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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nicht auf diese Weise, daß sie die großen Grundstücke in die Ge meinde einrechnen. Präsident V. Haase: Es soll der Zusatz sich «»schließen an den Beschluß der ersten Kammer: „Einschließlich der §. 20 der Landgemeindeordnung genannten Grundstücke." Abg. v. Thielau: Allerdings wünsche ich das; wenn aber die Kammer gegen die Einschaltung stimmt, fällt mein Amendement. Präsident 0. Haase: Auf jeden Fall würde ich den Antrag vorher unterstützen lassen. Der Abg. v. Thielau hat beantragt: daß, wenn die Worte „einschließlich der §.20 der Landgemeindeordnung genannten Grundstücke" angenommen werden, noch hinzugefügt werden möchte: „Grob-und Huf schmiede und Stellmacher können auf vorgedachten Gütern be sonders gehalten werden." Ich frage: ob die Kammer diesen Antrag unterstützt? — Geschieht zahlreich. — Abg. Kling er: Die Bemerkung, welche ich mir zu ma chen erlauben will, bezieht sich auf das Deputationsgutachten unter s. §. 8 bot allerdings den Zweifel dar, ob sie so auszu legen sei, daß das Verbietungsrecht, welches nach §. 2 den städ tischen Innungen zugestanden wurde, durch §. 8 für die da selbst bemerkten Falle ausgeschlossen werden solle. Die Kam mer beschloß damals zu Vermeidung von Zweifeln den Zusatz: „Insoweit nicht ein Verbietungsrecht nach §.2 des Gesetzes entgegensteht." Da nun von Seiten der Deputationen beider Kammern erklärt worden ist, daß das Verbietungsrecht nach §. 2 nicht ausgeschlossen sein soll, und der königl. Herr Com- miffar ebenfalls erklärt hat, daß dieses der Fall sei, so ist der Zweck, welcher durch jenes von mir ausgegangene Amendement beabsichtigt wurde, erreicht und ich kann mich nun bei dem Wegfalle dieses Zusatzes beruhigen. Präsident 0. Haase: Die zweite Kammer hat den Ein gang dieser §. so gefaßt: „In jeder Landgemeinde gesetzt werden" (f. Seite 1260). Die erste Kammer hat nun bei der §. beschlossen, den von der zweiten Kammer amendirten Zusatz: „insoweit entgegensteht" (s. Seite 1260), in Wegfall zu bringen. Die Deputation hat angerathen, die sem Beschlüsse beizutreten, und ich frage die Kammer: ob sie die früher amendirten Worte: „insoweit nicht ein Verbietungs recht nach §. 2 des Gesetzes entgegensteht," wegfallen lassen will? — Gegen 1 Stimme angenommen. — Präsident 0. Haas e: Ferner ist noch von der ersten Kam mer eine Einschaltung hinzugekommen, nach dem Worte „Landgemeinde," wo es heißt: „einschließlich der tz. 20 der Landgemeindeordnung genannten Grundstücke." Die Depu tation rathet uns an, diese Worte aufzunehmen und ich frage: ob die Kammer die Ansicht der Deputation theilt, daß diese Worte ausgenommen werden sollen? — Gegen 4 Stimmen Ja. — Präsident0. Haase: Daran würde sich das Amende ment des Abg. v. Thielau schließen, welcher zu den eben ge dachten und angenommenen Worten noch folgende hinzugefügt haben will: „Grob - und Hufschmiede und Stellmacher jedoch können auf den gedachten Gütern besonders gehalten werden," und ich frage die Kammer: ob sie diesen Zusatz annehmen wolle? — Gegen 15 Stimmen angenommen. — Referent v. Hartmann trägt aus dem Deputationsgut achten Folgendes vor: Zu §. 9 bis 12. Was die hier zuvörderst anderweit zur Erörterung zu bringende Hauptfrage betrifft, ob es bei der Concessionsertheilung durch die Regierung verbleiben, oder die selbe, wie die zweite Kammer beschlossen hat, hier nicht zur Anwendung kommen solle, so hat die erste Kammer, in Ueber- einstimmung mit dem Gutachten ihrer Deputation, sich für Aufrechthaltung der Concessionsertheilung entschieden. Die Deputation der ersten Kammer bezieht sich zu Un terstützung ihrer Ansicht, in dem Berichte Landt.-Act. Beil, zur II. Abth. 1. Samml. S. 170 auf zwei Gründe. Sie behauptet nämlich allda, 1) es sei schon an sich ganz unangemessen, der Unterbe hörde die Entscheidung über eine Ausnahme vom Gesetz zu überlassen, noch mehr aber der Gemeinde, zu deren Gunsten jene Ausnahme erfolgen solle; 2) überdieß sollten hier die collidirenden Interessen der Städte und Landgemeinden ausgeglichen und abgewogen wer den; dies könne aber unmöglich der Obrigkeit der letztem, wel cher die Verhältnisse der Städte fremd wären, und deren Stel lung sie zu Vertretern der ländlichen Interessen mache, und noch weniger den hier als Partei erscheinenden Landgemeinden selbst übertragen werden. Nun möchten zwar beide Gründe nicht durchschlagend sein, da der Zweck des Gesetzes nicht Ausgleichung der collidirenden Interessen zwischen Stadt und Land, sondern lediglich Befrie digung des nothwendigen Bedarfs an Gewerbtreibenden auf dem Lande ist, und es wohl als unbedenklich und als das Na türlichste sich darstellt, diejenigen, deren Bedarf befriediget wer den soll, also die Landgemeinden, in Verbindung mit den Guts herrschaften und Obrigkeiten, über den bei ihnen sich heraus stellenden Umfang desBedarfs urtheilen zu lassen. Auch wird, entgegengesetzten Falls, eine Inkonsequenz im Gesetze insoweit unvermeidlich hervortreten, als,'rücksichtlich des innerhalb der §. 8 gezogenen Grenzlinien zu befriedigenden Bedarfs, obgleich diese Grenzlinien an manchen Orten das wahre Bedürfniß schon übersteigen können, Uebereinftimmung der Gemeinde mit dem Gutsherrn und der Obrigkeit nach §. 9 ausreichen wird, der Mehrbedarf hingegen nach §. 10 von der Bestimmung der Regierungsbehörde abhängen soll. Wenn man aber, die Unhaltbarkeit obiger Gründe wohl fühlend, auch noch auf den möglichen Mißbrauch eines hierbei blos von der Uebereinftimmung der Gemeinde mit dem Guts herrn und der Obrigkeit abhängig zu machenden Befugnisses hingewiesen hat, so ist dagegen einzuhalten, daß der Mißbrauch eines Rechts nicht blos im Allgemeinen keineswegs vorauszu setzen, sondern auch insbesondere hier um so weniger zu befürch ten sein möchte, als es theils ganz gegen das Interesse der Landgemeinden sein würde, sich mit mehr Handwerkern, als das im Gesetzentwürfe anerkannte Bedürfniß erheischt, zu über laden , da solche der erstem dann mehr oder weniger zur Last
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