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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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bei eintretendem Todesfälle den Nachgelassenen einen Beitrag zu den Kosten des Begräbnisses zu gewähren, durch die allge meine Pensionskasse nicht erreicht wird, so sind andern Lheils die Beiträge zu solchen Begräbnißkaffxn nur unbedeutend und daher keine große Belästigung der Mitglieder. Die Pensions kassen, welche nur auf den Beiträgen der Mitglieder beruhen, gewähren den Nachgelassenen derselben nur sehr geringe Pen sionen und die Mehrzahl der Mitglieder solcher Kaffen wird ge neigt sein, dieselben aufzuheben; es hat sich dies auch in meh ren Fällen bereits ausgesprochen. Aeltere Geistliche, welche längere Zeit zu einer solchen Kasse beigesteuert haben, verlieren allerdings bei der Aufhebung, gerade diese werden aber reichlich entschädigt durch die Einrichtung der allgemeinen Predigerwit wen- und Waisenkasse. Denn da diese Kasse von allen Theil- nehmern, ohne Rücksicht auf ihr Alter, nur denselben jährlichen Beitrag von 8 Thlr. 8 G. — fordert, so erwerben dre älteren Geistlichen durch Entrichtung dieses Beitrags in wenigen Jah ren ihren Relkcten dieselbe Pension, welche die Nachgelassenen eines Geistlichen erhalten, der künftig vielleicht 30,40,50 Jahre dieselben Beiträge dahin leisten muß. Diejenigen Geist lichen dagegen, welche ihrem Lebensziel noch nicht so nahe stehen, müßten vielleicht zu einer solchen Specialkasse, wenn sie fort bestände, noch weit mehr steuern, als künftig ihre Relicten dar aus erhalten könnten. Die Aufhebung der Kaffe kann ihnen eher einen Vortheil als Nachtheil gewähren und es findet daher, nach Errichtung der allgemeinen Predigerwitwen - und Wai senkaffe, größere Geneigtheit bei solchen Geistlichen statt der gleichen Specialkassen aufzuheben. Die dritte Klasse, die Aussteuerungskassen, zu welcher die Kasse der Epho- rie Oschatz gehört, gewahrt den Nachgelassenen der Mit glieder einmal für immer eine gewisse Summe, also in der Regel weit weniger als die Pensionskassen. Man kann also die mehrsten Mitglieder derselben durch Errich tung der allgemeinen Predigerwitwen- und Waisenkasse eben falls für entschädigt ansehen. Nur ältere Geistliche, die lange in eine solche Kaffe gesteuert und keine Aussicht haben aus der allgemeinen Pensionskasse Vortheil zu ziehen, weil sie vielleicht unverehelicht sind, oder keine pensionsfähigen Kinder haben, dürften auf andere Weise zu..entschädigen sein. Eine Ent schädigung für sie würde aber leicht zu ermitteln sein, wenn man nur die Kirchenbeiträge zu Hülfe nimmt, welche transi torisch zu solchen Kaffen fortbezahlt werden sollen. Ich komme hierbei noch auf die Frage: ob das Ministerium befugt gewesen sei, die Kirchenbeiträge, welche zeither von einigen Kassen be zogen wurden, in Wegfall zu bringen. Der vorliegende Be richt zieht diese Befugniß in Zweifel, weil die Einziehung dieser Beiträge ein Eingriff in die Rechte der Kirchengemeinden sei, denen wohl nicht verwehrt werden könne, zu einem nütz lichen Zwecke Beitrage aus den Kirchenärarien zu geben, wel che sie im Falle der Jnsufficiens zu vertreten hätten. Der Fall ist hier aber ein ganz anderer als der Bericht voraussetzt; diese Beiträge sind nicht von den Kirchengemeinden bewilligt worden, sondern beruhen lediglich auf Concessionen der früheren Con- sistorien, und eine solche Concession der Obcrbehörde kann diese auch wieder zurücknehmen, unbeschadet des Rechts der Kirchen gemeinden, auf fernere Zahlung anzütragen. Endlich habe ich noch eine Bemerkung über die Annaberg-Grünstädtler Peti tion hinzuzufügen. Diese Petition stellt die Sache so vor, als wäre die Aufhebung des in den Ephorien Annaberg und Grün- städtel bestehenden Predigerwitwen - und Waisensiscus auf An ordnung des Cultusministerii erfolgt. Diesem Anführen muß ich aber widersprechen. Es liegt mir ein Vortrag der Kreis- direction zu Zwickau vom 9. Mai 1838 vor, in welchem an gezeigt wird, daß die Geistlichen dieser beiden Ephorien, mit Ausnahme eines Mitgliedes, den Beschluß gefaßt hatten, ihren Witwen- und Waisensiscus aufzulösen, und dazu um die Genehmigung der Regierung bäten. Diese Genehmigung ist ihnen nicht versagt worden. Ein gleichzeitig angebrachtes Gesuch, daß man die zahlbaren Pensionen auf die Staatskasse übernehmen möchte, wurde aber abgeschlagen. Wenn aber das Ministerum erst 7 Monate später eine Verordnung wegen Aufhebung oder Umgestaltung der Ephoral-Witwenkasse erließ, so war diese Verordnung nicht die Veranlassung zu dem weit früher gefaßten Beschlüsse der Geistlichen in den Ephorien Anna berg und Grünstädtel. Secretair v. Schröder: Die Ausstellung, die ich mir gegen das Gutachten der geehrten Deputation zu machen vor genommen hatte, ist allerdings durch das, was der Hr. königl. Kommissar soeben erläutert hat, in der Hauptsache erledigt wor den, indem er anführte, daß in der Oschatzer Ephorie nur eine sogenannte „Aussteuerkaffe" vorhanden gewesen sei, ich aber geglaubt hatte, es sei dies eine Kaffe, die eine jährliche Pen sion an die Relicten der verstorbenen Geistlichen zu zahlen ge habt. Blos unter dieser Voraussetzung beabsichtigte ich einen Antrag, als Zusatz zum Deputationsgutachten zu stellen, werde dies daher nunmehr unterlassen und mich dem Anträge der De putation anschließen. Jndeß kann ich doch noch eine Bemer kung nicht unterdrücken. Es ist nämlich, vom königl. Commis- sar geäußert worden, 1) daß die jetzt vorhandenen geistlichen Witwen ein Recht hätten zu verlangen, daß ihnen aus derglei chen Pensionskassen noch fortwährend die Summe bezahlt werde, die sie nach dem frühem Verhältnisse zu bekommen hatten, und 2) daß die Geistlichen solcher Vereine verbindlich wären, in so weit ihre Beiträge zu dieser Kasse zu leisten, als es zu diesem Zwecke erforderlich sei. Beide Sätze sind zwar richtig, allein dabei ist mir nur das Bedenken beigegangen, daß solche Geist liche doppelt bezahlen müssen; einmal nämlich die Beiträge zu der allgemeinen Predigerwitwen - und Waisenkasse und dann noch die Beiträge zu jener Privatpensionskasse, so lange näm lich genußberechtigte Witwen vorhanden sind, die aus der ältern Zeit herrühren. Für diese doppelten Leistungen empfangen sie aber für ihre Nachgelassenen weiter nichts, als die einfache Pension aus der allgemeinen Predigerwitwen- und Waisenkasse, die ihnen doch schon für die einfachen Beiträge zukommen muß. Abg. Reiche-Eisenstuck: Es ist nicht zu läugnen, daß
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