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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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preration, dieser Herr Vicepräsident beantragt hat, scheint mir ebenfalls kein Zweifel cbzuwalten, weder auf der Seite der hohen Staatsregierung, nach auf der Seite der Stande. Es wird einer authentischen Interpretation gar nicht bedürfen. Dieselbe ist schon vorhanden und der Zweifel wenigstens factisch gelöst; denn es sind schon dergleichen Naturalleistungen bereits abgelöst worden und werden dergleichen noch abgelöst. Mithin ist kein Zweifel über die Frage: ob diese Leistungen zu den Parochiallasten gehören oder nicht? Haben sich dermalen die Ansichten über diesen Gegenstand geändert, was wohl möglich und mir sogar wahrscheinlich ist, so kann man doch darum nicht auf die Auslegung zurückkommen, und gleichsam Zweifel in das Gesetz bringen. Ich mache aber zwischen dem geistlichen Dccem selbst einen Unterschied; man kann nämlich gar wohl unterscheiden zwischen solchen Pfarrzinsen, welche dem Berechn tigten von seinen eignen Parochianen zu leisten sind, und solchen, welche dem Berechtigten von ganz fremden auswärti gen, zur Kirchfahrt nicht gehörenden Personen geleistet werden. Ueber die letztre Art kann hier gar kein Zweifel obwalten. Fände man es zweckmäßiger, diejenigen Getreidczinsen, welche Parochianen selbst, als Verpflichtete, ihrem eignen Pfarrer zu seinem Unterhalte zu leisten haben, fortbestehen zu lassen, — nun so ist das eine Frage, die allerdings der Berücksichti gung werth wäre. Aber es giebt sehr viele Fälle, wo aus wärtige Verpflichtete, welche fönst gar keine kirchliche Berüh rung mit dem berechtigten Pfarrer haben, dergleichen Leistun gen gewähren müssen. Wollte man nun hinsichtlich dieser einen Zweifel über die Ablösbarkeit eintreten lassen, so würde dies eine große Recht'suügleichheit herbeiführen; denn die Na turalleistungen, der letztgenannten Art wenigstens, stehen auf ganz gleichem Fuße mit "allen denjenigen, die überhaupt abge löstwerden können und wirklich auch schon abgelöst worden sind. Referent Schäffer: Das Amendement, zu welchem der Herr Vicepräsident sich bewogen gefunden, hat derselbe um deshalb gestellt, weil es ihm seiner Ansicht nach noch zweifelhaft erschienen, ob der geistliche Decem und die Na turalleistungen wirklich ablösbar wären. Die Gründe, durch welche die Deputation die volle Ueberzeugung gewonnen, daß dem so sei, sind in dem Berichte niedergelegt und auf solche habe ich mich daher nur zu beziehen. Unbezweifelt ist es und selbst vom Herrn Bicepräsidenten zugestanden worden, daß die Stände, als im Jahre 1831 das Ablösungsgesetz ihnen vorgelegt wurde, die Ansicht theilten, daß dieser Decem ab lösbar sei. Sie gaben dies nicht nur mit ausdrücklichen Wor ten zu erkennen, sondern sie beantragten auch eine andere Fas sung für das Wort: „Parochiallast," welches schon in den Entwurf ausgenommen war, bei der Regierung. Nun hat daraus, daß die hohe Staatsregierung auf den Antrag der Stände denselben eine Erwiederung in dem darauf erlassenen Decrete nicht hat zugehen lassen, der Herr Bicepräsident eine andre entgegengesetzte Folgerung gezogen, als die ist, welche die Deputation gewonnen hat; nämlich die, daß eben so gut anzunehmen, die Regierung sei mit der Deutung, welche da ¬ mals die Stände diesem Worte beigelegt, nicht einverstanden gewesen. Allein aus dem Grunde, weil die Regierung auf den Antrag den Standen damals eine Erwiederung nicht zu gehen ließ, kann man wohl schon nach der Rechtsregel: tsest, vonseutit, eine solche Folgerung, wie von dem Hrn. Vicepräsidenten ausgestellt, nicht ziehen, vielmehr begründet dieselbe die Ansicht der Deputation, daß die Regierung mit dieser Deutung einverstanden gewesen sei. Wollte man aber auch davon absehen, so glaube ich, vermögen die gegenwärti gen Organe der hohen Staatsregierung, welche in diesem Saale sich befinden, zu bestätigen/ daß die hohe Staatsregierung damals und schon bei Vorlegung des Gesetzes über die Ablösung mit den Worten: „Parochiallasten" nicht den Begriff verbun den habe, daß darunter die Zehnten sollten mit verstanden sein. Es müssen dies auch die Acten nachweisen, welche bei der hohen Staatsregierung über die Verhandlungen und die end liche Redaction dieses Gesetzes angelegt sich befinden. AÜein wenn auch dies nicht der Fall wäre, und die Organe der hohen Staatsregierung Anstand nehmen sollten, dies zu bestätigen, so geht schon aus dem Inhalte des Gesetzes selbst, wären auch die Verhandlungen der damaligen Stände nicht zur Publicität gelangt, soviel hervor, daß dasselbe unter dem Ausdrucke: „Parochiallasten" den Decem nicht mit begriffen habe wissen wollen. Denn wenn gleich im Anfänge des Gesetzes die Formen vorgezeichnet sind, unter welchen eine Ablösung der den Geist lichen zustehenden Rechte erfolgen soll und nicht gesagt ist, daß die Leistungen, die an dieselben zu entrichten sind, ausgenom men sein sollen, so folgt nothwendigerweise daraus, daß dieser Decem und die Naturalleistungen, die.an Geistliche und Schullehrer zu verabreichen sind, der Ablösung unterliegen, und zwar um deshalb, weil man nach dem fernern Inhalt des Ab lösungsgesetzes, wenn dasselbe von Rechten, die ablösbar sind, spricht, darunter nicht blos Frohnen und Dienste begreift, son dern auch andre Leistungen versteht. Von den Behörden ist diese Ansicht auch stets getheilt und so gehandhabt worden. Die Generalcommission hat, sobald eine Ablösung von den Verpflichteten oder von den Berechtigten beantragt worden ist, darauf allemal verfügt und dieselbe angeordnet. Es sind derar tige Ablösungen erfolgt und es werden auch unbezweifelt noch mehre im Lande im Gange sein. In der Lhat, der Deputation war es ganz unzweifelhaft, daß der Decem nicht unter den Begriff der Parochiallasten gehöre, und sie ist vollkommen überzeugt, daß er der Ablösung nach dem Gesetze unterliegen müsse. Staatsminister v. Lind enau: Da von einigen Rednern über die Frage, ob der Decem nach §. 52 b. des Ablösungsge setzes unter die Parochiallasten gerechnet werden könne, Zweifel geäußert wurden und dadurch das Amendement des Herrn Vice präsidenten , daß durch eine authentische Interpretation dieser Zweifel beseitigt werden möge, veranlaßt wördeN ist, so glaube ich Namens der Regierung eine Erklärung darüber abgeben zu müssen, da solche auf den Gang der weitern Berathung nicht ohne Einfluß sein dürfte. Haben allerdings auch bei der Regierung
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