Blättern zurückgege ben werden sollten, wobei ihnen zugleich bemerklich gemacht wor den sei, daß die Länge der Zeit ihre beim Stadtgerichte zu Dres den verwahrten Karten mehr oder minder unscheinbar gemacht habe. Ueber dieses Verfahren beklagen sich Jmpetranten haupt sächlich deswegen, weil sich unter ihren Karten viele Spiele be fanden , welche sie aus Böhmens dahier concessionirter Fabrik entnommen hätten, auf den, wie sie erfahren, im Laufe der Un tersuchung nichts gebracht, der vielmehr nach geleistetem Eide fteigesprochen worden sei. Er, der unterzeichnete Gärtner, will qm 17. Februar 1834 gegen drei Dutzend Spielkarten aus Böh mens Fabrik erholt und selbst gesehen haben, wie Böhme eine Frau zum Stempelnlaffen der Karten beauftragt habe, und der hierauf gebrachte Stempel sei ganz mit dem Probestempel con- form gewesen. Daraus folgern Jmpetranten, daß ihnen we nigstens diese Karten zurückzugeben gewesen, beklagen sich über den Verzug der Bekanntmachung der Anbefohlniffe vom 14. Juni und 16. Juli 1835 und stellen vor, daß es eine reine Un möglichkeit sei, andere, den übrigen Blättern eines jeden ihnen weggenommenen Spiels ganz conforme Schellen Sieben an schaffen und einsenden zu können, theils, weil sie nicht mehr die Beschaffenheitder aufder Rückseite der Karten befindlichen Farbe zu wissen vermöchten, theils, weil die Kartenfabrikanten nicht im Stande seien, ihnen solche Sieben zu fertigen, behaupten fer ner, daß nicht ihnen, sondern den Kartenfabrikanten die Erle gung des Werthsstempels anzusinnen gewesen, da diese die Be trüger seien, sie aber, die Petenten, ihre Karten aus concessio nirten Kartenfabriken erkauft, beschweren sich weiter darüber, daß ihre bei dem Stadtgerichte zu Dresden liegenden Karten unscheinbar geworden und bitten endlich: die Kammern möchten bei der hohen Staatsregierung dafür, daß dieselbe ihnen zu ihrem vollen Eigenthume nebst Restitui- rung der aufgelaufenen Kosten baldigst und sicher verhelfen möge, Verwendung eintreten lassen. Dies ist die zweite Beschwerde, welche die Antragsteller desselben Gegenstandes halber bei den Kammern einbringen. Die erste ging bei der vorigen Ständeversammlung am 14. Ju ni 1837 ein, und der darüber von der vierten Deputation der zweiten Kammer erstattete, die Reclamanten abfällig be- scheidende Bericht wurde am 25. October 1837 von der Kam mer genehmigt. Dasselbe Ergebniß stellte sich in der ersten Kammer heraus. Formell findet sich gegen die vorliegende Reklamation allerdings in dem Punkte ein Bedenken vor, daß die Consorten, welche angeblich derselben sich anschlossen, nicht genannt sind, auch nicht beigebracht ist, daß der Unterzeichner derselben, Carl Gottfried Gärtner, zu Anbringung der Beschwerde im Namen der Uebrigen Auftrag gehabt habe. Indessen konnte die Deputation auf diesen Umstand ein durchgreifendes Gewicht nicht legen, weil wenigstens der Beschwerdeführer Carl Gottfried Gärtner ein Anrecht, gehört zu werden, um so mehr haben dürste, je mehr die übrigen, auf den Grund der §. 118 der provisorischen Landtagsordnung, wider die gegen wärtige Beschwerde zu erheben, möglichen Ausstellungen durch den Inhalt des über die erste Beschwerde erstatteten Berichtes gehoben sind. Und was eben den Punkt anlangt, daß bereits dieselbe Beschwerde eine Abweisung erlitten, so mochte die Deputation denselben zur Unterlage sofortiger Abweisung schon deswegen nicht benutzen, weil einer solchen Procedur der einmal angenommene Grundsatz, daß ein Landtag nicht die Fortsetzung des vorhergehenden ist, widerstreiten würde. Aus Allem diesen glaubte die Deputation verpflichtet zu sein, auch in das Materielle des Antrages einzugehen. Allein deshalb kann das Erforderniß dieser Erörterung kein anderes, als das der frühem Beschwerde sein. Die Sachlage hat sich seit dieser Zeit nicht nur nicht ge ändert, sondern die Reclamanten wiederholten sogar, nur un ter Wegfall ihrer frühern, wegen Justizverweigerung gegen das Stadtgericht zu Dresden gerichteten Querel, wörtlich den Inhalt ihrer ersten Beschwerde. Dieselbe wurde früher abge wiesen, theils weil auf falsch gestempelte Karten dieselben Strafbestimmungen anwendbar seien, welche im Stempel mandate vom 11. Januar 1819 auf ungestempelte Karten zu beziehen, theils weil dem Staate nicht die Verbindlichkeit auf gebürdet werden könne, für die Betrügereien der Concessions- inhaber einzustehen, vielmehr dem Betrogenen, wenn der Gegenstand des Betrugs confiscirt würde, der Regreß wider den Betrüger zuftehe- Auch die gegenwärtige Deputation hat unter diesem doppelten Gesichtspunkte die vorliegende Beschwerde betrachtet, und findet zu Motivirung ihres am Ende zu lesenden Gut achtens nur noch Folgendes anzuführen für nöthig. Es ist Rechtens, daß ein Act, der nicht rite, das ist, nach gesetz licher Vorschrift ausgeführt ist, derselben Beurtheilung unter liegt, als wenn seine Ausführung ganz und gar unterblieben wäre. Sind Karten nicht aus recht- und gesetzmäßige Weise ge stempelt, so sind sie offenbar nach demselben Maßstabe zu be- urtheilen, als wenn sie gar nicht gestempelt wären. Daher möchte schon aus diesem Grunde die Bestimmung des Mandats vom 11. Januar 1819, §. 60, wo die Cvnfis-
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