Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
würde daher, sobald sie bei der von ihr zu «. genommenen An sicht beharrt, durch Beibehaltung des Zusatzes unter ä. mit sich selbst in Widerspruch gerathen. ' Abg. v. Thielau: Es war nicht so viel Zeit, um über den Eingang des Berichts etwas zu sagen. Ich muß mit daher erlauben, darauf zurück zu kommen. Die Deputation setzt voraus, daß ein Einverständniß zwischen beiden Kammern in Hinsicht der von der hohen Staatsregierung genommenen An sicht unter s. über den Zusatz in die Schrift stattsindet. Ich kann mich davon nicht überzeugen. Die Kammern haben al lerdings die Z§. 1,3, 4 u. s. w. angenommen, jedoch unter Vor aussetzungen, die sich nicht realisirt haben, wenigstens würde das eine Beschränkung der Zustimmung der Kammern sein, die sich mit nichts rechtfertigen.ließe. Die Kammer hat damals vorausgesetzt, daß die Wahl der Aufnahme von Handwerkern in das Ermessen der Gemeinde gelegt werde; im Gegentheil soll aber nunmehr, wenn ein Einverständniß mit dem Gutach ten der Deputation stattsindet, das nicht mehr eintreten.. Es äußert aber dieses Gesetz einen besondern Druck dadurch, daß die Handwerker aufden Dörfern noch mehr, beschränkt werden, als sie zeither beschränkt worden sind. Ich halte mich verpflich tet, bei dieser Gelegenheit auf einen Fall aufmerksam zu ma chen, wo dieses Gesetz in der Beziehung seinen Einfluß zeigen wird, er betrifft das Dorf Satzung im Amte Wolkenstein ganz an der böhmischen Grenze, in einer Gegend, wo den Ackerbau zu betreiben sehr schwer fällt, weil derselbe gar keinen Ueber- schuß für die darauf verwendeten Kosten gewährt. Dort haben sich nun seit undenklicher Zeit Kramer und andere Handwerker angesiedelt, denn diese Gemeinde allein besitzt 8 Dorfkramer, 20 Schuhmacher und 30 Meister von verschiedenen andern Innungen. Nun wird nach diesem Gesetze, sobald als diese Leute abgestorben sind, die Ansiedelung neuer Kramer und neuer Handwerker nicht gestattet, denn der Zusatz sagt ausdrück lich, daß alsdann den neuen gesetzlichen Bestimmungen unbe dingt nachzugehen sei. Daß die hohe'Staatsregierung Con- cession ertheilen kann, ist gewiß; allein, daß das Bestehen die ser Handwerker von der Concession der Staatsregierung "ab hängig ist, darin scheint eine große Willkühr zu liegen. Be denken Sie, meint Herren, was mit dieser Gemeinde werden soll, wenn dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wenn die Krämer in Wegfall kommen und die übrigen Handwerksmeister nur nach der gesetzlichen Anzahl dort sich nkederlassen dürfen. Welche Entschädigung wollen Sie dieser Commun gewähren, sie kann unmöglich bei der dortigen Bodenkraft durch den Ackerbau ihren Erhalt gewinnen, wie das bei andern Landestheilen der Fall ist; sie kann aus Staatskassen keinen Zuschuß erhalten, üm ihr die Subsistenzmittel zu verschaffen; man wird sie also nah rungslos machen, sie wird zu Grunde gehen. Für meinen Theil scheint es mir daher nothwendig zu sein, diesen Antrag sub ». in die Schrift als nicht geschehen zu betrachten und ich muß im Gegentheil darauf antragen, daß in den Orten, wo be reits eine größere Anzahl Handwerker factisch vorhanden gewe sen, man es dabei bewenden lasse. Abg. Heyn: Das, was der Abg. v. Thielau über den Ort Satzung bemerkt hat, kann ich, da mir der Ort sehr wohl be kanntist, nur bestätigen. Satzung liegt in einer der rauhesten Gegenden von Sachsen und die Gemeinde muß sich größten- theils von Handel und verschiedenen Gewerben ernahrem Würde ihnen nun nach dem Absterben der jetzigen Gewerbtrei- benden die Ansiedelung anderer entzogen, so würde das für die sen Ort, wo jetzt selbst eine eigene Innung besteht, ein wirkli cher Nachtheil sein, und ich kann nur wünschen, daß dieser Ort in den bisherigen Gerechtsamen nicht beschränkt werden möge. Königl. Commissar v. Merba ch: Der Antrag des Herrn Abg. v. Thielau ist sehr an seinem Orte, er würde auch zu be rücksichtigen sein; allein er ist schon durch den Gesetzentwurf selbst bedacht worden. Denn dasselbe, was der Abgeordnete mit Recht in Anspruch nimwt, daß, wenn der Ort schon mehre Gewerbtreibende besessen, und diese ihr Handwerk factisch schon seit langer Zeit betrieben haben, ist schon im Gesetzentwürfe ZZ. 2? und 28 ausgesprochen) daß nämlich diese Orte im Fortgenuß dieser Rechte verbleiben sollen. Der in die ständische Schrift aufzunehmende Antrag ist blos auf Fälle zu beziehen, wo zwar eine Gemeinde selbst im wirklichen Besitz des Rechts aufSetzung mehrer Handwerker sich noch nicht befindet, dessenungeachtet aber aus irgend einem Grunde factisch, oder vermöge besonde rer Concession sich daselbst mehre niedergelassen haben, als nach der angenommenen Normalzahl daselbst sich befinden dürfen. Solche Fälle aber, wie von dem Orte Satzung erwähnt wor den ist, sind schon durch die Bestimmung in tz. 27 gedeckt. Abg. v. Thielau: Ich vermag in der Lhat den Antrag mit der Bestimmung der h. 27 nicht zu vereinigen; ich vermag keinen Unterschied dazwischen zu sehen, wenn ein Ort mehr Handwerker vermöge erhaltener Concession, oder vermöge fac- tischer Connivenz besitzt, wenn er durch einen Nechtslitel oder durch ein Privilegium dieses Recht erhalten hat, es scheint mir hier, wenn nicht die hohe Staatsregierung erklärt, daß sie einen Rückschritt machen will, ein Widerspruch stattzufinden, wenn vermöge erlangter Concession 10 Schuhmacher an einem Orte befindlich sind, und nun dieser Ort die 10.Schuhmacher nicht mehr halten soll. Ob nun die gedachten 20 Schuhmacher durch Concession nach Satzung gekommen sind, oder ob der Commun Satzung als solcher ein Privilegium gegeben worden ist, vermag ich nicht zu beurtheilen; soviel scheint aber gewiß, daß es gleichgültig sein kann , ob sie einzeln durch Concession, oder durch ein Privilegium dahin gekommen sind; denn in ei nem wie in dem andern Falle wird der Commun zu nahe ge treten, wenn man sie gegen früher beschränkt, wenigstens sollte ich glauben, daß die Commun das Recht hätte, sich dagegen zu sträuben, wenn man ihr die Concession entziehen will. Ich habe mich erklärt, daß ich im Ganzen der Concessionsertheilung durch die Regierung mehr hold bin, als der Concessionserthei- lung durch die Gemeinden; allein wenn dieses Recht dazu die nen soll, daß die hohe Staatsregierung diesen Orten die er- theilte Concession entziehen kann, so muß ich gestehen, daß sie
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder