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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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schaden betreffend, eine Modifikation eintreten, insbesondere, daß künftig die Amtslandgerichte allemal dabei zugezogen wür den, und die Deputation hat auch dieses Gesuch als ungeeignet abgelehnt. Präsident 0. Haase: Tritt die Kammer auch hinsichtlich dieses Gesuches der Deputation bei? — Einstimmig bei getreten. — Präsident v. Haase: Es liegt noch ein kurzer Bericht der vierten Deputation vor, welcher schon lange auf der Tages ordnung gestanden hat, das Gesuch des Herrn Grafen Schall- Riaucour rc. betreffend, und ich ersuche den Herrn Referenten, uns denselben vorzutragen. Referent Häntzschel: Der Bericht der vierten Deputa tion, das Gesuch des Herrn Grafen Schall - Riaucour, lautet: Der Besitzer der Rittergüter Ober-und Nicdermalschwitz, Herr Graf v. Schall-Niaucour, hatte bei Gelegenheit der rück sichtlich dieser Güler stattgefundenen Dienstablösung für die Verfügungen, welche das Kreisamt zu Budissin in Betreff der Wahrnehmung der Interessen der Realgläubiger nach §. 170 flg. des Ablösungsgesetzes expedirl, Gebühren bezahlen müssen, zu deren Abstattung sich derselbe um deshalb nicht verpflichtet hält, weil, wie er meint, in dieser Angelegenheit kostenfrei hätte expedirt werden sollen. Nachdem er aus eingereichte Beschwerden von dem königl. Appellationsgericht zu Budissin und dem hohen Ministerio der Justiz abfällig beschieden worden, so wendet sich Herr Petent jetzt an die Ständeversammlung mit der Bitte: in Gemeinschaft mit der hohen Staatsregierung das Ab lösungsgesetz in dieser Beziehung authentisch zu intcrpretiren, und dafür, daß Gebührenfreiheit auch für die von Unterge richten nach §. 170 flg. des Ablösungsgesetzes zu besorgen den Verfügungen stattfinden solle, bei Letzterer sich zu ver wenden. Zur Motivirung seines Antrags bezieht sich derselbe haupt sächlich darauf, daß in den §§. 276 und 279 des Ablösungs gesetzes vorgeschrieben sei, daß alle Verhandlungen, welche auf diesem Gesetze beruhten, eben sowie die Entscheidungen der dabei vorkommenden Rechtspunkte gebühren - und stempel frei expedirt werden sollten, und obwohl Z. 276 sich zunächst nur auf die Specialcommission beziehe, so gehe doch aus §.277 unverkennbar hervor, daß auch die Gerichtsbehörden gebühren- und stempelfrei expediren müßten, denn es besage dieselbe, daß für die in Folge der Auseinandersetzung vorkommenden Depo- fitionen von den Gerichtsbehörden Depositengebühren nicht ge fordert werden dürften, und beginne mit dem Worte „auch" wodurch sie mit der vorhergehenden §.276 dergestalt in Verbin dung gebracht werde, daß beide §§. zusammen gehörten und nun das „auch" auf Gerichtsbehörden zu beziehen sei, was den Specialcommissionen zur Pflicht gemacht worden. Ausnahmen von der Regel bedürften einer ausdrücklichen Festsetzung, wie sie in der 279 ß. rücksichtlich der Kosten in derAppellationsinstanz angeordnet worden sei und eine dergleichen sei das königl. Kreis amt für sich in Anspruch zu nehmen nicht ermächtigt gewesen. Die erste Kammer, bei welcher die vorliegende Petition be reits berathen worden ist, hat auf den Vorschlag ihrer vierten Deputation den Beschluß gefaßt: das Gesuch des Herrn Petenten, welches nicht gerechtfer tigt erscheine, abzulehnen, und dafür folgende Gründe aufgestellt. Das Ablösungsgesetz enthalte darüber, daß Gerichtsbe hörden in Ablösungssachen und insbesondere in Fällen, wo es sich um Wahrnehmung der Rechte dritter Personen, nament lich der Realgläubiger handelt, gebührenfrei expediren sollen, keine Bestimmung, daher in Ermangelung eines gesetzlichen Verbots eine derartige Verpflichtung der Gerichtsbehörden nicht präsumirt werden könne, sie sei aber auch um so weniger zu sta- tuiren, als die Erläuterungsverordnungen vom 25. Juli 1836, vom 1. October 1836, vom4. November. 1836und vom 20. März 1837 die Gebühren der Gerichtsbehörden für die An merkung von Ablösungsrenten rc. betreffend, nicht nur ein nach trägliches Verbot wegen Kostenliquidirung in dergleichen Fäl len nicht enthalte, sondern theilweise sogar die diesfallsige Be rechtigung der Gerichtsbehörden aussprechen. Unter Genehmhaltung der General-Ablösungscommission sei auch von den Gerichtsbehörden in Ablösungssachen fort während liquidirt, es sei an der Berechtigung der Untc-rbehör- den hierzu nicht gezweifelt, solche vielmehr factisch anerkannt worden, und daher eine Nothwendigkeit nicht vorbanden, in dieser Beziehung eine Gesetzerläuterung zu geben. Der Wunsch des Bittstellers aber, daß in der desiderirten Gesetzerläuterung eine Gebührenfreiheit ausgesprochen werde, stelle sich nach den vorstehenden Erörterungen und aus der dem Petenten Seiten des hohen Justjzministerii diesfalls bereits ertheilten Beschei dung als ungeeignet dar, da, wie in letzterer besonders hervor- gechoben worden, bei den Ablösungen nicht immer Rittergüter, sondern auch berechtigte Bauergüterssn Frage kommen, mithin durch das gewünschte Verbot der Kostenliquidirung die Interes sen von Privatpersonen, Gemeinden und Corporationen berührt werden würden, zu deren Beeinträchtigung kein Grund vor liege. Frage man aber überhaupt, wer die Kosten für die ge richtliche Wahrnehmung der Rechte dritter Betheiligter zu tra gen habe, so könne solche schon nach allgemeinen Grundsätzen nur der Besitzer des berechtigten Grundstücks übertragen, denn es liege unmittelbar in seinem Interesse, die Hindernisse zu be seitigen, welche nach gesetzlicher Vorschrift bei dem Vorhanden sein von Realgläubigcrn dem entgegenstünden, daß der Besitzer des verpfändeten Gutes über ein als Aequivalent für den Weg fall eines zum Gute gehörigen Befugnisses anzusehendes Ka pital freie Verfügung erlange. Der hypothekarische Gläubiger habe ein Recht darauf, daß ihm das Pfandobject nicht durch partielle Veräußerungen, zu welchen auch jede Ablösung gehöre, geschmälert und theil weise entzogen werde, und wenn derselbe auch nach §. 9 des Ablösungsgesetzes derartigen Veräußerungen nicht widerspre chen dürfte, so könne doch der Schuldner ohne Genehmigung des Gläubigers über das für das veräußerte Befugniß erlangte Kapital nicht disponiren, mithin liege die Erlangung der Ge nehmigung nur im Interesse des Schuldners. Ebenso habe bei Abtretung von Rittergutszubehörungen nur der veräußernde Rittergutsbesitzer die Kosten, welche durch Erörterung zu Erlangung der nöthigen Unterlagen für die zu ertheilende Genehmigung der Veräußerung entgegenstünden, zu tragen, und sei es auf die Stellung des Gutsbesitzers als Schuldner zu seinem, mit Realrechten am Gute versehenen Gläubiger ganz einflußlos, daß bei Ablösungen es nur ernes einseitigen Antrags bedürfe, um die betreffenden Befugnisse zur Ablösung zu bringen, und mithin die Veräußerung mchr
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