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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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der jetzigen Ständeversammlung zugehen werde, hiernächst auch für einzelne Ausnahmen von der harten Bedachung schon durch 9 der Verordnung gesorgt ist: so empfiehlt die Deputa tion die Berathung über diesen Gegenstand noch zur Zeit auszu setzen. _ . Referent Klien: Die so eben erwähnte 9 enthält schon so viel, daß die Kreisdirectionen in einzelnen Fällen eine Aus nahme zu machen befugt sind. Präsident v. Haase: Ist die Kammer unter den vorlie genden Umständen mit der Deputation einverstanden, diesen Punkt bis zu der betreffenden Berathung auszusetzen? — Wird ebenfalls einstimmig bejaht.. — Präsident 9. Haase: Wir gelangen nun zurBerathung des Berichtes der dritten Deputation über die Beschwerde Hein rich Bechert und Eons,wie der Abgg. Frenzel und Schlegel, die Schlachtsteuer betreffend. Referent Klien: Der Bericht der dritten Deputation, die Schlachtsteuer betreffend, lautet: Nach dem Gesetze vom 4. .October 1834, die Entrichtung der Schlachtsteuer betreffend, haben Bankfleischer, Gast- und Speisewirthe, überhaupt diejenigen, welche ein Stück zusam menschlachten oder sonst das Fleisch verkaufen, einen hohem, durchschnittlich noch einmal so hohen Satz der Schlachtsteuer zu entrichten, als diejenigen, welche nur zum eignen Hausbedarf schlachten, und es ist jenen Personen nicht gestattet, ihren Haus bedarf nach dem dafür bestimmten niedriger» Satze zu ver steuern. ' . > Hierdurch haben 36 Gast- und Schänkwirthe in der Ge gend um Leipzig sich beschwert gefunden und in einer Petition, welche an die zweite Kammer gerichtet ist und die der Abgeord nete, Herr Wedle, zu der seinigen gemacht hat, vorgestellt, daß die höhere Besteuerung des, zum Verkauf geschlachteten Viehes für die Schlachtenden und für die Consumenten verletzend sei, für jene, weil sie schon Gewerbsteuer entrichteten, also gegen andere Gewerbtreibende, welche das Material ihrer Arbeit, ohne Versteuerung benutzten, doppelte Lasten tragen müßten, für diese aber, weil ihnen das Fleisch, das sie erkauften, theurer zu steten komme, als denen, welche ihren Hausbedarf durch Hausschlachten deckten, auch sogar der Verein Mehrer, das zu erreichen, was die Kräfte Einzelner versagten, durch die höhere Besteuerung des Zusammenschlachtens erschwert würde. Jene Ungleichheit der Sätze treffe aber namentlich die Schänkwirthe. Während nämlich jeder Gutsbesitzer, ja jeder Häusler und Tagelöhner, beim Hausschlachten nur den niedrigern Satz ent richte , müßten Schänkwirthe, in Folge der gesetzlichen Bestim mungen, daß Gast- und Speisewirthe den Bankfleischern gleich stehen sollen, alles geschlachtete Vieh, ohne Rücksicht auf ihren eigenen Bedarf, nach den zum Verkauf bestimmten Sätzen ver steuern und des Vortheils eines andern Privatmannes ent behren. Ein Gutsbesitzer, von mittelmäßig großer Feldwirthschaft, verbrauche jährlich im Durchschnitt ein Rind und vier Schweine, wofür er, nach dem ni drigeren Satze, höchstens 2Thlr. 12 Gr. steuere, während er, wenn er zugleich Gast- und Schankwirth sei,.für denselben Hausbedarf 5 Thlr. ver steuern müsse, was dann noch'drückender sei, wenn die Gast- und Schankwirthschaft, mit einer, im Hausbedarf an Fleisch- waaren dem Bedarf eines Rittergutes gleich kommenden, Feldwirthschaft verbunden sei. Am empfindlichsten.treffe dies, die, an keiner frequenten Straße liegenden und daher nur auf die Ortsbewohner beschränkten Wirthe, weil die Einwohner des Orts in ihrer Schänke nur Getränke genössen, dagegen es für eine Schande hielten, ebendaselbst und nicht vielmehr in ih ren Familien zu speisen. Was ein solcher Wirth schlachte, sei daher vielmehr auf seinen eignen Hausbedarf berechnet und das, was er etwa davon verspeise, kaum der Erwähnung werth. Derselbe habe sonach nur die Wahl, entweder alles Verspeisen des von ihm geschlachteten Viehes aufzugeben, oder das letztere eben so zu versteuern, als wenn es völlig zum Verkauf be stimmt sei. Der Wirth könne aber lediglich das letztere wählen, weil, wenn auch nur dann und wann Fleischspeise von seinen Gästen verlangt würde, der Wirth aber solche verweigern wollte, der selbe seine Wirthschaft in Übeln Ruf bringen würbe. Eine Abhülfe der hieraus sich ergebenden Unbilligkeit'sei an sich durch die Bestimmung möglich, daß alles zum Hausbe darf geschlachtete Vieh nur nach den, für den Hausschlacht be-' stimmten S tzen versteuert werde , es möge der Schlachtende Gast- und Schankwirth sein oder nicht. Zu Vermeidung der, bei einer so allgemeinen Bestimmung denkbaren Unzuträglichkeiten, theils für den Wirth, theils für die Sceueraufsicht haben nun Petenten in Vorschlag gebracht: daß der Hausbedarf eines jeden Gast- und Schänkwirthes von seiner Ortsbehörde, unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie und seiner Feldwirthschaft, jährlich oder halb jährlich abgeschätzt und am Schlüsse eines jeden Jahres oder halben Jahres, die Differenz, welche zwischen der durch . solche Abschätzung gefundenen Anzahl Vieh uyd den in ei nem solchen Zeiträume wirklich geschlachteten Stücken, rück sichtlich der Steueransätze, sich ergebe, von dem Gesammt- betrage der nach Bankansätzen berechneten Schlachtsteuer ab gezogen und, wenn sie bereits bezahlt sei, wieder erstattet werde. Nachdem die Deputation, dem ihr von der Kammer ertheilten Auftrage gemäß, sich über den Inhalt dieser Petition berathen und sich zu dem nachstehenden Gutachten vereinigt hatte, wurde ihr eine zweite Petition ganz gleicher Tendenz, welche die Abgeordneten, Herr Schlegel und Frenzel, bei der zweiten Kammer eingereicht, von dieser in ihrer am 6. Februar gehaltenen Sitzung zu ebenmäßiger Berichtserstaltung über wiesen. Diese zweite Petition enthält im Wesentlichen eine Wiederholung des in der ersten Petition Angeführten, daher die Deputation einer nähern Auseinandersetzung ihres Inhalts sich überhoben sieht. Aus gleichem Grunde bedarf es auch ei ner Scheidung des Gutachtens über beide Petitionen nicht, da gleiche Prämissen gleiche Folgen bedingen. Die Deputation verkennt nun zwar nicht, daß in die ser Beziehung eine gewisse Ungleichheit zwischen der Besteue rung der Gastwirthe und der übrigen Hausschlächter obwaltet; indessen kann sie auch nicht umhin, dagegen Folgendes zu be merken. Demjenigen nämlich, was die Petenten zur Unterstützung ihrer Petition angeführt haben, ist bereits in den Motiven zum Gesetzentwurf über die Schlachtsteuer genügend begegnet, in-
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