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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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schüft mit andern Gläubigem, welche jenen rechtskräftig locir- ten in der Priorität nachstehen, erwachsen sind, so findet ein Abzug dieser letztem Kosten halber von einer Speckalmasse, an welche jene rechtskräftig löcirten prioritätischen Gläubiger mit ihrer Befriedigung zunächst gewiesen sind, nur erst nach Ab sonderung des Betrags ihrer Forderungen, und ohne daß letz tere dadurch geschmälert werden dürfen, statt. Die Motiven sagen: Für den obenerwähnten Fall, daß in Ermangelung einer zureichenden gemeinen Masse die allgemeinen Concursproceß- und allgemeinen Concursverwaltungskosten ganz oder zum Lheil von den Specialpfandmassen abgezogen werden müssen, hat übrigens annoch den Rechten der bereits rechtskräftig locir- ten prioritätischen Gläubiger insoweit vorgesehen werden müs sen, als diese nach §. V. des Generalis vom 3. Juli 17-t8 und tz. 23 des geschärften Banqueroutir-Mandats von den nach rechtskräftiger prioritätischer Location erwachsenden allgemeinen Concurskosten nicht betroffen werden sollen. Denn fällt auch die Kürzung derselben von den Perceptionsquantis der Gläu biger nach §. 1 überhaupt weg, so dürfen dach dergleichen spä ter entstehende Kosten jenen rechtskräftig löcirten prioritätischen Gläubigern auch nicht indirect dadurch zu/ Last fallen, daß sie auf die ganze ihm verhaftete Specialpfandmasse verhältnißmä- ßig repartirt werden, vielmehr ist die Letztere hierbei nur erst nach Abzug der jenen Gläübigern gebührenden Deckung in An satz zu bringen. Präsident V. Haase: Wird tz. 4 ebenfalls unverändert angenommen? — Einstimmig Ja. — 5. Wenn ein Theil des Vermögens des Gemeinschuld ners als ein besonderes Vermögen von der Concursmafse abge sondert werden muß, um gewissen Gläubigern zu ihrer aus schließlichen Befriedigung überlassen zu werden, so sind derglei chen nicht in die Gemeinschaft der Concursgläubiger getretene Berechtigte (Separatisten) wegen des für sie abzusondernden Vermögens zu den allgemeinen Concurskosten beizutragen an und für sich nicht verbunden. Das Nämliche gilt insonderheit auch von Personen, denen Gegenstände aus der Concursmafse ausgcantwortet werden müssen, weil sie ein besseres und stärkeres Recht daran haben, als der Gemeindeschuldner hatte (Vindicanten). Inwiefern dergleichen Separatisten und Vindicanten, als dem ganzen Concurs gegenüberstehende Partheien, die durch Geltendmachung ihrer Ansprüche dem Concurs verursachten Kosten, und insbesondere einen Theil der Kosten des Locations- urthels, wenn in solchem über ihre Ansprüche mit entschieden worden, zu tragen, ingleichen den für Erhaltung, Aufbewah ¬ rung, Verwaltung, beziehendlich Versilberung der für sie abzu sondernden Vermögensmasse, oder der ihnen auszuliefernden Gegenstände von Seiten des Concurses bestrittenen Aufwand zu vergüten haben, ist nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen. Die Motiven sagen: Das Verhältniß der sogenannten Separatisten und Vin dicanten hat des nahen Zusammenhanges und der praktischen Wichtigkeit wegen, auch um etwanige Mißverständnisse zu ver meiden, nicht füglich mit Stillschweigen übergangen werden mögen, obgleich in deren Beziehung eine neueBestimmung nicht getroffen wird. , Unter Separatisten werden hier diejenigen Gläubiger ver standen, welche zu verlangen befugt sind, daß aus dem Vermö gen des Gemeinfchuldners ein besonderes Vermögen ausge schieden und ihnen zur ausschließlichen Befriedigung überlassen werde. Vorzugsweise gehört dahin, wenn ein Erbe in Concurs verfällt und die erbschaftlichen Gläubiger die Ausscheidung der Erbschaft aus dem eigenen Vermögen des in Concurs verfalle nen Erben verlangen. Ein ähnliches Verhältniß findet statt, wenn die Lehnsglaubiger die Absonderung des Lehns von dem die Concursmafse ausmachenden Allodialvermögrn fordern kön nen.' Solche Separatisten, wenn sie sich ihres Rechts gehörig bedienen, mischen sich nicht unter die Concursgläubiger, zu de nen sie nicht gehören, und mit denen sie keine Gemeinschaft ha ben wollen; sie können ihr Recht gegen den Concurs mittelst be sonderer Klage verfolgen ; der Concurs wird sodann auch ihnen gegenüber nicht durch den ourstor Ms, sondern durch den vur»- tor bonorum vertreten und der für sie abzusondernde Lheil des Vermögens, ist wie ein für sich bestehendes Vermögest mit ei- genthümlichen Rechten und Verbindlichkeiten zu betrachten. Ihnen kann daher auch unter allen Umstanden nicht angeson nen werden, aus demselben die allgemeinen Concurskosten mit zu übertragen. Dieser Satz war im Gesetzentwürfe ausgespro chen, im Uebrigen aber für jeden einzelnen Fall auf die allge meinen Rechtsgrundsätze über die Verbindlichkeit zu Erstattung von Kosten und Verwendungen zu verweisen. Nach allgemei nen Rechtsgrundsatzen über restitutio impenssrum wird aller dings in der Regel der für Sicherstellung, Erhaltung, Aufbe wahrung und Verwaltung der auszuscheidenden Vermögens masse vom Concurs bestrittene Aufwand von den Separatisten zu tragen sein. (Beschluß folgt.) Berichtigung. Zn Nr. 85, S. 1699, Sv. 2, Z. 34, ist nach den Worten: „und die Resultate derselben" noch hinzuzufügen: „so wie nach Befinden einen darauf bezüglichen Gesetzentwurf." Druckfehler. In Nr. 87 muß es S. 1749, Sp. 2, I. 17 v. u. statt „Geyer" heißen: „Geyler." Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaction beauftragt r v. Gretfchel.
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