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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ob auch die zweite Kammer in dieser Maße abstimmen will? Ich frage also die Kammer: ob sie durch Namensaufruf hier abitiwmen will? — Mit großer Mehrheit verneint man diese Frage. — Präsident 0. Haase: Ich würde nunmehr auf das De putationsgutachten selbst übergehen. Will die Kammer dem Deputationsgutachten beipflichten, welches dahin geht, dem Beschlüsse der ersten Kammer nicht beizutreten, sondern die Pe tition auf sich beruhen zu lassen? — Wird mit 61 gegen 4 Stimmen bejaht.— Präsident 0. Haase: Wir können nunmehr zum zwei ten Gegenstände der Tagesordnung übergehen, nämlich zum anderweiten mündlichen Vortrage in Bezug auf das allerhöchste Decret, die Erläuterungen zum Criminalgesetzbuch betreffend. Ich ersuche den Herrn Referenten V. v. Mayer die sen Vortrag zu halten. (Herr Staatsminister v. Lindenau war indessen eingetreten.) Referent v. v. Mayer: Der geehrten Kammer, ist erin nerlich, daß bei verschiedenen Erläuterungen zum Criminalgesetz- buche diejenige Erläuterung, welche zu Art. 23V gegeben wor den war, von der diesseitigen Kammer nicht so angenommen wurde, wie sie vorgefchlagen worden war. Es ist dies zwar -mit einigen andern Erläuterungen auch der Fall gewesen und hat eine Verschiedenheit der Beschlüsse zwischen beiden Kam mern zur Folge gehabt; es ist jedoch, nachdem der Gegenstand zum zweiten Mal in der ersten Kammer erörtert worden, die erste Kammer sammtlichen Beschlüssen der zweiten Kammer beigetreten, mit Ausnahme der Erläuterung zu Art. 230, wo die erste Kammer bei ihxem frühem Beschlüsse stehen geblieben ist. Es hatte nämlich die hohe Staatsregierung bei Art. 230 folgende Erläuterung vorgeschlagen: „Die ,im Art 230 be stimmte Strafe für Diebstähle, welche durch nächtliches Einstei gen in Gebäude, oder dadurch ausgeführt worden sind, daß der Dieb, um zur Nachtzeit zu stehlen, sich in bewohnte Gebäude eingeschlichen hatte, oder hatte einschließen lassen, tritt nur dann ein, wenn der Dieb in Gebäude zu der Zeit der gewöhnli chen nächtlichen Ruhe eingestiegen ist, oder sich in bewohnte Gebäude eingeschlichen hatte, oder hatte einschließen lassen, um während dieser Zeit zu stehlen." Die zweite Kammer hatte diese Erläuterung nicht angenommen, sondern nach dem Vor schläge der Minorität ihrer Deputation folgende Fassung geneh migt: „Unter dem Ausdrucke Nachtzeit und nächtliche Ruhe, ist die Zeit der nächtlichen Dunkelheit zu verstehen." In Folge eines damals während der Kammersitzung gestellten Amende ments des Abgeordneten Schmidt, war diesem Beschlüsse noch das Amendement hinzugefügt worden: „und zwar von Ablauf einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang." Wie ich bereits bemerkt, hat die erste Kammer sich dafür nicht entschieden; die Majorität der Deputation der ersten Kammer hatte zwar den Beitritt empfohlen, wollte aber die Worte aus geschieden haben: „und zwar nach Ablauf einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang." Als jedoch die Sache in der ersten Kammer zur Berathung kam, so wendete sich die Diskussion so, daß der Deputationsvorschlag und zwar sowohl der der Majorität als auch der der Minorität abgewor fen und auf den Gesetzentwurf zurückgegangen wurde. Es sind in das darüber aufgenommene Protokoll die hauptsächlich sten Gründe dafür ausgenommen, und da ein schriftlicher Be richt nicht vorliegt, so werde ich mir erlauben, aus dem Proto kolle der ersten Kammer diese Gründe vorzulesen: „Für An nahme des Gesetzentwurfs sprachen sich unbedingt aus, Herr Geheimer Justizrath v. Groß, Hr. v. Crusius, Hr. Seer, Ritter- städt und Hr. Geheimer Rath v. Zedtwitz; Herr Bürgermeister Hübler, Herr Domherr v. Schilling und Hr. Amtshaüptm. v. Biedermann aber theilen zwar die Ansicht, daß es am besten sei, bei dem Gesetzentwürfe stehen zu bleiben, erklären sich aber doch, um eine Vereinigung mit dem Beschlüsse der zweiten Kammer zu erreichen, oder sich demselben wenigstens zu nähern, entweder für das Majoritäts- oder Minoritätsgutachten, und zwar im erstem Sinne Herr Bürgermeister Hübler, weil derselbe glaubt, daß dasMinoritätsgutachten zu unbestimmt sei und zugroßen Un gewißheiten über die zu treffenden Entscheidungen führen würde, Hr. V.Schilling und Hr.Amtshptm. v. Biedermann für das Gut achten der Minorität, weil es weit leichter sein werde, zu ermit teln, ob es zur Zeit eines Diebstahls finster gewesen, als genau die Zeit zu erfahren, wann er vorgefallen sei, dann, weil eine Ungleichheit darin liege, wenn man den Zeitraum, während welchem ein Diebstahl höherer Strafe unterliegen solle, eine Stunde nach Untergang der Sonne beginne, ihn aber bis Son nenaufgang andauern lasse, und endlich weil die Dunkelheit längere Zeit vor letzterwähntem Zeitpunkte aufhöre. Die von den.obengenannten Kammermitgliedern, sowie vom Herrn Staatsminifter von Könneritz für die Beibehaltung der Fas sung des Entwurfs in Erwähnung gebrachten Gründe waren in der Hauptsache folgende: Die Bestimmung, daß die erhöhte Strafbarkeit eines Diebstahls zur Zeit dernäch tlichen Ruhe rintreten solle, drücke nur dasjenige genauer aus, was man bei Berathung des betreffenden Artikels während des vorigen Land tags im Auge gehabt habe und entspreche dem Geiste des Cri- minalgesetzbuchs weit besser, als die Fassung der zweiten Kam mer, denn dieser gehe dahin, dem Ermessen des Richters einen weiten Spielraum anzuweisen, daher denn eine so bestimmte Anordnung demselben ganz widerstreite. Es könne auch wirk lich der Grad der Strafbarkeit eines qualificirten Diebstahls nur im concreten Falle beurtheilt werden, und es werde der Be schluß der zweiten Kammer dahin führen, daß ganz zufällige, die Gefährlichkeit eines Diebstahls weder vermehrende noch ver mindernde Umstände das Strafmaß bestimmten; der Begriff „nächtliche Ruhe" sei ein ziemlich bestimmter, nicht aber der der „nächtlichen Dunkelheit", da der Uebergang von der Dämme rung zur Finsterniß keine bestimmte Grenze darbiete, auch die Frage entstehen werde, ob und in wieweit der Mondschein zu berücksichtigen sei; es werde daher dieser Ausdruck zu wcitläuf- tigen Erörterungen und Ungewißheiten führen, denen auch die Bestimmung der Stunden, welche für die Nachtzeit angenom-
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